{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-03-23_2_StR_306_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-03-23","aktenzeichen":"2 StR 306/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"j 2 StR 306/54 | 2258 048 2\n\nin Namen des Volkes\n\nTn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Volksschullehrer Erich G MEETS au: Dumm,\ndort geboren am Em :925,\n\nwegen Unzucht\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i. Februar 1955, an der teilgenommen haben;3\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\"Bundesrichter Dr. Arndt .\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. LEE in der Verhandlung,\n\nOberregierungsrat Dr. Emm bei der. Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZUM\nals Urkunäsbsamter der Geschäftestelle 9\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil.\ndes Landgerichts in Bonn vom 23. März 1954 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse\nzur Last.\nVon Rechts wegen\n\nGründesz\n\nEnSRE.2un.GEN Gi amp Gm Gen SUR GuHl DEP OHR\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage\neines fortgesetzten Verbrechens nach § 8§ 176 Abs 1 Nr 3,\n175 a Nr 3, 73 StGB freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist\nnicht begründet.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hatte die Mutter des Angeklagten ihm im Sommer 1949 ihre Sorgen wegen seines am 2. Januar 1938 geborenen Bruders Dieter anvertraut,\nden einer seiner Lehrer für sittlich gefährdet hielt, und\nihn daher gebeten, \"sich seines Bruders etwas anzunehmen\",\nAnfang 1950 veranlaßte der Angeklagte seinen Bruder, der mit\nihm im gleichen Zimmer geschlafen hatte, eines Morgens nach\neiner \"Balgerei\", bei der das Glied des Bruders erregt wurde, sein, des Angeklagten, entblößtes Glied zu betrachten\nund anzufassen, Im Verlaufe dieser \"Demonstration\" wurde das\nGlied des Angeklagten steif. Er bedeckte sich zunächst wieder, griff dann aber nach kurzer Zeit seinem Bruder an den\nGeschlechtsteil und streifte die Vorhaüt zurück.Schließlich\nrieb er noch vor den Augen seines Bruders an seinem Gliede,\nbis es zum Samenerguß kam.\n\nDas Landgericht verkennt nicht, daß diese Handlungen\nobjektiv unzüchtig sind, hält es aber nicht für nachweisbar,\ndaß der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat; nach\nseiner nicht zu widerlegenden Einlassung sei es ihm nur darauf angekommen, seinen Bruder, den seine Mutter ihm als gefährdet geschildert und den er selbst als gefährdet erkannt\nhabe, aufzuklären, Als er diese schwierige Aufgabe übernommen\n\nx - eu PR ER\nSE 22 PER . Pa, SR Ar . Han\na .. en. “4a 79 ‘ rs\n\nhabe, sei er selbst \"innerlich nicht genügend gefestigt\" gewesen. Es möge sein, daß er im Übereifer und in Verkennung\nder Situation praktischen Anschauungsunterricht, wie er ihn\nvon seiner Berufsausbildung kannte, auch als geeignete Methode bei der Aufklärung seines Bruder angesehen habe. Später\nsei während der Demonstration bei dem Angeklagten unbewußt\nein Lustgefühl aufgekommen, das aber nicht der tragende Beweggrund seines Handelns gewesen sei. Für diesen Zeitpunkt\nsei ihm jedoch nicht nachzuweisen, daß er den Willen und\n\ndas Bewußtsein gehabt habe, seinen Bruder zur geflissentlichen Betrachtung des unzüchtigen Vorgangs zu bestimmen.\n\nEs lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschliessen, daß der Angeklagte dabei immer noch nur seine\nAufklärung habe fortsetzen wollen und gar nicht daran gedacht habe, daß sein Bruder durch geflissentliches Betrachten des Vorgangs selbst eine unzüchtige Handlung begehen könneo\n\nDiese Feststellungen sind im Revisionsverfahren nicht\nangreifbar. Sie überspannen weder die Anforderungen, die der\nTatrichter an die,Beweisbarkeit des inneren Tatbestandes stellen darf, noch enthalten sie Denkfehler oder Verstösse gegen\ndie Lebenserfahrung. Insbesondere gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß derartige Handlungen ausnahmslos nur\nin der Absicht vorgenommen werden, eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Die von der Revision beanstandete Feststellung, dem Angeklagten sei im Verlauf seiner letzten \"Demonstration\" nicht nachzuweisen, daß\ner den Willen und das Bewußtsein gehabt habe, seinen Bruder\nzu geflissentlicher Betrachtung des unzüchtigen Vorgangs zU\n\nx» .r er\nE0e . > .\n\nbestimmen, erhält ihren vollständigen Sinn erst durch den\ndann folgenden, oben bereits wiedergegebenen Satz. Auch sie\nsoll also die Niohterweislichkeit der wollüstigen Absicht\ndes Angeklagten näher begründen und steht daher nicht, wie\ndie Revision meint, im Widerspruch zu dem sonstigen Urteilsinhalt,\n\nAuch im übrigen läßt das Urteil keine Rechtsmängel erkennen. j\n\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils beantragt.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\nMenges Hoepner\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-23/2-str-306-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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