{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-03-23_2_StR_819_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-03-23","aktenzeichen":"2 StR 819/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2312 056 62\n\nImnmxNaın n ädes Volkes\n\nD\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Landwirt Heinrich 1 EEE zu: 1 Cu.\ndort geboren am sp 1909,\n\n2.) den Landwirt Johann T m au: eu. do;\ngeboren ar up 1979;\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter nun\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nzür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten IB wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Oldenburg vom 12, August 1952 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen schwerer Unzucht zwischen Männern in zwei\nFällen (Tan und Fa) verurteilt ist,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte FB vezen Unzucht zwischen Männern in vier Fällen\n(in den Jahren 1948, 1949, 1951) verurteilt ist,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel. an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehenden Kevisionen werden verworfen,\nVon Rechts wegen\n\nr\n\nbir\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten LE wesen\nschwerer Unzucht zwischen Männern in drei Fällen und den Angeklagten FEEEM “essen Unzucht zwischen Männern in sechs Fällen verurteilt. Gegen das Urteil haben I ınd. soweit TB ’erurieiit ist, die Staatsanwaltschaft Revision\neingelegt. Die Rechtsmittel sind zum Teil begründet,\n\nEr 5\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des\nsachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da\nsie keine den Mangel enthaltenden Tatsachen anführt (§ 344\nAbs 2 StPO). Die Sachrüge ist zum Teil begründet,\n\n1.) Unzucht mit Tem.\n\nno —\n\nNach den Feststellungen fragte der Angeklagte im Mai\n\n1948 den am 19293 schorenen FE, ob er seinen\nruch sehen und einmal bei ihm fühlen wolle; weiter äusserte\ners \"Wir wollen uns mal gegenseitig einen wegmachen. das\n\ntun alle Männert, FB vwuste, was DEE damit meinte,\nwollte davon aber nichts wissen, Daraufhin 208 der Angeklagte dem FÜ die Hose bis zu den Knien herunter, fasste seinen Geschlechtsteil und rieb daran bis zum Samenerguss. Auf\nseine Aufforderung rieb auch FEB an dem Geschlechtsteil des\nAngeklagten bis zum Samenerguß.\n\nIm Jahre 194 19 forderte der Angeklagte den FB mit den\nWorten; \"Nun wollen wir uns mai wieder einen losmachen\"!\" :neuerdings auf, mit ihm zu kommen, zog ihm hierauf die Hose\nnach unten und rieb an seinem Geschlechtsteil bis zum Samen-\n\nrguß. Anschließend tat FM bei LE as zieiche.\n\niter haben sie im Sommer 1950, im Herbst 1950 und im\nSomme osuna zwar hier wiederholt, in einer nicht mehr\n\n3 _\n\nfeststellbaren Zahl von Fällen gegenseitig onaniert,\n\nDie Strafkammer nimmt an, IB habe sich dadurch\neiner schweren Unzucht nach §§ 175 a Nr 3, 175 StGB schuldig\ngemacht, da er eine männliche Person unter 21 Jahren verführt habe, mit ihm Unzucht zu treiben. Sie nimmt eine fortgesetzte Handlung an, Ga der Angeklagte von vornherein beah-.