{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-04-09_2_StR_44_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-04-09","aktenzeichen":"2 StR 44/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2310 036-7?\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Malergesellen Eugen Harry 7 mp zus oEENEEEEEND ‚\ngeboren am EEEB 1930 in IM (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 9. April 1954 in der Sitzung vom 13, April.\n1954, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzenäer,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 30. Oktober 1953\nim Falle VIII (Haselünne)\n\n1.) dahin abgeändert, dass er anstatt wegen räuberischen Diebstahls wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls sowie wegen versuch-\n\nten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung verurteilt wird;\n\nTry\n\n2.) insoweit im Strafausspruch mit den Feststel--\n\nlungen aufgehoben. Ebenso wird der Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nUrt,\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fasste nach Verbüssung einer Zuchthausstrafe wegen Diebstahls und gewerbsmässiger Hehlerei\nden Entschluss, sich grössere Summen Bargeld durch Einbrüche zu verschaffen. Er kaufte ein Motorrad und eine\nSchreckschusspistole, die er derart abänderte, dass man\nmit ihr scharfe Schüsse mit tödlicher Wirkung bis zu 20 m\nEntfernung abgeben konnte. Mit dem kotorrad fuhr er gegen\nAbend in die Ortschaft, die er jeweils für seine Taten ins\nAuge gefasst hatte, stellte das Rad ab, schlenderte durch\ndie Geschäftsstrassen und erkundete Gelegenheiten für einen Diebstahl, indem er sich die Auslagen ansah und die\nBefestigung der Schaufenster überprüfte. Er entfernte sich\nwieder mit dem BHotorrad, kehrte aber in der Nacht zurück\nund führte nun die Einbrüche in den erkundeten Geschäften\naus. Hierbei beseitigte er in der Regel die lialteleisten\ndes Schaufensters oder entkittete es, so dass er die Scheibe herausnehmen konnte; teilweise erbrach er auch das Fenster und öffnete dann die Türe, .oder stieg durch das Fenster. Er suchte vor allem Geld zu erhalten, nahm aber auch\nandere Gegenstände mit. Insgesamt unternahm er 15 solche\nJiebesfahrten und brach dabei in 82 Geschäfte ein. In einigen Fällen blieb es beim Versuch, da er entweder gestört wurde oder nichts Brauchbares fand. Bei der Diebesfahrt nach Haselünne (VIII), Damme (XI), Dinklage (XII),\nBersenbrück (ZIII), Barnstorf (XIV) und Barßel (XV) trug\ner die Pistole bei sich,\n\nBei der Diebesfahrt in Haselünne brach er in 12 Geschäfte ein, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb.\nNachdem er bereits bei den vorhergehenden Einbrüchen Geld\nund andere Gegenstände erbeutet hatte, versuchte er zu-\n\n. ne\nu age\n\nRER\n\nB ”,\nDS 4 DER\ner\n\nletzt in das Geschäft des Schuhmachermeisters Kuper einzudringen, Er hatte schon die Halteleisten einer Ladentürscheibe entfernt und wollte die Scheibe herausnehmen, als\ner von dem Inhaber eines Bewachungsinstituts raREEED g<-\nstört wurde. Dieser sah ihn hinter dem Pfeiler eines Nachbarhauses stehen, Der Angeklagte richtete, als er sich entdeckt sah, die Pistole auf FEED una foräaerte ihn auf,\nsich schnellstens zu entfernen. Er wiederholte seine Aufforderung mit der Drohung, es würde sonst knallen. TEE -\nging weg, traf nach etwa 100 m den Yachmann TEE und er-\n„Klärte ihm, dass-an der Ecke ein Mann mit einer Pistole im\nAnschlag stehe, Der Angeklagte hatte das Zusammentreffen\n\nder beiden beobachtet und befürchtete erneut, entdeckt und\nergriffen zu werden. Um sie von seiner weiteren Verfolgung\nabzuhalten und das bisher von ihm erbeutete Diebesgut zu\nsichern, gab er daraufhin drei auf Tu una TED zezielte scharfe Pistolenschüsse ab, die in ihrer Nähe auf\n\ndem Pflaster einschlugen, Der Angeklagte konnte entkommen\n\nBei der Diebesfahrt nach Dinklage (XII) führte er fünf\nEinbrüche aus. Er erbeutete hierbei Geld und in einem Falle\nStrümpfe. Bei dem letzten Einbruch hatte er bereits 50.