{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-02-18_2_StR_299_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-02-18","aktenzeichen":"2 StR 299/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 299/54 9312 071 7:\n\nIm Namen \\ies Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nSen Kraftfahrer Kar) F u =: Deus\nWE, :evoren a: u 1301 in DE ur Zei: in\nf\n\nUntersuchungsharft,\n\n3\n\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bunleszerichtshofs in- der Sitzung\nvom 15, Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat zumumummuum\n\nals Vertreter der Bunäesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurge:ichts bei dem Landgericht in Düsseldorf\nvom 18. Februar 1954 wirä verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\nDie seit dem 19. Februar 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die erkannte Strafe angerschnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt.\n\nDie Reyision rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\nDie Nachprüfung des Schuld- und des Strafausspruchs hat aber\nkeine Rechtsfehler erkennen lassen, die den Angeklagten be-\n\nschweren könnten,\n\nDer Angeklagte stand zu seiner Ehefrau und seinen\ndrei Stiefkindern seit längerer Zeit in einem gespannten\nVerhältnis, Er bewohnte ein abgetrenntes Zimmer in der bisherigen ehelichen Wohnung; eine eheliche Gemeinschaft bestand nicht mehr, Am 28, Juli 1953 hatte seine Ehefrau es\nerneut abgelehnt, sich wieder mit ihm zu versöhnen, Als sie\netwa ein bis zwei Stunden nach dieser Weigerung am Küchentische saß und Kaffee trank, ohne den Angeklagten anzusehen\noder mit ihm zu sprechen, während er 1 1/2 oder 2 Schritte\nhinter ihr an seinem Werkzeug hantierte, geriet er plötzlich in Wut. Er ergriff seinen Hammer, trat noch einen\nSchritt heran, sodass er schräg hinter der arglos dort\nsitzenden Frau stand,und versetzte ihr mit dem Mavrerhammer\nwenigstens zwei heftige Schläge auf den Kopf. Die völlig\nüberraschte Frau schrie auf und hob nach dem ersten Schlag\nzur Abwehr und zum Schutz den linken Arm über den Kopf,\nwurde aber trotzdem von dem zweiten SChlage nochmals am\nKopf und an der Hand getroffen. Ehe der Angeklagte Gelegenheit fand, einen weiteren Schlag zu führen, sprang sie\nauf und eilte aus der Küche, wobei der Angeklagte ihr nachrief: \"Schreie nur ruhig\". Einer der Schläge hatte eine\nArterie dicht am Scheitelwirbel verletzt, An dieser Stelle\nwar die Kopfhaut etwa 5 cm lang aufgeplatzt, Ausserdem\n\ntrug die Frau eine kleinere Platzwınde über dem Scheitelbein rechts und Blutergüsse am Hinterkopf, an der Stirn\nsowie auf der Rückseite der linken Hand davon. Eine Nachbarin brachte die stark blutende Frau alsbald zu einen Arzt,\nder die Arterie abklenmte. Nach einiger Zeit war sie völlig\n\nwiederhergestellt,\n\nDer Angeklagte hat eine Absicht, seine Frau zu töten,\nbestritten. Er will nur in plötzlicher Wut ohne Überlegung\nnach ihr geschlagen haben, ohne sie ernstlich verletzen zu\nwollen. Dagegen stellt das Schwursericht fest, dass es sich\nvum einen Angriff auf das Leben der Frau gehandelt hat (UA\n3'13). Der Angeklagte war sich bewußt, dass die Schläge mit\ndem Hammer tödlich wirken konnten; diesen von ihm als möglich vorausgesehenen Erfolg seines Handelns nahm er in Kauf\n\nund billigte ihn. Er wusste und sah, dass die Frau völlig\n\nu\n\nrg- und wehrlos war, und dass sie diesen Ansriff nicht erwartete. Der seit Monaten bestehende häusliche Unfriede,\nder sich imier mehr vertiefte, und das Fehlschlagen seiner\nwiederholten Versöhnungsversuche hatten in dem Anzeklagben nuch und nach den Gedanken einer gewaltsamen Lösung\nreifen lassen, Am 25, Juli 1953 hatte er seiner Ehefrau\n\nim Verlaufe eines Streites zugerufen, er werde ihr nach\n\nef\n\nem ersten Scheidungstermin den Kopf abschneiden. Verschie-\n\nf\n\nenen Nachbarn und Bekannten gegenüber hatte er einige\nfen} (e}\n\nen\n\nbeit vor der Tat geäussert, er werde seina Frau \"kaputt\nmachen\" oder \"umlegen\" oder \"totschlagen\", Aus diesen\nDrohungen schliesst das Schwurgericht auf das Bestehen\neines Tötungsplanes, den der Angeklagte ernsthaft erwogen\nund bedacht hatte. Die letzte Ablehnung seines Versöhnungsversuches kurz vor der Tat brachte den Angeklagten so auf,\n\ndass er zum Hammer griff und zuschlug, Das Schwurgericht\nlässt die Möglichkeit offen, dass sein Wille in diesem Augenblick nicht unmittelbar auf die Tötung gerichtet war,\nes hat aber aus der geschilderten seelischen Lage und aus\nder Tatsache, dass der Angeklagte den Gedanken einer Tötung seit langen erwogen hatte, die Überzeugung gewonnen,\n9ass er bei der Tat mit dem tödlichen Erfolg seiner Schläge gerechnet hat und mit diesem Erfolge auch einverstanden\nwar, Mit dieser Begründung stellt es ausärücklich bedingten Tötungsvorsatz fest (UA S 13 - 14).