{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-04-09_2_StR_14_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-04-09","aktenzeichen":"2 StR 14/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sur.\n\nFür das Nachschlagewerk! - 231 0 09 6\n\nNicht für, die_ Amtliche, Sammlung! 7T jj\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen:\n\nUrteil des BGH vom 9. April 1954 . LG Krefeld\n\nLebensmg vom 17.1.1936 8 4 Nr 3\n\nNachmachen und Verfälschen eines Lebensmittels ss\nsetzt eine Abweichung von der normalen Beschaf- ,,\nfenheit eines Lebensmittels voraus. Dafür ist „|\ndie Beschaffenheit maßgebend, die die beteilig- ”\nten Verkehrskreise oder das Publikum nach den\nGebräuchen des redlichen Handels oder Handwerkag\nberechtigterweise erwarten dürfen. .\n\n2 StR 14/54\n\nTr\n\n-\n\n2_StR 14/54\n\nIm Namen des Velkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann 1 zZ.\ngeboren am 1919 inK 9\n\nwegen Betruges u.\n\n%\n%\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke N\nals Vorsitzender, ;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Menges D\nals beisitzende Richter, . F\n\nOberregierungsrat Dr. EEE 4\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, ..,\n\n. Justizangestellter ED B |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nKOERE? AR 3\n\n>\nDEN\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision .des Angeklagten. gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Krefeld vom 16. Juni 1953 wird #\ndie Sache zur Verhandlung und Entscheidung über E\ndie Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und .D\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n’ u.\n“r\nEr:\n\nGrü\n\nig\nB\n[09\no\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil\nwegen Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 4\nNr 1, 4 Nr 2 und 11 Abs 1.des Lebensmittelgesetzes vom\n17. Januar 1936 (RGBl I, 17; abgekürzt LebensmG) zu vier\nMonaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen\nfolgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte befaßt sich mit dem Handel in Essigsäure, Im Herbst 1951 vermischte er 60 %ige Essigsäure,\ndie nur für technische Zwecke bestimmt und -- wie ihm nicht\nbekannt war - mit Holzgeistoel vergällt war, mit chemisch\nreiner Essigsäure und mit durch Wasser verdünnter chemisch\nreiner Essigsäure. Er erhielt dadurch ein Gemisch von\n80 % Säuregehalt. Er veräußerte dieses Erzeugnis in Originalflaschen für Genuß-Essig-Fssenz mit der Aufschrift\n\"Speise-Essig-Essenz 80 &\", Im Februar 1952 brachte er\n\n60 Kige technische Essigsäure unter der Bezeichnung \"Speise-\n\nEssig-Essenz fein aromatisch, 60 %\" in den Handel. Die\n\nStrafkammer hat darin eine Verfälschung und ein Nachmachen im Sinne des Lebensmittelgesetzes gesehen. Daneben\nist Betrug angenommen,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie\n\nist im wesentlichen unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\n.\n“\n—\n\n. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist\nnicht ordnungsmäßig erhoben, da die Revision keine weiteren Beweismittel angibt, die das Landgericht hätte verwerten sollen. Die angebliche Aktenwidrigkeit einer Fest-\n\nr .\nex‘ R\nlee: vorn en\n2 a8\n“ nr Kehe ik\n\nBES % >\n3 Ri En NE u m.*\n\nBIRD\nIRRE,\n\nnn.\n\neo\n”\n\ns\ndt\n\nEIN\n\nN\nEZ\n”\n\n24\nAir,\n\n2\n\nstellung ist kein Revisionsgrund, da das Gericht die “\nFeststellungen auf Grund der Hauptverhandlung trifft.\nDiese Feststellungen können von dem Akteninhalt auch\n\nin wesentlichen Punkten abweichen, Die Rüge, das Gericht\nhätte durch Befragung der vernommenen Sachverständigen\n\na weitere oder andere Feststellungen treffen müssen, ist u\nMe ebenfalls unbeachtlich; nicht einmal der Angeklagte selbst\nM hat weitere Fragen für erforderlich gehalten.