- DM\nan sich genommen, als ihn der Haussohn August Mg entdeckte. Dieser liess den Hund von der Kette. Der Angeklagte befürchtete, von Mg gestellt zu werden und gab, um ihn von\neiner weiteren Verfolgung abzuhalten, vier Schüsse auf den\nHund ab, die jedoch nicht trafen. MggWwsah daraufhin von einer Verfolgung ab.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen räuberischen Diebstahls gemäss §§ 250, 252\nStGB in zwei Fällen und wegen fortgesetzten schweren Dieb-\n\nwor.\n\nTat erforderlichen Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313). Ohne Rechts-\n\nann\n\nstahls in 15 Fällen verurteilt. Mit seiner R,vision rügt\nder Angeklagte Verletzung des Verfahrens- und des sachli.-\nchen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.\n\nBETT > in ee nigkan ee AR. -\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine Tatsachen anführt, die den Mangel enthalten (§ 344 Abs 2 StPO)\n\nDie Strafkammer hat daraus, dass der Angeklagte jeweils vorher die Gelegenheit zum Einbrechen und Stehlen erkundete, geschlossen, dass er von vornherein den Vorsatz\nhatte, an diesem Ort in mehreren, ihm geeignet erscheinenden Geschäften in der Nacht einzubrechen: Da er auch stets\ngleichartige Taten beging, hat sie, soweit er in einer Nacht\nin einer Ortschaft oder deren Umgebung einbrach oder dies\nversuchte, jeweils eine Zortgesetzte Handlung angenommen.\nDies ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nzu Recht durfte die Strafkammer aus den Feststellungen\nfolgern, dass der Angeklagte nicht etwa mehrere gleichartige\nTaten bei künftig sich bietender Gelegenheit begehen wollte,\nvielmehr bei jeder Diebesfahrt entschlossen war, einen bestimmten Gesamterfolg durch mehrere zeitlich getrennte, gleichartige Einzelhandlungen in einer Ortschaft und in einer Nacht\nzu erreichen. Er handelte somit mit dem für die fortgesetzte\n\nirrtum hat sie somit die bei jeder Diebesfahrt begangenen >\nEinbrüche jeweils als eine fortgesetzte Handlung erachtet. hi\nDa er den Diebstahl stets mittels Einbruches ausführte, in\neinigen Fällen auch eine Waffe mit sich führte, liegt in jedem Falle ein schwerer Diebstahl vor.\n\nHiergegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie sieht\njedoch die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls im Falle\n\nVIII als fehlerhaft an, Räuberischer Diebstahl setze vor-\n\naus, dass der Täter nach vollendetem Diebstahl auf frischer\nTat betroffen, Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Ge- x\nfahr für Leib und Leben anwende, um sich im Besitze des ge- R “=\nstohlenen Gutes zu erhalten. Diese Voraussetzung sei nicht u .\ngegeben, da der Angeklagte den Diebstahl im Geschäftshaus\n\nKuper, bei dem er betroffen wurde, nur versucht habe. Dieses Vorbringen ist begründet,\n\nor.\nMi.\n\n n r \"5: “ Dr ENG, 22\n2 Eee u Dr En len “\n. Bu Drir 3 2 B 5.20% 2 De\nein 2° Fee 200° 5 257\n” g Fra ai ® -\n\nDie Strafkammer nimmt auch hier eine fortgesetzte Tat\nan und hält den Tatbestand eines räuberischen Diebstahls\nfür gegeben, weil der Angeklagte durch die Gewaltanwendung\nbei dem letzten nur versuchten Teilakt sich die Beute sichern wollte, die er bei den früheren Teilakten der Fortsetzungstat erlangt hatte. Sie geht demnach davon aus, dass Br\nzwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl Fortsetzungs- \\ u\nzusammenhang möglich sei. Dem ist nicht beizutreten. Zum