{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-04-05_2_StR_309_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-04-05","aktenzeichen":"2 StR 309/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2315 036 [2\n\nStR 309/54\n\n— —\n\nTaNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nl\ngegen den Sportlehrer Erich 1 EB zus Til:\ngeboren am EEE 1905 ir TEE,\n\nwegen Betruges '\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9 November 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner _\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberregierungsrat NED dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lendgerichts in Bonn vom 5. April 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n_ 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angelllagten wegen Betruges\nverurteilt. Seine Revision ist begründet.\n\nI. Als Verstoß gegen § 60 Nr 3 St£O bezeichnet es die\n\nRevision, daß der Vorderrichter den Zeugen Dr. ZB vereidigt hat. Dies ist unverständlich. Der Eröffnungsbeschluß\n\nJegt dem Angeklagten zurlast. gegenüber Dr. ZU einen\nBetrug begangen zu haben, An diesem Betruge kann Dr. ZU\nGEB 215 dessen Opfer nicht i.5. des 8.60 Nr 3 StPO beteiligt gewesen sein.\n\nII. Die Sachbeschwerde greift durch.\n1.) Das Urteil stellt fests\n\nDer Angeklagte (Ostvertriebener) erhielt im Sommer\n1951, als er Bundestagsabgeordneter war, von der Vertriebenenbank ein Darlehen von 5.000,-- DM, für das sich sein\nFreund und Fraktionskollege Dr. ZEEEEB verbürgte. Hierzu hatte ihn der Angeklagte durch die Vorspiegelung bestimmt, \"seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse\nseien in Ordnung, während er sich in Wirklichkeit in der\n\nLage eines schwer Erpressten befand und daher seine finanzielle Sicherheit auf das äußerste gefährdet war\". Der Angeklagte zahlte die vereinbarten Raten von monatlich 500,-Dä\n\nan die Vertriebenenbank nicht; so daß Dr. ZH für\nihn eintreten mußte.\n\n2.) Diese Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte\nden äußeren Tatbestand des § 263 StGB erfüllt hat. Die\nRevision meint, der Angeklagte sei nicht verpflichtet ge-\n\nE,\n\ns Bub EN\n“ ”\nns FR a 5 Were hr\nFrl mu TEN .\n\n“u,\n\nver.\nr ur\nD\n\nwesen, Dr. ZUM zu offenbaren, daß er wiederholt errreßt worden war, Hiervon geht die Strafkammer jedoch\nnicht aus. Sie nimmt vielmehr an, daß der Angeklagte durch\nsein sicheres Auftreten, insbesondere durch die Bekanntgabe einer Ratenzahlung von monatlich 500,- DM, Dr. ZB\nGEB vorgespiegelt habe, er befände sich in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhäitnissen. Darin sieht\nsie die Täuschungshandlung. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen hätte die Strafkammer auch darin,\ndaß der Angeklagte verschwieg, verschuldet zu sein und\nsich in den Händen von Erpressern zu befinden, ein betrügerisches Verhalten i.S. des § 263 StGB finden können (RG\n\nIW 1934, 1418, 11).\n\nEs ist nach dem Urteil auch nicht zweifelhaft, daß\ndiese Täuschungshandlung zu der Bürgschaftsübernahme und\nhierdurch zu einem Schaden für Dr. ZCE seführt hat.\nZwar enthält das Urteil einen Widerspruch. Zunächst sagt\n\nes, die Angaben des Angeklagten über die Erpressungen seien\n. nur insoweit richtig, als er wegen seines Verhaltens\nram Kriege, wenn es bekannt würde, um seine Stellung als\n\nBundestagsabgeordneter und um sein Ansehen hätte fürchten\nmüssen. Später stellt es fest, daß der Angeklagte \"jederzeit wegen Kriegsverbrechens ausgeliefert werden konnte\".\nDieser Widerspruch gefährdet aber den Bestand des Urteils\nnicht. Denn ursächlich für die lfbernahme der Bürgschaft\ndurch Dr. ZEEM ist nur das Vortäuschen georäneter Verhältnisse gewesen. In diesem Zusammenhang kann nur bedeutsam sein, daB sich der Angeklagte überhaupt Erpressern ausgeliefert sah; denn schon diese Tatsache gefährdete seine wirtschaftliche Lage, weil er sich eben, um\nStellung und Ansehen zu erhalten, erpressen ließ,\n\num.\n\nLY us\n\nGELBE NE m I SET ne 2\n\na Wet\nA, * PrLPaR ee\n\nLER,\nEN\n\nAt\n\nBern. ve 2: v PATE ”, .\n\n‘?\n\nAuch ein Schaden ist für Dr, ZB Aurch die Übernahme der Bürgschaft entstanden, Diese Verpflichtung belastete sein Vermögen, während sein Anspruch gegen den Angeklagten, die Darlehensschuld pünktlich abzutragen, mindestens erheblich gefährdet und deshalb in ihrem Wert herabgesetzt war. Das will die Strafkammer offenbar sagen,\nwenn sie den Schaden darin findet, daß Dr. ZUM \"nach\nder Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft jederzeit aus ihr in Anspruch genommen werden. konnte\".