\n\n|\n\nBi Entgegen dem Vortrag der Revision hat der Angeklagu te in der Hauptverhandlung keinen Beweisamtrag gestellt. ö\n= . Ausweislich des Protokolls hat der Verteidiger nur bean-Bi tragt, eine bestimmte Aussage eines Sachverständigen zu\n\nprotokollieren, Das ist kein Beweisamtrag.\n\nsi\n\nB- II. Die sachlichrechtliche, Nachprüfung ergibt keinen\nwe Aurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nws Die Strafkammer hat festgestellt, daß handelsüblich\nEi x’, IR;\n“ unter Speise-Essig-Essenz ausschließlich chemisch reine,\n\nhochwertige Essigsäure zu verstehen ist, Handel und\n\nER Publikum erwarteten von einer Speise-Essig-Essenz nur r\nH . derartige hochwertige und chemisch reine Ware. Diese nach bi\nMi Anhörung zahlreicher Sachverständiger getroffene Fest- ß\nIE stellung ist für das Revisionsgericht bindend. Dabei hat R\n\n| N die Strafkammer sich nicht auf den Entwurf der Essigsäu- „\nm reverordnung von 1930 gestützt und diesen Entwurf nicht ,\nu etwa als Rechtsnorm angewandt. Der Entwurf ist im Urteil ‚\nBE nur als Hinweis für die Zuverlässigkeit des darin erwähn- „;\nBE ten und schon jetzt angewandten Prüfungsverfahrens ver- \"\n5 wertet. Der Ausgangspunkt der Strafkammer ist richtig, u\n\nSER\n\nwo denn ein Nachmachen und Verfälschen eines Lebensmittels\n# setzt eine Abweichung von der normalen Beschaffenheit ei-\n\nern\n\nHer.\n\n» ss\nmd\n\nm.\n\nww...\nv..\n\nray\nVERTSENEE\n\nnu.\n= in. on.\n\nnarp\n\ner POP\nI.\n\nnes Lebensmittels voraus. Diese normale Beschaffenheit\nmuß zunächst festgestellt werden. Für die Beurteilung\nder normalen Beschaffenheit und Eigenschaften eines Lebensmittels ist diejenige Beschaffenheit maßgebend, die s\ndie beteiligten Verkehrskreise oder cas Publikum berech- “\ntigterweise erwarten dürfen (R6St 40, 148; 50, 216). Es\nkommt also auf die allgemeine Verkehrsauffassung an. Dabei sind für die Frage, ob eine Abweichung von der regelmäßigen Beschaffenheit vorliegt, die Gebräuche des\nredlichen Handels und Handwerks entscheidend (RGSt 41,\n435), Die Strafkammer hat nach Erforschung dieser Verkehrsauffassung die Feststellung getroffen, daß Speise-Essig-Essenz aus hochwertiger, chemisch reiner Ware bestehen müsse. Das ist eine tatrichterliche Feststellung,\ndie keinen Rechtsfehler erkennen läßt.\n\nFur\n\nB\na,\n\nBA” .\nFRE\nx N\nhr e\nBr PER\n3 B\nI\nAPRES\n2 ”.\n%\nSk\nTE\nHR\nBaRReG\nPage}\n* Sr\nEN\n‘ Na De\n. Yan\nxD -\nbo. 2:\nee“\nBi ©\n£\nZEN\nfü\nen\nnord,\ni\nx\nk-D\n\nes:\n\nEt\nIren\n\n.* «\nFan SE\n\nPirna tin\nDa FOR\n\nVerfälscht ist ein Lebensmittel, wenn gegenüber’ der\n\n2 normalen stofflichen Zusammensetzung eine nicht ganz ge-\n\nringfügige, mindernde Veränderung eingetreten ist, durch\n\ndie das Lebensmittel einen seinem wahren Wesen nicht entsprechenden Schein erhält (RGSt 60, 505 71, 308; 77, 345). **\nGesundheitsschädigungen sind durch das Verhalten des An- \\\ngeklagten nicht eingetreten; das ist auch für die Verfälschung nicht notwendig. Trotzdem lag in dem Vermischen\n\ni\n\n. “ir\nx “on\n\n“\n\nchemisch reiner Ware mit 60 %iger, nur für technische ”\nZwecke bestimmter Essigsäure eine Verfälschung. Zugleich\n\nlag darin ein Nachmachen eines Lebensmittels. Die Be- Be\ngriffe des Nachmachens und Verfälschens im Lebensmit- . #\n telgesetz gehen vielfach ineinander über. Nachmachen ei- 2%\nnes Lebensmittels bedeutet die Herstellung eines für den fi\n\nmenschlichen Genuß bestimmten Stoffes derart, daß der\n\nweise gegen