{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-03-05_2_StR_15_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-03-05","aktenzeichen":"2 StR 15/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"23172 084\nFür das Nachschlagewerki .\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n-_ ka un\n\nGesetzs SCH §§ 23 fr.\n\nRechtssatzs Liegt es nach dem Urteil nahe, dass der Tatrichter es übersehen hat, die Änwendbarkeit der\n\n88 23 ff. StGB zu prüfen, ist ein sachlichrechtlicher Mangel. gegeben.\n\nAktenzeichens 2 StR 15/54\nUrteil des BGH vom 5. März 1954 1IG Krefeld\n\nN\n\nStR 15/54\n\nhat der 2.\n\nKi\n\ncu\n\n33\n\nStrafsenät\n\nıd\n\ndes V\n\nIn der Strafsache\n\nnen oLlkes\n\ngegen\n\nGER ::5 SE: ort geboren\n\nern\n\ndes Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvon 5\n\n. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBurdesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nEundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nWerner\n\nDr.\nDr.\nDr.\n\nals beisitzende\n\nSauer\nArndt\n\nillenges\nRichter,\n\nFB\nN\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt u ei üer Verkündung\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (un\n\nsls Urkündsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Krefeld vom 27. Oktober 1953\nwird die Sache zur Entscheidung über eine etwaige\nStrafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer bis dahin nicht vorbestrafte Angeklagte ist\ndurch das angefochtene Urteil wegen des. Verbrechens nach\n8 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB unter Zubilligung mildernder\nUmstände zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten ver-\n\nurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechis.\nDie Nachprüfung des Urteils hat indessen im Schuldspruch\nkeinen Rechtsfehler erkennen lassen, der zu seiner Aufhebung veranlassen könnte.\n\nAuch die Strafhöhe ist nicht zu beanstanden. Bedenken begegnet jedoch der Strafausspruch insoweit, als die\nStrafkammer zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung\n\nkeine Stellung nimmt und sie nicht erörtert,\n\nDie Revision hat eine Verletzung des § 267 Abs.\nStPO nicht gerügt. Es kann daher dahingestellt bleiben,\n\nob der Antrag des Verteidigers, im Falle der Verurtei-\n\nlung auf die Mindeststrafe zu erkennen, bereits den An-\n\ntrag auf Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung\nenthält. Jedenfalls greift hier die Sachbeschwerde durch.\n\nDie Strafkammer billigt dem Angeklagten in weiten\nUmfange mildernde Umstände zu und führt hierzu an, dass\ner noch nicht vorbestraft, die Einwirkung auf das Kind\nverhältnismässig kurz und der durch die Tat angerichtete Schaden nicht so gross gewesen sei. Der Vorfall habe =\n\nbei dem Kinde noch keinen allzu tiefen Eindruck hinterlassen. Sie hält daher auch eine Strafe für ausreichend,\n\ndie über die Yindeststrafe nur wenig hinausgeht. \\\n\nä Mr\n\nPen:\n\nare\n\nDennoch hat die Strafkammer die Vrage, Strafaussetzung zur Bewährung anzuordnen, nicht erörtert, üs\nliegt nahe, dass sie die Möglichkeit, §§ 23 ff. StoR\nanzuwenden, übersehen hat. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der dazu nötigt, die Sache zurückzuverweisen, damit der Tatrichter die ihm obliegende Prü-\n\nfung und Entscheidung vornehmen kann.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\n\nDr. Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-05/2-str-15-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-05/2-str-15-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:16.939123+00:00"}}