{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-02-02_2_StR_171_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-02-02","aktenzeichen":"2 StR 171/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"gi oe\nmes\n\nEstR ra 2313 0698\n\nTmNamen des Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Günther [siedrich O0 ‚aus Yan\nGEREEEED GENE Ha 2.2%. &u\n\nUntersuchungshaf;.\n\n1.\n\n2. den Bauarbeiter Hermann \\iilhelm «riedrich, genannt Fritz K\n\naus dort geboren an EREEEEEmD 7929, 2.21. in Untersuchungshaft, .\n\n3, den Fau- und Kunstschlosser Lothar D aus TEE, geren am 1923 in TED, z2:2t. !n Untersuchungshaft,\n\nwegen einfachen Diebstahls i.R., u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\ny, Juli 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBindesrichier Werner\nBindesrichter Dr, Arndi-Bundesrichter Dr. Menges -\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Win der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten OWEMP wira das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom 2. Februar 1954,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben;\n\nmd\n\n. hinsichtlich der Verurteilung als gefährlichen Gewohnheitsverbresher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahlsin Eüskfall und wegen schweren kautes in Tateinheit mit einem Vergehen nach den Gesetz lIr 61 der\nAliiierten Eohen Kommission in vollem Umfangs;\n\nln Seen\n\nne\n\none\n\nww...\n\nII.\n\n2, hinsichtlich der Verurteilung wegen einfachen Dieb-\n‚stahls im Strafausspruch, abgesehen yon den Feststellungen zum Rückfailjz\n\n53. im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten KB una TED\nwird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betriffs, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandiung und i.ntscheldung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurlickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nee te . “ .\n\nev\n\nen\n\niR Bun %\n\nGründer\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt:\nOB 215 gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen\nDiebstahls im Rückfall; Of und KEiwals gefährliche Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall nach den §§ 242,\n243 Abs 1 Nr 2 und 5, 244, 47 StGB und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach den §§ 249, 250 Abs ı\nNr 1 und 4, 47 StGB; Diffpwegen Beihilfe zum schweren kaube der beiden anderen Angeklagten in Tateinheit mit Hehlerei und einem Vergehen nach dem Gesetz Nr 61 der Alliierten Hohen Kommission.\n\nDie Revision des Angeklagten KW rügt zunächst\ndie Verletzung des § 244 Abs 2 StPO. Sie weist daraufhin, daß das Urteil die Anwendung des § 20 a StGB\ngegen den Angeklagten auf die Äußerung seiner Mutter\nstützt, sie könne erst ruhig sein, wenn ihr Sohn\nhinter Gefängnismauern untergebracht sei. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer diese\nÄußerung auf Grund der Aussage einer Zeugin vom Hörensagen festgestellt und nicht die Mutter hierüber vernommen hat. Diese Rüge ist begründet, Wollte die\nStrafkammer der Erklärung der Mutter des Angeklagten\nerhebliche Bedeutung für das gegenwärtige Verfahren\nbeilegen, so war es notwendig, die näheren Umstände\nund den Zusammenhang, in dem sie gefallen war, zu\nermitteln. Es bedurfte insbesondere der Prüfung, ob\nes sich nicht nur um eine gelegentliche Unmutsäußerung handelte, sondern ob sie auf sorgfältiger\nPrüfung und Überlegung heruhte. Darüber konnte zuver-\n\ntue Sn De\n\nlässig nur die Mutter des Angeklagten Auskunft geben,\nDie Aufklärungspflicht gebot deshalb, sie zu vernehne,\n\nSodann erheben alle Angeklagten die Sachbeschwerf\nde,\n\nEEE wenäet sich ausdrücklich nur gegen die\nAnwendung der §§ 20 a, 42 e StGB, Kwrüg: außerden |\ndie Verletzung der §§ 243 Abs 1 Nr 5 und 250 Abs 1 Nr4\nStGB. Wrehauptet, er habe nicht zu einer be--\nstimmten Tat Hilfe leisten wollen. Die Revisionen\nder Angeklagten Kuna DW sina in vollem Unfeneel\nbegründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten Op\nhat nur in einem Nebenpunkt keinen Erfolg.\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten Op\nwegen einfachen Diebstahls im Rückfall ist im Schuld-\n\nspruch tedenkenfrei, Von Rechtsirrtum beeinflußt ist\nnur der Strafausspruch, weil das Urteil, wie unter II\nnoch näher auszuführen ist, die Voraussetzungen des\n\n§ 20 a StGB nicht einwandfrei darlegt. Insoweit ist\ndas Urteil deshalb im Strafausspruch aufzuheben.\n\nII. Wie die Revision des Angeklagten Rp zu- fi\ntreffend hervorhebt, ergeben die Feststellungen nicht, %\ndaß er und MED bei dem gemeinschaftlichen schweren]\nDiebstahl und dem gemeinschaftlichen schweren Raube . ’\nwaffen bei sich geführt haben.