\nsichtigte,mit dem Opfer, das er sich einmal gefügig gemacht habe, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Inzuchtshandlungen erneut vorzunehmen,\n\nDie Feststellungen sind hinsichtlich der Verfehlungen\n\nim Jahre 1951 widerspruchsvoll und unklar, Während bei LMb\nGEB ses Irteil feststellt, daß der Angeklagte und Ta in\nSommer 1951 wiederholt in einer nicht mehr feststellbaren\nzahl von Fällen gegenseitig onanierten, führt es bei Yan\naus, er habe \"mindestens einmal im Sommer 1951\" (VA S 6)\nsich der Unzucht schuldig gemacht, Ri der Strafzumessung\nfür TB heißt es weiter, daß \"die nicht mitangeklagten\nTaten aus dem Jahre 1948 un 3.1949; sowie eine selbständige\nTat aus dem Jahre 1951, für die die Anklage Fortsetzungs-\n\nzusammenhang angenommen hatte, versehentlich mit einbezogen\nworden sind\", Hiernach stellt die Strafkammer bei FM nur ein\nUnzuchtshandlung, und zwar keine for: gesetzte Tat,im Jahre 1951 :\nfest, während sie im Widerspruch damit bei KR 7 eine nicht\nmehr feststellbare Zahl von Fällen der Unzucht mit ram,\nalso mindestens zwei, der Verurteilung zugrunde legt,\n\nWeiter enthält das Urteil zur inneren Tatseite keine Beststellungen darüber, daß der Angeklagte Kenntnis von dem\nAlter des FÜR hatte oder die Tat begehen wollte, auch für\nden Fall, daß FEB zur Zeit der Handlungen noch nicht\n21 Jahre alt war. Dieser Feststellung bedurfte es umsomehr,\nals FW nur Hei den Verfehiungen in den Jahren 1948/49 noch\n\nnicht 21 Jahre alt war,\n\nBedenken begegnet auch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs. Der Entschluß, mit dem Opfer, das er sich einmal\ngefügig gemacht habe, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Unzuchtshandlungen vorzunehmen, begründet allein noch keinen Gesamtvorsatz, Er setzt immer voraus, daß er von vornherein auf\nden Gesamterfolg gerichtet ist (BGHSt 2, 164, 167). Gegen\neinen derartigen Gesamtvorsatz spricht hier, daß zwischen\n\nden einzelnen Verfehlungen erhebliche Zeitabstände liegen. Auch\nein allgemeiner Vorsatz, gleichartige Straftaten öfter zu be-\n\ngehen, genügt nicht (RGSt 75, 207). Der Angeklagte kann dadurch\nauch beschwert sein, da bei Annahme selbständiger Handlungen j\nunter Umständen das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949\n\nauf die vor dem Stichtag liegenden Taten Anwendung findet.\n\nDiese Mängel nötigen zur Aufhebung der Verurteilung des\nAngeklagten im Falle Tom.\n\nIm übrigen hat die Strafkamner ‘ohne Rechtsirrtum eine\nVerführung bei der ersten Verfehlung im Jahre 1948 bejaht,\nNach den Feststellungen wollte FM von dem Ansinnen des\nAngeklagten nichts wissen. Dieser hat ihn erst durch seine\nAufforderung und die weitere Einwirkung geneigt gemacht und\ndabei seine geringere Widerstandsfähigkeit ausgenutzt (R6GSt\n70, 199; 71, 47). Daß Te der Einwirkung des Angeklagten\nin diesem Falle unterlegen ist, schließt seine wiederholte\nVerführung bei der Tat im Jahre 1949 nicht aus, Das Urteil\nstellt auch fest, daß er in jedem Falle von U 3 Bere:\nbeeinflußt und gefügig gemacht wurde. Dem widerspricht\nnicht die Feststellung, LM habe den Willen gehabt,\nmit dem Opfer, das er sich einmal gefügig gemacht habe,\nerneut Unzuchtshandlungen zu begehen. Für die weiteren Taten\n\n5.\n\nim Sommer und Herbst 1950, sowie im Sommer 1951 scheidet aber,\n\nwas die Strafkammer übersehen hat, ein Verführen nach 8175 Aa\nStCB aus, da TER hereits 21 Jahre alt war Hier liegen\nnur die Voraussetzungen des § 175 StGB vor,\n\nSoweit ein vollendetes Verbrechen nach 8 175 a StGB\ngegeben ist, entfällt § 175 StGB wegen Gesetzeskonkurrenz,\nDagegen könnte das Verbrechen nach 8 175 a Nr 3 und ein\nVergehen nach § 175 StGB als fortgesetzte Handlung begangen\nsein, wobei dann der Tatbestand des 8 175 a Nr 3 StGB den\nrechtlichen Charakter der Handlung bestimmt (BGH 2 StR 213/51,\n\nrteil vom 3, Juli 1951),\n\nUnzucht mit Fa.