{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-03-17_2_StR_369_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-03-17","aktenzeichen":"2 StR 369/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_ 369/54 2515 059 Z\n\nImNamendes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Sparkassenleiter Wilhelm A (EEE zu: CO;\ngeboren arı ip 1910 in Fu,\n\nwegen Untreue\n\nhat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7: Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndJustizangestellter SEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 17. März 1954 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Kevision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu sieben Monaten Gefängnis und 1 000 DM Geldstrafe verurteilt, jedoch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte war seit 1948 Leiter einer Gemeindesparkasse. Er unterstand dabei der Aufsicht des Kassenvorstandes und\ndurfte insbesondere Kredite ohne Sicherheitsleistung nur mit\ndessen Genehmigung bewilligen,. Im Sommer 1950 trat der Ziegeleipächter MB ar den Angeklagten wegen eines grösseren\nKredites heran. Die Verhandlungen führten zu folgenden Abreden:\nDer Kunde sollte beim Wiederaufbauministerium einen Kredit von\n200 000 Dil beantragen. Vorher sollte er nach Stellung gewisser Sicherheiten einen Zwischenkredit von 100 000 DM erhalten,\nund zwar in Höhe von 80 000 DM durch die Giro-Zentrale, im übrigen von der Sparkasse. Der Vorstand der Sparkasse war damit\neinverstanden. Obwohl der Ziegeleibesitzer die Sicherheiten\nnicht ganz in’der vereinbarten Form stellte, gestattete der\nAngeklagte schon die Überziehung des Kontos durch Veiimumimp.\nund zwar bis zum 9. Februar 1951 mit rund 100 000 DM. Eine Kassenprüfung im Januar 1951 ergab, daß der Angeklagte in zahlreichen Fällen Kontoüberziehungen eigenmächtig zugelassen hatte,\nwodurch die Lage der Sparkasse erheblich angespannt war. Der\nVorstand wies den Angeklagten am 9. Februar 1951 in scharfer\nForm auf die Satzungswidrigkeit seiner Kreditgewährungen hin,\nverlangte eine sofortige Rückgängigmachung und wies ihn im Falle Ko an, Sie Kreäitverhandlungen mit dem Land zu\n\"forcieren\". Der Angeklagte sorgte in allen Fällen für Ausgleich\nder Konten mit Ausnahme des MB und eines seiner Kunden\n(ZU). Er gewährte dem Ziegeleibesitzer sogar weitere Kre-\n\ndite, so daß dessen Schuld am 16, April 1951 203.200 DM betrug. Ende Februar 1951 lehnte das Aufbauministerium den Kreditantrag des Ziegeleipächters ab. Dieser beging am 23. März\n951 Seltstmord. Die Sparkasse wird in dem Konkursverfahren mit\nihren Forderungen ausfallen, soweit diese nicht gesichert sind,\nvoraussichtlich mit i23.000 DM. Das Landgericht finde; die Untreue darin, daß der Angeklagte dem Mo nach dem 9:\nYebruar 1951 weiteren Zredit gewährt hat, während es die vornerige hreditgewährung bis zu 100 000 Di nicht für strafbar\nerachiet, weil insoweit weder ein Schaden noch eine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliege.\n\nTie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts, weil insbesondere der innere Tatbestand der\nUntreue nicht nachgewiesen sei. Sie ist nur zum Teil begründet.\n\nDie Strafkammer führt hinsichtlich des inneren Tatbestandes folgendes aus: Die Kassenprüfung und die Zurechtweisungen\ndurch den Vorstand hätten dem Angeklagten vor Augen geführt,\ndaß er satzungswidrig gehandelt hatte. Er habe keine Veranlassung zu der Annahme gehabt, daß der Kredit von 200000 Di bewilligt würde; denn er habe nicht mehr als die Tatsache gewusst, daß darüber Verhandlungen schwebten, die sich Monate\n“ hinzogen. Er habe aus Gesprächen mit dem Ziegeleimeister Han\nerkannt, daß der Betrieb nicht so arbeitete, wie es in Aussicht gestellt war, und keine ausreichende Sicherheit für die\nRückzahlung bot. Er sei fähig genug gewesen zu erkennen, daß\ndas zur Bevorschussung des Kredites nicht aus reichte. Er habe\nvorsätzlich seine Pflicht verletzt, wenn er trotz dieser eindeutigen Situation nach dem 9. Februar 1951 weiteren Kredit\neinräumte; dadurch habe er der Sparkasse einen Schaden von etwa\n100 000 DM zugefügt.\n\n[\n..\n\n—4-\n\nDamit begründet die Strafkammer nicht nur die Pflichtwidrigkeit der Kreditgewährung, sondern bejaht auch den inneren Ta'ibestand der Untreue. Der Vorsatz bei § 266 StGB muß sowohl die\nPflichtverletzung als auch die Schadenszufügung umfassen. