{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-03-12_2_StR_91_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-03-12","aktenzeichen":"2 StR 91/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Maxim 7 EB , ohne Seste \\Ychnung,\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr, Baldus\nBundesrichter Dr, Arndt\n\nBundesrichter Dr. Willns\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom 16. November 1953 aufgehoben,\n\n1.) soweit er wegen erfolgloser Anstiftung zu einem\nVerbrechen verurteilt ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; die Kosten des Verfahrens\nhat die Staatskasse zu tragen,\n\n2,) mit den Festellungen hinsichtlich der Verurteilung\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall,\n\n) im Gesamtstrafausspruch.\n\n5:\n\nim Umfange der Aufhebung zu Nr 2 und 3 wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nweiteren Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nRd)\nSf\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls i1;.R., versuchten schweren Diebstahls i,R. und\nerfolgloser Anstiftung zu einen Verbrechen verurteilt,\nSeine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des\nsachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\ni.) Nach den Feststellungen entwendete der Angeklaste\nin der Nacht zum i. Jul\nFrau VM-Tn in Di ninüestens sechs gebrauchte\nHerrenanzüge. Er gelangte in den Leden, indem er die rechte\n\ni 1955 aus dem Altwarengeschäft der\n\nTürfüllung und Scheibe der verschlossenen Eingangstür\n\neintrat.\n\nIhre Überzeugung, daß der Angeklagte die Tat, die er\nbestreitet, begangen hat, stützt die Strafkammer u.a.\ndarauf, daß sich am Tatort in der Türfüllung Fußspuren\neiner Gummisohle fanden, die nach dem Gutachten des Sachverständigen höcnstwahrscheiniich von den Schuhen des Augcklagten stammen. \"Das Karomuster der Schuhsohlen und das\nMuster der Tatortspur weisen etwa die gleiche Grösse und\nForm auf, Der Grössenunterschied von 0,1 mm - auf der Sohle ist das Karo etwa 0,1 mm länger als auf der Spur - erklärt sich daraus, daß Cummisohlen sich bei einem Druck\n\netwas weiten!.\n\nDiese Folgerung ist denkgesetzlich unmöglich. Die\nSpur ist bereits unter Druck entstanden und trotzdem um\n0,1 mm kürzer als das Muster der Sohle, Ohne Druck muss\ndemnach das Karomuster der Sohle, von dem der Abdruck\nstammt, noch kürzer, der Unterscheid zwischen ihm und dem\nMuster der Schuhe des Angeklagten noch grösser als 0,1 mm\n\nSein:\n\nAuf diesem sachlichrechtlichen Fehler beruht auch\n\nsi der Urteilsspruch. Er konnte daher nicht bestehen bleiben. Bei der neven Verhandlung wird die Strafkammer insc-\n\nweit den Sachverhalt klären müssen.\n\n2.) In der Nacht zum 3. Juli 1953 forderte der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, den Zeugen A :uf.\n\ne nit ihm gemeinsam einen Einbruch zu machen. A !iess\n\nj sich zum Schein auf das Ansinnen ein. Beide gingen zu dem\nAltwarengeschäft der W-FEMB 2-71 erkiärte der Ange-\n\nklagte, sie wollten die Scheibe der Tür einschlagen, in den\n\nLaden steigen und Anzüge und Schuhe entwenden, die A in\n\nSicherheit bringen solle AB Hat ihn, noch etwas zu\n\nwarten, da er sehen wolle,ob kein Schutzmann komme, und\n\neilte dann zur Polizei. Inzwischen trat der Angeklagte in\ni. Ausführung seines Planes die Scheibe der verschlossenen\nLadentür mit dem Fusse ein. Durch das Klirren des Glases\nwurde die Zeugin Ku geweckt; sie blickte aus dem Fen-\n\nster. Dadurch sah sich der Angeklagte an der Fortführung\n\nseines Planes gehindert und entfernte sich.\n\nDie Verurteilung wegen eines versuchten schweren Diebstahls ist nicht zu beanstanden. Auch die Rückfallvoraus-\n\nsetzungen sind zu Recht angenommen.\n\nDagegen bemängelt die Revision zutreffend äie Anwendung des § 49 a StGB als rechtlich fehlerhaft. § 49 a StGB\nist bei der strafrechtlichen Beurteilung eines Verhaltens\nnur zu berücksichtigen, wenn dieses nicht zur stärkeren\nGefährdung des geschützten Rechtsgutes geführt hat (BGHSt\n1, 131, 241). Dies ist hier der Fall. Die gewollte Tat war\nder Einbruch, das gefährdete Rechtsgut das Eigentum der\nVom TEE. Der Anzekiaste ist über die Aufforderung an\nAhrend hinausgegangen und hat die geplante Tat auszuführen\n\nBw.\nı\nne\n\nA\n\n2\n(D\n=\n\nrsucht. Damit entfällt die Anwendung des § 49 a SiCB. Der\n\nc\nAngeklagte ist nur als Täter des versuchten Diebstahls zu\nestrafen.\n\nNach Sachlage scheidet eine weitere Aufklärung aus. Das\nRevisionsgericht konnte daher selbst entscheiden. Der Eröffnungsbeschluss hatte in der Aufforderung an Al sine\nselbständige Tat gesehen. Das angefochtene Urteil war insoweit aufzuheben und der Angekl.ıgte freizusprechen.\n\nDr. Dotterweich Dr. Sauer Baldus\nDr. Arndt Wwillms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-12/2-str-91-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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