\n\nmn\n\nN\na\nnn\n\nUn äle Jahreswende 1948 übernachtete der Angeklagte miü\nährigen Joachim Fa in einem Bett, Als die-\n\n‚en damals 17ji e\nlafen war, fasste der Angeklagte dessen Geschlecht\n\n)\n\nser im Einsch\nteil und splelte daran. Er führte auch die Hand des Fe an\nseinen Geschlechtsteil, Dieser 208 sie jedoch sofort zu-\n\nrück und drehte sich auf die andere Seite,\n\nim Sommer 1949 waren der Angeklagte und Fa Hein Baden. Eeim Anziehen forderte der Angeklagte Ta mit den\nWorten: \"Setz Dich her, wir wollen uns einen herunterholen' auf, E\nsich neben ihn zu setzen. Er nahm hierauf seinen Geschlechisteil und den des Fa aus der Hose. Beide rieben sodann an\nden eigenen Geschlechtsteilen bis zum Samenerguß,\n\nin der Nacht zum 1, Januar 1949 übernachtete Fa zemeinschaftlich mit DE in einemkett, Als er bereits im\nHalbschlaf war, rieb der Angeklagte an dessen Geschlechtsteil\n\nbis zum Samenerguß; hierauf führte er die Hand des Fa\nan seinen Geschlechtsteil; Fa 202 jedoch die Hand wie-\n\nder zurück,\n\nDie Strafkammer nimmt auch hier ein fortgesstztes Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB an. Das Urteil kann jedoch\n\n-6_\n\ninsoweit ebenfalls keinen Bestand haben, Zwar hat die Strafkammer zutreffend die Handlungen zwischen dem Angeklagten\n\nund Fo als Unzucht erachtet und zwar auch, soweit sie im\nSommer 1949 gleichzeitige Onanie getrieben haben (EGHSt 4,323),\nDas Urteil trifft jedoch keine Feststellungen, daß der Ange-\n\nklagte in Kenntnis des Alters des zur Zeit der Taten 17 bzw,\n\n18jährigen Fall oiüsr zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte.\n\nEs genügt auch nicht, daß die Strafkammer lediglich\nunzüchtige Handlungen und den Vorsatz feststellt. Es ist\nweiter erforderlich, daß Fall von dem Angeklagten verführt wurde, Ausführungen hierzu enthält das Urteil nicht.\nDen bisherigen Feststellungen ist auch nicht mit genügender\nBestimmtheit zu entnehmen, daß eine vollendete Unzuchtshand-\n\nlung im ersten Falle vorliegt,\n\nAuch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs begegnet aus den bereits im Falle FM anzeführten Erwägungen\nBedenken. Der Angeklagte kann hierdurch ebenfalls beschwert\nsein, da möglicherweise bei einzelnen selbständigen Taten\n\ndas Straffreiheitsgesetz Anwendung findet. Käme die Straf-\n\nPo\n\ngmmer bei der neuen Verhandlung zu der Überzeugung, daß sowohl\nim Falle HB | als auch im Falle Fol einzelne selbständige\nHandlungen vorliegen, wäre dabei. für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes entscheidend, ob für die vor dem 15. September 1949 liegenden Taten eine höhere Gesamtstrafe als sechs\nMonate Gefängnis inBetracht käme.\n\n3.) Unzucht mit Ludwig TU. nn\n\nIm Herbst 1951 traf der Angeklagte den am GERD\n1935 geborenen Iudwig Tu. Er erzählte ihn, daß er Schmerzen\nim Unterleib habe, öffnete seinen Hosenschlitz und forderte\nTü@B auf, seinen enthlößten Unterleib zu befühlen. Dieser\nsat es nur zögernd; als ihn nun der Angeklagte aufforderte, weiter unten hinzufassen, langte er an die Schambehaarung. Darauf-\n\nhin fragte der Angeklagte den Jungen, ob er einmal bei ihm\nfühlen solle und faßte ihm über der Hose zwischen die Beine,\nEr forderte ihn hiernach auf, seine Hose zu öffnen, was Dig\njedoch nicht tat, Der Angeklagte versuchte, selbst dem Lig\ndie Hose zu Öffnen, was ihm aber nicht gelang.\n\nZu Recht hat die Strafkammer in diesem Vorgehen des Angeklagien ein Verbrechen der schweren Unzucht nach 815 a\nNr 53 StGB gesehen, Das Urteil enthält zwar auch hier keine\nAusführungen, daß der Angeklagte wußte, daß der Junge noch\nnicht 21 Jahre alt war, Es 15ßt sich dies jedoch schon aus\ndem Alter von 16 Jahren des Lü@R entnehmen. Nach dem Sachverhalt hat der Angeklagte auch LüMR zur Unzucht, die vorliest,f\nverführt. Auch die Strafzumessung begegnet keinen Bedenken.