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, daß er die Aussichten des\nKreditantrags für günstig gehalten habe; er sei insbesondere auf\nGrund der Angaben des Ziegeleipächters überzeugt gewesen, daß dieser den Kredit erhalten und damit sein Konto abdecken würde. Dem\nUrteil ist nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer diese/für e\nwiderlegt gehalten hat. Trotzdem bestehen gegen die Annahme\n\neiner vorsätzlichen Untreue keine Bedenken.\n\nFür die Annahme des Vorsatzes ist allerdings nicht die Feststellung nötig, daß der Angeklagte bei der Kreditgewährung sicher\nwußte und wolite,daß der Betrag für die äasse verloren ging. Das\nnimmt die Strafkammer anscheinend nicht an, zumal sie feststellt,\ndaß der Angeklagte von dem Ziegeleipächter keinerlei Vorteile\noder Zuwendungen erhalten hat. Für eine Bestrafung genügt aber\nschon bedingter Vorsatz einer schädigenden Vermögensgefährdung.\n\nEin \"Nachteil\" im Sinne des § 266 StGB liegt bereits in einer erheblichen Vermögensgefährdung, wenn das Vermögen dadurch\nin seinem gegenwärtigen Wert vermindert erscheint (RGSt 53, 1945\n73, 65 76, 115; 77, 228; BGH NIW 1953, 856). Dafür reicht nicht\ndie mit jeder kreditgewährung verbundene Möglichkeit des Verlusies\naus. Nach dem hier festgestellten Sachverhalt bestand eine solche Gefahr jedoch schon in dem Augenblick, als der Angeklagte\ndem Ziegeleipächter die Überziehung des Kontos über den gesicherten Betrag von 100 000 DM hinaus gestattete.\n\nBedingter Vorsatz des Angeklagten lag vor, wenn er diese\nGefahr voraussah und billigte (RGSt 76, 115; 77, 228). Es genügte\nalso die reststellung, daß der Angeklagte wußte und billigte, er\ngewähre pflichtwidrig einen Kredit, dessen Rückzahlung erheblich\n\nOT a a\n\ngefähräe; war. Diese Feststellung kann dem Urteil entnommen werden,\nDenn die scharfe Zurechtweisung im Februar 1951 führte dem Angeklagten die wirtschaftliche Bedeutung seiner Eigenmächtigkeiten\nvor Augen. Selbst wenn er an die spätere Bewilligung des Darlehens\nglaubte, war ihm nach den Feststellungen doch klar, dass es sich\ninsoweit nur um eine Hoffnung handelte, die keine ausreichende\nSicherheit für die Kreditgewährung bot. Auf Nachfragen hörte er\nnur, daß der sreditantrag noch bearbeitet werde und weitere Unterlagen nötig seien. Er wußte aus den Erklärungen des Ziegeleimeisters, daß der Betriet trotz der aufgewandten erheblichen Mittel weiterhin unwirtschaftlich arbeitete. Das Landgericht folgert\ndaraus, daß der Angeklagte keine Veranlassung für die Annahme gehabt habe, der Kredit werde bewilligt, und dass er erkannt habe,\nder Betrieb biete keine hinreichende Sicherheit. Damit hat das\nuandgericht nicht nur eins Fahrlös sigkeit bejaht, sondern zugleich die Feststellung getroffen, der Angeklagte habe erkannt,\ndaß der Anspruch auf Rückzahlung des ohne jede Sicherheit gewährten kredites nicht unerheblich gefährdet war. Selbst wenn\n\ner glaubte, in Zukunft würde diese Gefährdung durch das Aufbaudarlehen abgewendet, so hat er doch die im Augenblick der Kredithingabe vorhandene Gefährdung, die bereits einen Nachteil für\n\näie Sparkasse darstellte, gekannt und durch sein Verhalten gebilligt. Damit ist der innere Tatbestand der Untreue ausreichend\nfestgestellt.\n\nIm Strafausspruch muß das Urteil jedoch aufgehoben werden,\nweil das Landgericht diese Gesichtspunkte bei der Strafzumessung\nnicht berücksichtigt hat. Die Strafkammer geht davon aus, daß\nder Angeklagte der Sparkasse vorsätzlich einen Schaden von 100.000\nzugefügt habe. Damit wird sie der Einlassung und der Persönlichkeit\ndes Angeklagten nicht gerecht, der unwiderlegt fest an die spätere Darlehensgewährung und Abdeckung des Kontos geglaubt hat.\nSeine für die Bestrafung wegen Untreue maßgebliche Schuld liegt\n\nY\n\nu...\n\n- rue 1\n\nnach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nur darin,\ndass er vorsätzlich das Vermögen seiner nasse gefährdete. Dadurch ist später allerdings ein von ihm nicht gebilligter und\nnicht gewollter Verlust von über 100.000.- DM entstanden. Diesen späteren Schaden durfte die Strafkammer zwar bei der Strafzumessung berücksichtigen, doch ist der Umfang der Schuld des\nAngeklagten geringer, als das Landgericht bisher angenommen hat.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt =\nMenges Hoepner \"\n\n. L\n\nii\n\nAr\n\naa\nrm\n\nBir\n\nEt!","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-17/2-str-369-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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