{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-03-12_2_StR_67_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-03-12","aktenzeichen":"2 StR 67/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 2312 059\n\n1\n\nIND\nWa\n+\nDes)\n\n£\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Günther B En :.: Tem\ngeboren an ip 923 in TB.\n\nwegen Unzucht mit einem Xinde unter 14 Jahren\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr, Baldus\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Willms\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt un\n\nals Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt;:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Osnabrück vom 20, Oktober 1955 wird\ndie Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung\nzur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\n\nhat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>»\n\ngründe:\n\nNach dem Urteil forderte der Angeklagte im Sommer 1952\nSie am EEE 1939 sehorene Diesel Pl Sur. in sein\nZimmer zu kommen, schloss die Türe ab und hiess sie. sich\nneben ihn auf den Bettrand setzen. Er frug sie. ob sie\nschon die Regel habe, was sie verneinte, Er küsste sie\nhierauf zweimal auf den Mund, wobei er seine zunge in den\nHund zu stecken versuchte, was ihm jedoch nicht gelang,\nda sie ihre Lippen fest zusammenpresste. Schiiesslich schob\ner seine Hand unter die Kleidung des Kindes und klopfte ihm\nmehrmals in wollüstiger Absicht auf den nackten Oberschenkel. |\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinen Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von\n\necht konaten verurteilt, Seine Revision, die Verletzung des\nVerfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist im wesentlichen unbegründet,\n\n1-) Die Revision meint, die Strafkamner habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie keinen jugendpsychologischen\n\nSachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Mädchens gehört habe, obwohl erfahrungsgemäss Mädchen in diesem Älter\nzu Übertreibungen und Selbsttäuschungen neigten. Diese Rü-\n\nge greift nicht durch.\n\nDie Strafkammer ist zur Überzeugung gelangt, dass das\nWHädchen glaubwürdig und seine Aussage wahrheitsgemäss ist.\nBei der Prüfung der Glaubwürdigkeit hat sie berücksichtigt,\ndass gegenüber Aussagen eines Kindes im Pubertätsalter Zurückhaltung geboten ist. Sie hat von dem Mädchen einen guten Eindruck gewonnen, Es machte seine Angaben ruhig, zu..\nrürkhaltend, unvoreingenonmen und ohne Übertreibung. Der\nxlassenlehrer schilderte Liesel als ein nüchternes Xind,\n\ndas nicht zu Unwahrheiten neigt. Die Mutter bezeichnete ihre\nTochter als in jeder Beziehung wahrheitsliebend, Sie hat Angaben bei der Polizei erst gemächt, als diese von dem Vorgang zufällig erfuhr und darauf sie befragte. Sie ist nicht\nvon Personen, die dem Angeklagten feindlich gesinnt sind,\nzur Aussage bestimmt worden, Besondere, von dem normalen\nsrscheinungsbiläd einer Jugendlichen abstechende Züge und\n#igentümlichkeiten haben sich nicht ergeben. Hiernach lagen\naber keine Umstände vor, die das Gericht zur Beiziehung\n\neines Bachverständigen drängten. Es durfte ohne Rechtsver-\n\nletzung seine eigenen Kenntnisse und ürfahrungen als ausreichend erachten (BuHSt 3, 52). § 244 Abs 2 StPO ist nicht\n\nverletzt\n\n2,) Die Anwendung des § 176 Abs 1 Ir 3 StGB ist recht.\nlich nicht zu beanstanden. Es ist richtig, dass der ängeklagf\nte nur versuchte, dem Mädchen einen Zungenkuss zu geben, Dief\nStrafkammer hat aber dieses Vorgehen nicht für sich allein,\n\nsondern zutreffend in Verbindung mit dem Berühren des Oberschenkels als eine Handlung angesehen und diese als Unzuchts.\ntat ohne Rechtsfehler gewertet, Das Urteil spricht zwar von\n\"Zungenkuss\"; dass der Strafkamer bei der Beurteilung aber\nbewusst war, dass insoweit der Angeklagte den Zungenkuss nur\nversucht hat, geht daraus hervor, dass sie ausführt, es sei\neine vollendete Unzuchtshandlung gewesen, \"wenn auch der Ängeklagte das Ziel seiner Gelüste nicht erreicht hat, weil\n\nüle Zeugin sich ihm versagte!,\n„uch die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler.,\nDie Strafkammer hat eine Gefängnisstrafe von acht Mona |\n\nten ausgesprochen, Obwohl sie dem Angeklagten in weitgehen-\n\ndem llasse insbesondere wegen seiner bisherigen Straflosig-\n\nkeit mildernde Umstände zubilligte, hat sie zur Frage der\n\nStrafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB keine Stel-\n\nlung genommen. Es liegt deshalb die Annahme nahe, dass\n\nsie diese Trage übersehen hat, Dies ist ein sachlicher\nFehler, der insoweit zur Zurückverweisung führen muss.\n\n(Siehe Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1954\n\nDr. Dotterweich Dr. Sauer Baldus\n\nOr. Arndt Willms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-12/2-str-67-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-12/2-str-67-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:17.641096+00:00"}}