{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-03-05_2_StR_463_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-03-05","aktenzeichen":"2 StR 463/52","doktyp":null,"leitsatz":"Die Einziehung ist als Nebenstrafe gegen alle\nTeilnehmer an der Steuerstraftat auszusprechen\nund bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. |","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! , 2512 085\n\nPeRepRuR m mr nn nn\n\nba r\n\nag\n\nGesetz: Ribge0 § 414; GKG 3% 49 Abs 4, 51\n\nRechtssatz: Die Einziehung ist als Nebenstrafe gegen alle\nTeilnehmer an der Steuerstraftat auszusprechen\nund bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. |\n\nAktenzeichen: 2 StR 463/52\n\nBeschluss des BGII vom 5. März 1954\n\nes chi uß\n\njo\n\nIn der Straflsache gegen\n\ndie Kauffrau Therese R Em :.:5 SE, Schoren\nam EEE 1922 in en\n\nwegen Abgavbenhinterzliehung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtsnofs auf die Erinnerung der Staatskasse gegen die Kostenrechnung vom 10.\nSepbenber 1952 in der Sitzung vom 5. März 1954 beschlos-\n\nse!\n\nBei der Berecäanung der Kosten ist der Wert der ein-\n\ngezogenen Krsftwagen zu berücksichtigen.\n\nDie Entscheidung ergeht gebührenfrei.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten m, 7 GE.\nTe ri . un wegen Bandenschmuggels verurteilt\nund \"die beschlagnahmten 119 400 Zigaretten des Angeklaston DEE, 1 Fi DE BR GR-4W) des Anzeklagten Timm\nund 1 ?kw Marke NSU Fiat & ROW) des Angeklagten\nICE =inzezogen. Ihre Revisionen sind durch den\nBundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Darauf hat der Kostenbeamte bei der Angeklagten REN der Berechnung der Gebühr für das Revisionsverfahren die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe und die Einziehung der Zigaretten zu Grunde gelegt. Die Brinnerung\nder Staatskasse beanstandet es, dal der \\ert der eingezogenen Kraftwagen nicht berticksichtigt worden ist. Sie\n\nhat Erfolg\n\nDEE\n\nDie Einziehung ist eine Nebenstrafe. Auf sie ist deshalb gegen alle Teilnehmer an der steuerstraftat unter gesamtschulänerischer Haftung zu erkennen, RGSt 65, 285; 72,\n\n393/240. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nur inso-\n\ner\n\nweit an, als sie der Einziehung als solcher berhaunt. ent-\n\ngegenstehen (BEUSt 1, 351 ff; 2, 311 SL, 328 £f; 3, 327 £f).\n\nID\nIst äies nicht der Fall, so ist sie gegenüber allen Teilnehnern auszusprechen. JDemgemäß tritt bei der Gebührenberechnung die Einziehung für jeden Verurteilten hinzu, gegen den sich der Ausspruch richtet. Das gilt auch für das\nRevisionsverfahren, sofern in ihn über die Einziehung zu\n\nbefinden war. Das trifft hier zu.\n\nDas Landgericht hat zwar den einzelnen eingezogenen\nSachen die Namen der Eigentümer hinzugefügt. Das ist aber\noffensichtlich nur zur Klarstellung geschehen. Nicht aber\n\nhat das Landgericht die Einziehung entgegen der ständigen\nRechtsprechung des Reichsgerichts auf die Bigentümer beschränken wollen. Das ergeben auch die Urteilsgründe. 18\nist deshalb davon auszugehen, daß die Einziehung auch\ner beiden Kraftwagen gegenüber der Angeklagten RB\n\nS\n\nAuscesprochen worden ist.\n\nIhre Revision hat zwar ausdrücklich nur die Verurteilung wegen Äbgabenhinterziehung zur Freiheits- und Geldstrafe angegriffen. Die Einziehung ist jedoch, soweit sie\nsegen die Angeklagte Rh richtet, keiner selbständigen Entscheidung zugänglich, sondern von dem Schicksal\n\nun\nS\n[6% je}\n\ndes Schuldspruchs abhängig. Das Rechtsmittel umfaßte daher auch die Einziehung der beiden Kraftwagen. Sie ist\n\nalso Gegenstand des Revisionsverfshrens auch gegen die Angeklagt\n\n8\n\nte RÜEB sernesen und muß deshalb auch insoweit bei\nL\n[9\n\nenberechnung Berücksichtigung finden.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nor, Arndt Wenges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-05/2-str-463-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-05/2-str-463-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:16.956335+00:00"}}