\n\n3.) Die Feststellungen zur ‘inneren Tatseite reichen jedoch nicht aus. Zwar ist dem Urteil zu entnehmen, daß der\nAngeklagte zur Übernahme der Bürgschaft Dr. zB ve-\n„ußt und gewollt durch Täuschung bestimmt hat._Der Vorsatz\neiner Vermögensschädigung ist jedoch nicht einwandfrei\ndargetan. Er ist nur dann gegeben, wenn der Angeklagte den\neingetretenen Schaden sich als möglich vorgestellt und gebilligt hat. Das geht aus dem Urteil nicht sicher hervor.\nZwar stellt es bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich Dr. ZW eetäuscht hat, fest, ihm sei\nbekannt gewesen, \"daß das Risiko des Zeugen beträchtlich\nsei\". Zum Vorsatz der Vermögensschädigung heißt es aber,\nder Angeklagte habe gewußt,\n\n\"daß durch Übernahme einer Bürgschaft eine Vermösensgefährdung eintritt, weil in jedem Falle durch\nzufall eine Inanspruchnahme des Bürgen möglich wer-\n;;. ‚den kann. line derartige Vermögensgefährdung für\nden Zeugen hat der Angeklagte auch gebilligt, wobei\nes nicht darauf ankommt, daß er mit einem Vermögens-\n. schaden des Zeugen infolge Nichtzahlung der Tilgungsraten nicht gerechnet hat.\"\n\nRT. en. dene ann.\n\nze‘ .\n»\nar\n\n\\\n”, >\nFr\nPR A FOR\nBy 3\n.\n\nEEE RE\n\nnn x\nFa Ai er San LTE SU ED\"\n\nDe\"\n\nEr\nBu\n\nAn anderer Stelle führt das Urteil aus, dem Angeklagten sei nicht nachgewiesen,\n\n\"daß er von vornherein beabsichtigt hat, die Tiigungsraten von 500,- DM nicht einzuhalten, da er\nja schon bis zum Frühjahr regelmässig 360,- DM\nfür einen Volkswagen monatlich abgezahlt hatte.\"\n\nDemnach geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte damit rechnete, die monatlichen Raten einhalten\nzu können. Ist dies aber der Fall, so bleibt mangels klarer Feststellungen hierzu die frage offen, ob der Angeklagte sich bewußt war, die Bürgschaftsverpflichtung schädige deshalb Dr. ZEEEMs Vermögen, weil es unsicher sei,\nob er - der Hauptschuldner - die Ra5en zahlen werde. Nur\nvenn er sich dies vorstellte und billigte, sein Vorsatz\nalso den eingetretenen Schaden umfaßte, kann er sich.eines vollendeten Betruges schuldig gemacht haben.\n\nIm übrigen ist nicht ersichtlich, welcher Zufall\nzur Inanspruchnahme des Bürgen führen soll, wenn der\nHauptschuldner seine Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger erfüllt.\n\nWäre der Schädigungsvorsatz einwandfrei festgestellt,\nenthielte das Urteil keinen Mangel.\n\n4.) Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisens\n\nVorsätzlich hat der Angeklagte das Vermögen des\nDr. ZB schon dann geschädigt, wenn er den eingetretenen Schaden für möglich hielt und billigte, Die Straf-\n\nv\nk\n\n3\n*\n5\nN\nFi\n\n;\nE\n3\n=\n\nTER\nw Da re\n\nEouke 27\nra AA\n\n. ler,\n\na\n EE\n\n.. .. ..\n\nen errue, ”\n\nar Fr\n\nne\n.% ’ .\n\nu\nPP PR 200 .\n\n...e,\nvar\n\nee\nwe.\n\n«\n\nN\n\nESS Ve ve\n\nMIR\n\nRRSLNNS\nNORBERT\n\nx“\n*\nARSTER\n\nEB\n%\n\n4\nBe\n-\n:\nBet\n2\nE\n\ne\nBZ}\n%\n\nP.%\n\nkammer geht — allerdings im Widerspruch zu den späteren\nFeststellungen — zunächst davon.aus, daß der Angeklagte\ndas beträchtliche Risiko kannte, das Dr. ZUM mit der\nÜbernahme der Bürgschaft einging. Sie stellt ferner fest,\ndaß er nit künftigen Erpressungen rechnete, In diesen\nZusammenhang ist die Frage zu untersuchen, ob der Angeklagte es für möglich hielt, daß die Erpresser ihn wieder\nso bedrängen könnten, daß er, um seine Stellung zu erhalten, sein Einkommen ihnen sanz zur Verfügung stellen müßte. Ist dies der Fall, so kann er über die Art des Schadens, den er Dr. ZN zufügte, kaum im Zweifel gewesen\nsein. j\n\nDie Strafkammer muß auch prüren, aus welchen Grün-\n\nden der Angeklagte nicht eine einzige Rate an die Vertrie-\n\nbenenbank gezahlt hat und wie es später zu der Schuldenlast von 25.000,- DM gekommen ist. Möglicherweise lassen\nsich hieraus Rückschlüsse auf den Bewußtseins- und Willensinhalt des Angeklagten zur Zeit der Tat ziehen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Arndt Menges\n\nF\n\nSe Vo\n\n“nz\n\n>\n“\n\nA\nte.\n\n&\n\nu.\n\nEi\n\nwer,\n\nDre\nFEN\n\nEEE TEE EDEL STEREO TB Oo rinnen\n\nDV\n\n*\n\nx\n\n..rn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-05/2-str-309-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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