{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-04-01_2_StR_338_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-04-01","aktenzeichen":"2 StR 338/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 338/54 [\nL\n\n2513 063\n\nImNanen ades Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nl.: den Sch achermeister Heinrji duard L\naus K ‚ geboren am 1898 in K\n\n2.2t. in Untersuchungshaft,\nEU aus KM geboren\n‚ 2.21. in anderer Sache in\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs\n\n2 den Metzger Heinrich\nam 1899 inK\nUntersuchungshaft,\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28, September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEEEEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes landgerichts in Köln vom 1. April 1954\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seine\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten LED wird die seit dem\n2. April 1954 erlittene weitere Untersuchungs- ;;\nhaft, soweit sie drei konate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nKr nn\n\nwre\n\n..\n\nVon Rechts wegen\n\nne ne rn a an mn a m m an\n\nDer Angeklagte IMEMEB wurde als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren\nund zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Ausserdem\nwurde seine Sicherungsverwehrung angeordnet.\n\nDer Angeklagte SED erhielt wegen fortgesetzter\ngewerbsmässiger Hehlerei eine Zuchthausstrafe von einem\nJehr sechs Monaten. Gegen ihn wurde Polizeiaufsicht für\nzulässig erklärt.\n\nBeide Angeklagten haben Revision eingelegt und sie\nmit der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des\nsachlichen Rechts begründet.\n\n1.) Die Revision des Angeklagten IWW hat die Verfahrensrüge nicht näher begründet (§ 344 Abs 2 Satz 2 StP®). Deshalb ist seine Revision insoweit unzulässig.\n\nIm übrigen greift die Revision die Beweiswürdigung\nder Strafkammer an und unterstellt teilweise einen Sachverhalt, der in den Feststellungen des Urteils keine Stütze\nfindet. Insoweit können die Einwendungen der Revision in\ndiesem Rechtszuge keine Beachtung finden (§ 337 StPO). Ihre\nAnsicht, dass die Täuschungshandlungen des Angeklagten in\nEinzelfällen infolge günstiger Bescheide der Auskunftei\nfür die Vermögensverfügungen der Vertragsgegner nicht ursächlich geworden seien und so \"die erforderliche Kausalkette entscheidend unterbrochen\" worden sei, geht fehl.\n\nDer Ursachenzusammenhang im strafrechtlichen Sinne wird\nnicht dadurch ausgeschlossen, dass auch andere Bedingungen zur Herbeiführung des Erfolges beigetragen haben\n(vgl RGSt 69, 44, 47).\n\nre,\nwir?\n\nx . Sauter rer ur\nww. Ds ad ar N: x Kar\nTE SR ae A\n> S NER x x -.\n? De ot u Be Gh\n\nme\n\nDun 23 ZUR NZ\nFo SE\nMae.\nnn * 01?\n\nDas sonstige Vorbringen der Revision bedarf im einzelnen keiner näheren Erörterung. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang für die strafbaren Handlungen des Angeklagten\nbeschwert diesen nicht. Die allgemeine Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat auch keine rechtlichen\nBedenken dagegen ergeben, dass der Angeklagte LCD a1s\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20 a\nAbs 1 StGB angesehen worden ist. Hinsichtlich der formellen\nVoraussetzungen für die Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift wird auf das Urteil des Landgerichts in Köln vom\n13, März 1940 wegen Betrugs im Rückfalle in Tateinheit mit\ngewinnsüchtiger Urkundenfälschung Bezug genommen, durch\ndas der Angeklagte zu vier Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden ist, sowie auf das Urteil vom 29. November 1950 des Landgerichts in Köln wegen Betrugs, das auf\neine Zuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten gegen\nden Angeklagten lautet. Eine frühere Verurteilung konnte\nnach § 20 a Abs 3 StGB allerdings dann nicht in Betracht\nkommen, wenn zwischen dem Eintritt ihrer Rechtskraft und\nder folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind.\n\nIn diese Frist wird aber die Zeit nicht eingerechnet, in\nder der Täter eine Freiheitsstrafe verbüsst oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.\n\nDie Strafe vom 13. März 1940 verbüsste der Angeklagte\nbis zum 19. März 1943. Bei der Feststellung der Verbüssung\nder Strafe vom 29. November 1950 (Ziff q) bringt alsdann\ndas Urteil zum Ausdruck, dass der Angeklagte diese Straftat im Januar 1946 begangen hat, also zu einer Zeit, zu\nder Rückfallverjährung nach § 20 a Abs 3 StGB noch nicht\neingetreten war. Zur Begründung des Rückfalls bei der Verurteilung wegen Betrugs ist auf die Verurteilung wegen\ndieser früheren Straftat als zweite Vorstrafe Bezug 8°-\n\nFRE\n\nnommen. Ausserdem bestätigt die Revision des Angeklagten\ndie Tatzeit von 1946 für die Verurteilung vom 29. November\n1950 ausdrücklich, indem sie geltend macht, dass die Strafkammer bei der in \"q\" hervorgehobenen Vorstrafe wegen des\nim Jahre 1946 erfolgten Ankaufs von zehn Kalbsfellen sich\nkeinesfalls mit der in dem damaligen Urteil getroffenen\nFeststellung \"wegen Betrugs\" hätte begnügen dürfen.. Aus\nalldem ergibt sich, dass die Tatzeit von 1946, die im Urteil angegeben ist, zu der Strafe unter q gehört und nicht\nzu der in diesem Zusammenhange dort im Urteil ebenfalls genannten Strafe unter p. Mithin sind die förmlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 a Abs 1 StGB gegen den\nAngeklagten einwandfrei nachgewiesen.\n\nAuch unterliegt die Anordnung der Sicherungsverwahrung\ngegen den Angeklagten nach § 42 e StGB bei den zutreffenden Ausführungen der Strafkammer hierzu keinen rechtlichen\nBedenken. \"\n\nDa auch im übrigen bei der Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge kein Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten in Erscheinung getreten ist,\nist seine Revision zu verwerfen.\n\n2.) In der Revision des Angeklagten SEE ist die\nVerfahrensrüge ebenfalls unzulässig, weil sie der gesetzlichen Begründung entbehrt. Im übrigen macht die Revision\ninsbesondere geltend, dass die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ausreichen, um den Angeklagten wegen gewerbsmässiger Hehlerei zu verurteilen:\nWas hierzu als Begründung angeführt wird, erschöpft sich\njedoch in tatsächlichen Ausführungen, die unbeachtet\nbleiben müssen (§ 337 StPO). Die Tatbestandsmerkmale der\ngewerbsmässigen Hehlerei sind für die Handlungen des Angeklagten in dem Urteil der Strafkammer rechtlich einwand-\n\n-5_\n\nfrei nachgewiesen. Daher ist die Revision des Angeklagten\nSCHE nicht begründet und muss verworfen werden.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\nMenges Hoepner\n\n2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-01/2-str-338-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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