{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-03-26_2_StR_58_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-03-26","aktenzeichen":"2 StR 58/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen de\n\nSs\n\nVolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Otto WM ums = 1: Op.\n\ndort geboren am WW 1912, ».74. in Strafhaft i.a.s.,\n\nwegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter kerner\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (in\n\nals Vertreter der i..ndesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n15. November 1955 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Unterbringung in\n\neiner Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet\n\nist,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch Über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den ängeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern unter 14 Jahren in drei Fällen verurteilt\nund seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Mit seiner Revision wendet sich der\nAngeklagte zulässigerweise nur gegen die Anordnung der\nUnterbringung; des Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer begründet die Unterbringung damit,\ndass zwar das jetzige Strafverfahren einen erheblichen\nSchock auf den Angeklagten ausgeübt habe, und ihn für\neine gewisse Zeit von Straftaten gleicher Art abhalten\nwerde; jedoch sei die Wirkung nicht von Dauer unä mit\ngrösster Wahrscheinlichkeit mit erneuten Sittlichkeits-\n\ndelikten des Angeklagten zu rechnen. Die öffentliche\nOrdnung werde dadurch erheblich gefährdet. Dieser Gefährdung könne nur durch die Unterbringung wirksam begegnet werden, da der Angeklagte arbeitslos, viel sich\nselbst überlassen sei und seine Frau ihn nicht genügend\nbeaufsichtigen könne. Diese Erwägungen reichen zur 3egründung der anordnung der Unterbringung nicht aus.\n\nDie zwangsweise Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt ist eine so schwere Beschränkung der Freiheit, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn eine ernstliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit\nbeseitigt werden muss und dies nur durch die Unterbringung möglich ist. Nach den Feststellungen hat aber der\nAngeklagte sich seit der Verurteilung im Jahr 1940 bis\nEnde 1952/änfang 1953 auf sittlichem Gebiet nicht verfehlt; zu seinem Rückfall hat möglicherweise die Gefühls-\n\nkälte seiner Frau beigetragen. Er vermochte somit über\n+ seinen starken Geschlechtstrieb zu be-\n\nein Jahrzehn |\ntens konnte seine Frau ihn ausreichend\n\nherrschen; mindes\n\nbeaufsichtigen. Bereits das Strafverfahren und die\nUntersuchungshaft haben einen erheblichen Schock\n\nauf ihn ausgeübt und werden ihn auf eine gewisse\nZeit von Straftaten gleicher Art abhalten. Es hätte\ndaher einer Prüfung bedurft, ob nicht die Verbüssung\nder nicht unerheblichen Freiheitsstrafe einen über\ndie jetzige Schockwirkung hinausgehenden nachhaltigen Einfluss haben wird, so dass die ernstliche Gefehr weiterer derartiger Straftaten nicht mehr besteht. Der ängeklagte hat nach dem Kriege bis zu\nseiner Arbeitslosigkeit, die im Mai 1952 begamn,sieils.\n\ngearbeitet. Es ist nicht dargetan, warum die Hög-\n\nlichkeit ausgescalossen ist, dass er wieder Arbeit\n\nerhält; bereits dadurch würde aber nach Ansicht der\nStrafkammer die Gefahr einer sittlichen Verfehlung\nstark verringert, wenn nicht beseitigt werden. Die\nStrafkammer wird daher den Sachverhalt insoweit aufzuklären haben.\n\nDa bereits die Fachbeschwerde durchdringt, bedarf es keiner Erörterung mehr, ob auf dem von der\nRevision behaupteten Verstoss gegen § 265 Abs 2\nStPO das Urteil beruht, obwohl der ingeklagte und\nder Verteidiger zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft\n\nStellung genommen haben.\n\nDr, Koericke Busch Dr. Dotterweich\nWerner Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/2-str-58-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/2-str-58-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:20.286973+00:00"}}