Begriff des Fortsetzungszusammenhangs gehört Gleichheit der\nBegehungsform. Sie kann zwar auch vorliegen, wenn die verschiedenen Handlungen nicht dasselbe Strafgesetz verletzen;\nsie müssen jedoch denselben Grundtatbestand erfüllen. Entscheidend ist dabei, ob den verschiedenen Strafdrohungen\n“ dasselbe strafrechtliche Verbot zugrunde liegt, so dass sie 8\nnur die Ausgestaltung desselben Gedankens mit Rücksicht auf %\nbesondere Erschwerungs- oder Erleichterungsgründe enthalten\n(RGSt 56, 323; 70, 385, 388). § 252 StGB enthält jedoch gegenüber den Tatbeständen des Diebstahls in den §§ 240 bis\n244 eine Sonderstraftat. Die Vorschrift richtet sich nicht\ngegen die Tätigkeit oder die Art und Weise des Entwendens,\nsondern trifft das besondere Verhalten des Täters nach der\nEntwendung, nämlich die Anwendung von Gewalt oder von Drohun-\n\nm.\n\nPS EZ Sen\n:\n\n° mag\n\n——\n\ngen, um den Besitz des schon entwendeten Gutes zu sichern\n(RGSt 66, 353; BGHSt 3, 76). Derartig verschiedene Straftatbestände können zu keiner fortgesetzten Handlung vereinigt werden. Fortsetzungszusammenhang zwischen Diebstahl\nund räuberischem Diebstahl scheidet daher aus.\n\nHiernach darf für die EImtscheidung nur der letzte Einbruch, bei dem der Angeklagte, auf frischer Tat betroffen,\nGewalt anwendete, herangezogen werden. Da er nicht zur Vollendung gelangte, liegt der Tatbestand eines räuberischen\nDiebstahls nicht vor. Dass der Angeklagte bei den vorhergehenden Diebstählen Geld und andere Gegenstände erbeutet\nhatte, ist rechtlich ohne Bedeutung.\n\nDie Handlung erfüllt jedoch den Tatbestand eines versuchten schweren Diebstahls (§§ 242, 243 Abs 1 Nr 2 StGB)\nund einer Nötigung (§ 240 StGB). Der Angeklagte hatte bereits\nmit der “usführung des Einbruchs in das Geschäft des Kuper\nbegonnen und, als er sich entdeckt seh, Fieseler und Töller\nmit Gewalt gezwungen, wegzugehen und ihn nicht zu verfolgen.\nZwischen beiden Taten liegt Tateinheit vor.|Die Verbindung\ndes Diebstahlsversuchs mit der Nötigung gibt der Tat aber\nein anderes besonderes Gepräge, das sie von den vorhergehenden Diebstählen, die in Fortsetzungszusammenhang verbunden sind, trennt. Der Angeklagte ist daher für die Taten in\nHaselünne wegen fortgesetzten schweren Diebstahls sowie wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung zu verurteilen. Da -der Sachverhalt abschliessend beur-\n\n: teilt werden kann, ist das Revisionsgericht in der Lage,\n\ndas Urteil entsprechend abzuändern.}\n\nAuch bei der Diebesfahrt nach Dinklage (XII) gab der\nAngeklagte bei dem letzten Einbruch, als er sich entdeckt\n\nie\n\n-8-\n\nsah, Schüsse auf den Hund ab, um den Haussohn von der Verfolgung abzuhalten. Zu Recht bejaht hier die Strafkammer den Tat.\nbestand des räuberischen Diebstahls, da der Angeklagte den\nDiebstahl bereits vollendet und einen Geldbetrag sich zugeeignet hatte. Ohne Rechtsfehler sieht sie in der Abgabe der\nSchüsse auf den Hund eine Gewaltanwendung auch gegen den Haus.\nsohn (RGSt 45, 153, 156). Dass der Angeklagte durch sein Vorgehen sich auch die Beute sichern wollte, ist dem Sachverhalt\nzu entnehmen. rechtlich fehlerhaft hat die Strafkammer aber\nhier ebenfalls Fortsetzungszusamnenhang angenommen, Der Recht:\nfelller beschwert jedoch den Angeklägten nicht, da die Strafkammer auf die Mindeststrafe erkannt hat.\n\nDa das Urteil im Falle Haselünne im Schuldspruch geändert wurde, war insoweit der Strafausspruch und weiter auch\nder Gesamtstrafausspruch aufzuheben.\n\nDr. Noericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/2-str-44-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/2-str-44-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:21.948185+00:00"}}