{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-03-23_2_StR_670_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-03-23","aktenzeichen":"2 StR 670/53","doktyp":null,"leitsatz":"Wer einem anderen Pfeffer in die Augen streut,\nkamı nach § 223 a StGB strafbar sein.\n\nArtenzeichen: 2 StR 670/53\n\nUrt des BGH vom 23. März 1954 16 Oldenburg\n\nPa\n\n2 StR 670/53 -\n\niIinNzamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäckermeister, jetzt Taucher Erwin Egon Albert 38 0\naus VE =eboren 2 E 191- ır m.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23, März 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr, Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ug\n\n&ls Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter uuuumy\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird däs Urteil des\nLandgerichts in Oldenburg vom 3. Oktober 1953 im Strafausspruch mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscreidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen\n\nr\n\nefährlicher Körperverletzung mit drei Monaten Gefängnis be-\n\nan\n\nstraft worden:\n\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts\nund von Verfahrensvorschriften,\n\nVerfahrensrechtlich werden die Bestimmungen der §§ 155.\n244, 245, 261, 267 und 337 StPO als verletzt bezeichnet. In-\n\ndessen haben sich diese Rügen, die in Wahrheit nur den sach-\n\nlichen Inhalt des Urteils und seine Begründung angreifen,\n\nsämtlich als offensichtlich unbegründet erwiesen.\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils zeigt auch keine\n\nVerletzung sachlichen Rechts. Aus der Entscheidung BGHSt\nBE 1 Si ereibt sich, daß auch Pfeffer je nach seiner Anwen-\n\nD\n02\n\ner\n(D\n>\n\ndung für Angriff auf die körperliche Unversehrtheit eines\n\n»\n\nn gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB\n\nji}\n>\n\nM","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nWicht für die Amtliche Sammlung!\n\nen en\n\nGesetz: 8 223 a StGB\n\nRechtssatz: Wer einem anderen Pfeffer in die Augen streut,\nkamı nach § 223 a StGB strafbar sein.\n\nArtenzeichen: 2 StR 670/53\n\nUrt des BGH vom 23. März 1954 16 Oldenburg\n\nPa\n\n2 StR 670/53 -\n\niIinNzamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäckermeister, jetzt Taucher Erwin Egon Albert 38 0\naus VE =eboren 2 E 191- ır m.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23, März 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr, Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ug\n\n&ls Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter uuuumy\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird däs Urteil des\nLandgerichts in Oldenburg vom 3. Oktober 1953 im Strafausspruch mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscreidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen\n\nr\n\nefährlicher Körperverletzung mit drei Monaten Gefängnis be-\n\nan\n\nstraft worden:\n\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts\nund von Verfahrensvorschriften,\n\nVerfahrensrechtlich werden die Bestimmungen der §§ 155.\n244, 245, 261, 267 und 337 StPO als verletzt bezeichnet. In-\n\ndessen haben sich diese Rügen, die in Wahrheit nur den sach-\n\nlichen Inhalt des Urteils und seine Begründung angreifen,\n\nsämtlich als offensichtlich unbegründet erwiesen.\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils zeigt auch keine\n\nVerletzung sachlichen Rechts. Aus der Entscheidung BGHSt\nBE 1 Si ereibt sich, daß auch Pfeffer je nach seiner Anwen-\n\nD\n02\n\ner\n(D\n>\n\ndung für Angriff auf die körperliche Unversehrtheit eines\n\n»\n\nn gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB\n\nji}\n>\n\nMenschen e\nsein kann. Denn in der Entscheidung ist dargetan, daß es für\n\nden Begriff der Waffe im Sinne dieses Gesetzes nicht entscheidend sein kann, ob das zur Beeinträchtigung der körperlichen\nUnversehrtheit eines Menschen bestimmte oder verwendete Mittel\nseine Wirkung auf mechanischem oder chemischem Wege ausübt.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, die in der Tüte mit Pfeffer.\ndie der Angeklagte dem Mädchen ins Gesicht schlug, wobei er\nPfeffer in dessen Augen brachte und eine Bindehautentzündung\nauslöste, ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 225 a\n\nStGB geschen hat, kann also rechtlich nicht beanstandet werden.\n\nFehlerhaft ist lediglich, daß in dem Urteil ausgesprochen ist, das Gericht habe es bei der Mindesstrafe von\n\ndrei Monaten belassen. Denn die gesetzliche Mindeststrafe\n\ndes § 223 a StGB beträgt, worauf die Revision mit Recht hinweist, zwei Monate, Zwar ist im Urteil anschliessend gesagt,\ndaß die Strafe von drei Konaten Gefängnis unter Berücksichtigung aller Gründe der Strafkammer als notwendige, aber auch aus.\nreichende S!iihne erschien. Damit ist jedoch nicht äle Tatsache\nausgeräunt, daß die Strafkammer rechtsirrtümnlich von einem\n\nunrichtigen Strafrahmen ausgegangen ist.\n\nDas nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zwecks\n\ne\n\n\\euer Atraffestsetzung, wobei auch die Voraussetzungen des\n\n23 StGR neu zu prüfen sind.\n\n[67\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-23/2-str-670-53","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-23/2-str-670-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:18.482471+00:00"}}