\n\nDie Gesamtheit dieser Feststellungen rechtfertigt\n\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes\nnach §§ 211, 43 StGB,\n\n1. Die Revision macht geltend, dass es einen Körperverletzungsvorsatz mit bedingtem Tötungsvorsatz nicht gebe.\nDas Urteil spricht zwar nicht ausdrücklich davon, dass der\nWille des Angeklagten in erster Linie darauf gerichtet gewesen sei, seine Ehefrau körperlich zu mißhändeln, äoch\nwird man mit der Revision diesen inneren Tatbestand dem\nZusammenhange der oben erwähnten Feststellungen entnehmen\nmüssen. Es ist aber kein Denkfehler, dass das Schwurgericht daneben bedingten Tötungsvorsatz bejaht. Rein tatsächlich gesehen ist es möglich, dass der Angeklagte seine\nWut in erster Linie durch eine Mißhandlung seiner Ehefrau\nentladen wollte, dass ihm aber die Lebensgefährlichkeit\ndes hierzu benutzten Mittels - der Hamnerschläge auf den\nKopf - sehr wohl bewusst war. Den als wahrscheinlich erkannten Todeserfolg hat er nech der richtig verständenen\nFeststellung des Schwurgerichts in seinen Willen aufge-\n\nen\n\nnommen. Dass es, wie die Revision meint, \"einen Körperverletzungsvorsatz mit bedingtem Tötungsvorsatz nicht gebe\",\nist nur in dem Sinne richtig, dass eine Bestrafung wegen\nKörperverletzung im Sinne der §§ 223 ff StGB nur möglich\nist, wenn der Täter die Gesundheit des Verletzten nicht\nmit Tötungswillen beschädigt oder sein Opfer nicht mit\nTötungsvorsatz mißhandelt hat (RGSt61, 375). Um diese Frage hanielt es sich hier aber nicht. Das Schwurgericht hat\neinwandfrei festgestellt, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Wenn der Tod eingetreten wäre, hätte der Angeklagte wegen Mordes verurteilt werden\n\nmüssen,\n\n2. Gegen die Bestrafung wegen versuchter heimtückischer Tötung bestehen auch nicht etwa darum Bedenken, weil\nder Angeklagte nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat,\nZum heimtückischen Handeln gehört, dass der Täter die Ärgund Wehrlosigkeit seines Opfers kennt unä zur Tat ausnutzt, Dabei muss er die Umstände, welche die Arg- und\nWehrlosigkeit ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tat\nerfasst haben (BGHS5 6,120 /T21/; OCHSE 3,73 /757). Das\nSchwurgericht stellt ein solches Bewußtsein des Angeklagten hinreichend fest. Bei seinem ersten Schlage mit dem\nHammer nutzte der Angeklagte die wehrlose Lage und die\nArglosigkeit der vor ihm sitzenden Frau bewußt aus. Darin\nliegt das Merkmal, das den Tötungsversuch gem. § 211 StGB\nals Mordversuch kennzeichnet...\n\n3, Auch zum Versuch des Mordes genüst bedingter Vorsatz (OCHSL3,34 /367).\n\n4. Der Mordversuch des Angeklagten war nach dem ersten\nHammerschlag beeniet. Mit ihm hatte der Angeklagte alles getan, was nach seiner Vorstellung auch den Tod seiner Ehefrau\nhätte herbeiführen können. Der zweite Schlag war eine Wicderholurg dieses Versuchs, Zur Straflosigkeit nach $ A6 Nr 2 StGB\nist v.3, erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges durch eigene Tätigkeit abgewendet hat. Das ist stets dann\nunmöglich, wenn der Erfolg nicht eintritt, weil - wie hier -\nJie tatbestandsmässige Handlung unzulänglich ist (sog. fehl-Zeschlagenss Verbrechen; RGSt 68, 306, 309), Selbst wenn man\naber mit der Revision von einem nicht beendeten Versuch aussehen könnte, würde das Verhalten des Angeklagten nach seinem zweiten Hammerschlag keinen Rücktritt vom Versuch im\nSinne des § 46 Nr 1 StGB sein, Als seine Ehefrau aufsprang,\naus der Kliche lief und in das Nichbarhaus eilte, vereitelte\nsie eine etwaige weitere Ausführung des Tötungsvorsatzes.\n\nDer Angeklagte wärc also durch einen Umstand gehindert worden, seinen Entschluss durchzuführen, der von seinem Willen\nunabhängig war. Das schliesst einen freiwilligen Rücktritt\naus. Er\n\n5. Auch der Strafausspruch ist einwandfrei begründet,\n\nDr, Moericke Dr. Dotterweich Werner\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-18/2-str-299-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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