{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-03-23_2_StR_312_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-03-23","aktenzeichen":"2 StR 312/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9312 078 ’\n\n2 StR 312/54\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\negen den Hilfsarbeiter Bruno PD CB 2.1.5\nEn, >= 0:2: 2m u 1920 ir. 17 Cum\n\nCE). zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nan U Mm\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\n\nhat der 2. Straisenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 26. Oktober :954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsret u in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat CU >ei der Verkündung\nals Vertrever der Bundesamwmaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 23. März 1954 wird\nverworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 24, März 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Honate\n\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet:\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zwei gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle zu einer Gesamtstra-\n\nfe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt,\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen und\ndes Verfahrensrechts; sie ist unbegründet,\n\n|\n°\n\nVerfahrensrügen\n\n1. Der Angeklagte hatte erklärt, er sei \"zur Tatzeit\nbei dem Schrotthändler TE in DEE Heschir:ie: gewesen‘, Demgegenüber stellt das Landgericht auf Grund der\nAussage des Kriminalassistenten KB fest, 325 Tom cicsem Zeugen mit Bestimmtheit erklärt habe, er habe Blumstein nur bis zum 30. April 1953 bei sich beschäftist. Die\nRevision rügt, daß hierüber der \"irmeninhaber Alfred Po»\nBricht selbst als Zeuge vernommen worden sei. Seine Yer-\n'nehmung hatte der Verteidiger vor der Hauptverhandlung\nschriftlich beantragt; durch sie sollte bewiesen werden,\ndaß der Angeklagte zur Tatzeit bei der Firma gearbeitet,\nnicht gefehlt habe und sowohl am Tage vor der Tat, wie auch\nam Morgen nach der Tat, pünktlich auf der Arbeitsstelle erschienen sei und voll gearbeitet habe (Bl 116 d.A.). Daraufhin hatte der Vorsitzende die Ladung dieses Zeugen zur\nHauptverhandlung angeordnet (Bi 163 R dA). Nach der Sitzungsniederschrift (Bl 186 dA) ist der Zeuge aber in der\nHauptverhandlung unentschuldist nicht erschienen. Die Ladung zur Hauptverhandlung wer vom Postamt De nit dem\nVermerk zurückgekommen, \"Empfänger ins Ausland verzogen,\nnähere Adresse unbekannt\" (B1 209 dA). Nach dem Sitzungsprotckoll hat der Verteidiger seinen früheren Antrag auf\n\nVernehmung des Zeugen FW irn der Hauptverhandlung nicht\nwiederholt. Die Verfahrensrüge konnte daher nur Erfolg ha- .\nben, wenn die Strafkamner nach Lage der Sache gemÜß 8 244\nAbs 2 StPO verpflichtet gewesen wäre, den Zeugen von Amts\nwegen zu vernehmen. Eine solche Aufklärungspflicht bestand aber nicht. Nach der Feststellung des Landgerichts\nsind beide Diebstähile in der Nacht# zum 5. Msi\ni953 begangen worden. Es lag nichts dafür vor, daß der Angeklagte bei der Firma PB. einer Schrotthandlung, nachts\ngearbeitet habe. Das, was der Zeuge FEW nac: dem oben\nwiedergegebenen Beweisamtrage des Verteidigers bekunden\nsollte, ist mit der Feststellung eines in der Nacht zum\n\n5. Mai 1953 begangenen Diebstahls durchaus vereinbar. Weitere Aufklärungen in dieser Richtung drängten sich nichö\n\nauf,\n\n.2. Die Revision rügt weiter als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß das Landgericht die Akten i9 PlLs\n3458/53 der Staatsanwaltschaft Duisburg nicht beigezogen\nhat; aus ihnen gehe hervor, daß sich in einem anderen Talle ein Dieb des Namens Di® bedient habe und daß daher das damalige Verfahren gegen den jetzigen Angeklagten\nhabe eingestellt werden müssen. Die Revision erwähnt selbst,\ndaß der durch die Akten zu beweisende Verlauf jenes Verfahrens der Strafkammer bekannt war. Dann aber handelte\nes sich um eine gerichtsbekannte Tatsache, über die auch\nnach § 244 Abs 2 StPO kein Beweis mehr zu erheben war.\n\nDie Nichterwähnung dieser Tatsache in der Beweiswürdigung\ndes Urteils ist bei der sachlichrechtliichen Prüfung zu erörtern.\n\nII. Auch die sachliche Rüge greift nicht durch.\n\nWas die Revision zu ihrer Begründung anführt, enthält\n\nnur Angriffe auf die Beweiswürdigung, die insoweit der\nNachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist. Es ist\nauch keine Verletzung der angewandten Strafgesetze, daß\ndie Strafkammer die Täterschaft des Angeklagten feststellt,\nohne sich mit seiner Behauptung auseinanderzusetzen, daß\nsich in einem anderen Falle ein Dieb seines Namens bedient habe. Diese Behauptung konnte unbedenklich als wahr\nunterstellt werden. Das Landgericht stellt ausdrücklich\nfest, daß der Mittäter des Anreklagten, Hg. den Angeklagten zur Zeit der Tat schon seit einiger Zeit kannte,\nvon ihm Kleidungsstücke erhalten hat und mit ihm zusammen\nin der Nacht zum 7. Juni 1953 von einer Polizeistreife aufgegriffen worden ist. Hieraus und aus der Tatsache, daß\nder Haibbruder des Angeklagten, der mit ihm im selben\nHause wohnende VE, die Heiden gestohlenen Fahrräder\ndem Zeugen Wo weit unter ihrem Werte zum Kauf anbot,\nhat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, daß HB\ndie Wahrheit gesagt hat, als er den Angeklagten als Mittäter bei beiden Diebstählen bezeichnete, Das ist eine unengreifbare Folgerung. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen sämtliche Gesichtspunkte zu erwähnen, die er bei Bildung seiner Überzeugung erwogen\n\nhat.\n\n]\nu\n\nAuch im übrigen läßt das Urteil sachlichrechtliche\n\nMängel nicht erkennen.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-23/2-str-312-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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