{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-03-02_2_StR_415_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-03-02","aktenzeichen":"2 StR 415/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR _415/54 2257 008\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Landwirt Hermenn Vo aus Dim, dort\ngeboren am EEE 1909, z.2t. in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Torfarbeiter Hermenn V mm aus O EEE .\ngeboren am 1931 in imn,\n\nwegen gemeinschaftl. Nötigung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7, Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 2. März 1954 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nc\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten u.a. wegen besonders schwerer und gewohnheitsmässiger Jagädwilderei verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung der §§ 212, 43 StGB. Sie meint, die Angeklagten\nhätten auf den Aufseher Mei. der sie beim Wildern überraschte, mit bedingtem Tötungsvorsatz geschossen. Das\ntrifft nach den Feststellungen nicht zu.\n\nDie Angeklagten gaben auf Meile aus ihren Jagäflinten Schrotschüsse ab, zuletzt aus einer Entfernung von\n86 bis 95 m. Der Schießsachverständige erklärte in der\nHauptverhandlung, dass bei solchen Schrotschüssen Verletzungen Qurchaus vorkämen, im ungünstigsten Falle sogar tödliche; mit Verletzungen rechne auf solche Entfernungen jeder Jäger. Daraus gewann die Strafkammer die Überzeugung,\n\"dass beide Angeklagten Ve» als in jagdlichen Dingen\nerfahrene Männer mit Verletzungen des .... Mediiiil rechneten\nund solche billigten\". Das Urteil stellt also keinen Tötungsvorsatz fest, auch keinen bedingten, sondern nur einen\nVerletzungsvorsat2.\n\nNach dem Gutachten des Sachverständigen besteht die\n- wenn auch entfernte - Möglichkeit, dass Schrotschüsse\nauf so weite Entfernungen tödlich wirken. Das Urteil erwähnt dies ausdrücklich. Es ist deshelb nicht anzunehmen,\ndass die Strafkammer diese Möglichkeit bei der Prüfung der\nFrage, mit welcher Vorstellung und mit welchem Willen die\nAngeklagten auf Medi geschossen haben, übersehen haben\nkann. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (MDR 1951,\n117; DRsp IV (460) 30 c; 5 StR 863/52 vom 13. Mai 1955),\nnach der darin ein sachlicher Mangel liegt, dass ein Ge-\n\nricht eine naheliegende Möglichkeit ersichtlich nicht ir\nden Kreis seiner Erwägungen zieht, trifft deshalb hier,\nentgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts, nicht zu.\n\nDie weitere Nachprüfung des Urteils hat ergeben,\ndass es in allen Punkten dem Gesetz entspricht. Die Revision ist deshalb zu verwerfen.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Arndt\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-02/2-str-415-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-02/2-str-415-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:16.583515+00:00"}}