\n\nI\nun!\n2\n\n©\n—\n\nrfahren gegen FEB wegen der unzüchtigen Hand-TC 7 Jahre 1948/49 natte die Staatsanwaltschaft aufgrund des Straffreiheitsgesetzes mit Verfügung vom\n\nJ Ah\n\n‚a8\n\nVe\nlungen mit\n\n6. Mai 1951 eingestellt. Es ist zwar nicht klar, ob Anklage\nund Eröffnungsbeschluß diese Handlungen einbezogen haben, zumal\nsie nur von zwei Taten sprechen, In Verbindung mit der Einstellungsverfügung ist dies jedoch zu verneinen, Die Strafkammer ist auch selbst bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, daß sie nicht angeklagt und nicht Gegenstand des Verfahvens waren (UA S 6). Der Staatsanwalt beantragte auch in\n\nder Hauptverhandlung nur Verurteilung wegen zweier Taten und\nseiner Tortgesetzten Tat, Das Urteil führt weiter aus, daß der\nAngeklagte sich der Unzucht zwischen Männern nach § 175 StGB\nin drei Fällen schuldig gemacht habe und zwar im Sommer 1950;\nHerbst 1950 und \"mindestens einmal im Sommer 1951\". Die Strafkammer will somit den Ängeklagten nur hierwegen verurteilen,\nzur Strafzumessung führt sie aber aus: \"Bei der Bemessung der\nGelöstrafe ist das Gericht der Auffassung, daß für die drei\n\nTaten Geldstrafen von zusammen 300 DM an Stelle von an sich\n\nverwirkten 30 Tagen Gefängnis ausreichend. aber auch notwendig\nsind, Versehentlich ist dann allerdings im Urteil dieser\n\nBeitrag von 300 Li nicht auf drei, sondern auf sechs Taten aufgeteilt worden, wobei die nicht mitangeklagten Taten aus den\nJahren 1948 und 1949, sowie eine weitere selbständige Tat aus\n\ndem Jahre 1951, für die die Anklage Fortsetzungszusammenhang\nangenommen hatte, versehentlich mit einbezogen worden sind\",\n\nvemnach ist der Urteilsausspruch ohne weiteres aufzuheken, soweit er auf Verurteilung wegen der beiden Taten im\nJahre 1948 und 1949 lautet, Ein Freispruch oder eine Einstellung hierwegen entfällt, da der Eröffnungsbeschluß sich\nulerauf nicht bezogen hat und nur ein irrtümlicher Ausspruch\n\nvorliegt,\n\nDagegen mußte die Verurteilung wegen der Fälle im\nSommer 1951 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nzurückverwiesen werden, Der Eröffnungsbeschluß lautete hier\ndahin. daß die Angeklagten CE 2 TEE im Sommer 1951\n\"in einer nicht mehr feststellbaren Zahl von Fällen\" Unzucht\ngetrieben haben. FEB vurde somit zumindest zweier unzüchtiger Handlungen im Sommer 1951 beschuldigt. Die Strafkammer\nhat nur eine unzüchtige Handlung festgestellt (UA S 6) und\nnach den Ausführungen zur Strafzumessung (UA S 7) eine\nweitere selbständige Handlung aus dem Jahre 1951 versehentlich mit einbezogen. Daß die Unzuchtstat im Jahre 1951, wegen\nder sie verurteilen wollte, eine Fortgesetzte Handlung war,\nist nicht ersichtlich. Es bestehen sonach Zweifel, welche\nStraftaten des Angeklagten im Jahre 1951 die Strafkammer überhaupt fesigestellt hat und wegen welcher sie verurteilen wollte.\n\nKann sie nur eine einzelne selbständige strafbare Handlung\nfeststellen, muß sie im übrigen freisprechen, da der Eröffnungs-\n\nbeschluß hier eine fortigesetzte Handlung angenommen hat,\n\nVerurteilung wegen der selbständigen Taten im November\nHerbst 1950 konnte dagegen bestehen bleihen. Nach\nder Sachlage hat der Irrtum der Strafkammer das Strafmaß in\n\ndiesen beiden Fällen nicht beeinflußt,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts-.\n\nDr, Moericke Dr, Dotterweich Werner\n\nBaldus Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-23/2-str-819-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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