die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht,.,\n\nEUR: go\n5 ET\n\nneue Stoff einem bereits bekannten Erzeugnis ähnlich, Ss\naber nach Wesen und Gehalt nicht gleichwertig ist (RGSt hi;\n41, 205; 45, 345; 48, 382). Daß die Strafkammer das hier ®\nangenommen hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen, denn h\nauch hier ist die Verkehrsauffassung maßgebend (R6St 77,\n345), die dem Tatrichter durch die Sachverständigen ver- B\nmittelt ist. Sowohl die Mischung als auch die als Speise-Essig-Essenz verkaufte 60 %ige technische Essigsäure “\nwurden nur schlechthin als Speise-Essig-Essenz bezeich- | -\nnet ohne Hinweis darauf, daß diese Ware nicht aus Chemisch\nreiner, hochwertiger Essigsäure bestand. Deshalb konnte S 3\ndie Strafkammer ohne Rechtsfehler annehmen, daß die nach- \"\ngemachten und verfälschten Lebensmittel auch ohne aus-\n\nreichende Kenntlichmachung verkauft waren. Die Annahne\n\neiner Zuwiderhandlung gegen § 4 Nr 1 und 2 LebensmG ent- u\nhält demnach keinen Rechtsfehler; denn auch die weiteren We\nTatbestandsmerkmale sind festgestellt. Da die Kenntlichmachung nicht deutlich genug und damit nicht ausreichend PF\nwar, kam es nach § 4 Nr 2 LebensmG nicht darauf an, ob 3\nfür Essigsäure Vorschriften über die Zusammensetzung und Bi:\nBezeichnung nach § 5 Nr 5 LebensmG bereits erlassen sind, .\\\nDie Kenntnis des Angeklagten von der normalen Beschaffen- ->\nheit der Speise-Essig-Essenz und damit sein Vorsatz bezüg-:\nlich des Verfälschens, des Nachmachens und der Täuschung Ri\nder Abnehmer ist ebenfalls ausreichend von der Strafkam- u\nmer festgestellt. Die von der Revision gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe wenden sich nur unzulässiger-.\n\nBr;\n\nentzogene Beweiswürdigung.\n\nGegen die Verurteilung wegen Betruges bestehen eben- &\nfalls keine Bedenken:- Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils die Abnehmer über\n\nPart\n\nBR\n\n“\nzu\n\ndie wahre Beschaffenheit seiner Ware getäuscht, die\n\nvon der normalen Beschaffenheit abwich und nicht ausreichend gekennzeichnet war. Er hat zwar einen niedrigeren Preis genommen, aber trotzdem die Abnehmer zu einer schädigenden Verfügung veranlaßt, weil die Strafkammer feststellt, daß die Abnehmer minderwertige Ware erhielten. obwohl sie einwandfreie gute Ware wünschten und\ndieses Geschäft ohne Aie Täuschung nicht abgeschlossen\nhätten. Selbst wenn man zugunsten des Angeklagten annimmt,\ndaß die Abnehmer die Ware nicht überbezahlt haben, liegt\nein Schaden vor. Denn nach der Feststellung der Strafkanmmer erhielten die Großabnehmer des Angeklagten eine andere als die erwartete Ware, die weitgehend von den Untersuchungsämtern beim Einzelhandel beschlagnahmt wurde, so\ndaß sie mit Ersatzansprüchen ihrer Abnehmer zu rechnen haben; diese Gefährdung der Großabnehmer ist schon als Schaden zu werten. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges sind festgestellt. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist fehlerfrei begründet.\n\nDie Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler.\nMit Rücksicht auf die inzwischen geschaffene Möglichkeit\neiner Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StCB muß\n\noem\n\nDR s ”\na\n\ndie Sache zur Nachholung einer Entscheidung hierüber\nan die Strafkammer zurückverwiesen werden.\n\nih\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Arndt . Menges\n\n4\n\n.\nv\n“\n2\n\nN\nes\n\nA\n\nD\ne.\n\n\"una, s\n..r ‘.\n\n%\nEURE)\npi\n\nan\n\ng\n»e x\n+","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/2-str-14-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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