\n\n1. Im ersten Falle bemerkt das Urteil nur, .\ndaß die Angeklagten eine Schreckschuß- und eine Gaspistole bei sich trugen, \"von denen sie Gebrauch\nmachen wollten, wenn sie bei der Ausführung des\nEankeinbruchs überrascht werden sollten\", Hierzu\nkam es nicht.\n\nDas Urteil enthält keine Angaben über die Beschaf--\nfenheit der Pistolen. Es steht deshalb nicht fest,\ndaß es Waffen im technischen Sinne waren (vgl hiersü\nBGHSt 4, 125). Noch weniger ergibt das Urteil, daß\ndie Angeklagten die Eignung der Pistolen zum Gebrauch\nals Waffe kannten, BGHSt 3, 229, 232.\n\nWaffe i. S. des § 243 Abs 1 Nr 5 StGB ist allerdings jedes Werkzeug, das im körperlichen Kampf zum\nAngriff oder zur Verteidigung dient und eine erhebliche\nVerletzung des Gegners hervorrufen kann. Daß die\nPistolen solche Werkzeuge waren, legt das Urteil\nnicht dar. Vor allem fehlt es an der Feststellung, daß\ndie Angeklagten mit der Möglichkeit rechneten, die\nPistolen bei dem Einbruch als gefährliche \\erkzeuge (z.B, zum Schlagen) zu benutzen (BGHSt 4, 125,\n127). Die wiedergegebene Femerkung des Urteils 1äßt\ndie Möglichkeit offen, daß die Angeklagten die Pistolen nur zu einer leeren Drohung verwenden wollten. Danı-\nwäre aber § 243 Abs 1 Nr 5 StGB nicht erfüllt.\n\n2. Für den Raub besorgte K@MB sich durch DEE\neinen französischen Trommelrevolver mit sechs Schuß\nMunition. Auf dem Wege zu der Sparkasse, die OR\nmit KW ünerfallen wollte, probierte er den Revolver aus. Eine Patrone klemmte, so deß kein\nSchuß losging. Während der Tat hielt OB den\nkevolver auf den Rendanten der Sparkasse gerichtet.\nAuch diese Feststellungen reichen nicht aus. Der\nTrommelrevolver war zwar eine Waffe im technischen\nSinne. Der Täter \"führt\" eine solche \\iaffe aber nur\ndann \"bei sich\", wenn er das Bewußtsein hat, daß\ndie Taffe zum Gebrauch bereit ist, BSHSt 3, 252. Das\n\n& sites te. :.\n\nPT IE\n\n. ni\n\nsagt das Urteil nicht Eine klare Feststellung\nhierüber ist aber unerläßlich, weil sich so nicht beun.\nteilen läßt, ob die Angeklagten überhaupt in der Lage\nwaren, die Pistole gebrauchsfertig zu machen,\n\nDie unrichtige Anwendung der § 8 243 Abs 1 Nr 5 und\n\n250 Abs 1 Nr 1 StGB nötigen dazu, das Urteil in vollel.\n\nUmfange aufzuheben, soweit es sich auf den schweren\nDiebstahi und den schweren Raub der Angeklagten OD\nWED una KW ezieht (vgl hierzu Rast 65, 312).\n\nIII. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung der Angeklagten Of und Kup als gefänrlicher Gewohnheitsverbrecher. Gewohnheitsverbrecher\nist eine Person, die infoige inneren Hanges mehrfach Rechtsbrüche begangen hat und zu Wiederholungen\n\nneigt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfalle zutref-|\n\nfen, ist eingehend und: sorgfältig auf Grund der Per-\n\nsönlichkeit des Täters und des von ihm verübten Un- T\n\nrechts zu prüfen. Die bloße Feststellung, daß er schön.\n\nzahlreiche Straftaten begangen habe, genügt hierzu\nnicht (RGSt 72, 2955 BGHSt 1, 94, lol). Das Urteil\nführt bei beiden Angeklagten nur die Zahl und die Art\n‚der Vorstrafen an sowie deren Verbüßung. Bei OD\n\"hebt es noch hervor, daß die Diebstähle meist Lebens-\n\nmittel betrafen. Es erörtert aber nicht die Umstände, |;\n\nunter denen die Angeklagten schuldig wurden, die\nBeweggründe und die Einflüsse der Umwelt, die zu den.\nTaten führten. Das war aber um so notwendiger, als\nbeide Angeklagten jetzt erst 25 Jahre ali sind und\ndie Lebensmitteldiebstähle, die MED in den Jahren\n\n1947 bis Juni 1949 begangen hat, möglicherweise auf Notf‘\n\nund Entbehrung beruhten. Der abschließenden Feststellung der Strafkammer, bei den Angeklagten sei der\n\nHang zu Eigentumsdelikten fest eingewurzelti, fehlt\ndaher bisher die tatsächliche Grundlage; denn das\nUrteil 1&äßt nicht erkennen, daß die Strafkammer\n\ndie früheren Straftaten der Angeklagten überhaupi\ndaraufhin geprüft hat, ob sich aus ihnen !n Verbindung mit den neuen Straftaten ein solcher innerer\nHang ergibt,\n\nAuch die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist\nbedenklich; denn das Urteil 1äßt nicht erkennen, daß\ndie Strafkammer erwogen hat, ob nicht die Strafen\nvon sieben und acht Jahren Zuchthaus die Jugendlichen\nAngeklagten zu beeinflussen vermögen.\n\nIV. Die Verurteilung des Angeklagten Dfpkann\nebenfalls nicht bestehen bleiben,\n\nSEE erzählte DEM von dem Einbruch in die\nSparkasse, Er hob dabei hervor, daß sein Freund hierbei eine Gaspistole gehabt habe; \"das sei nicht das\nRichtige; sie müßten eine Schußwaffe haben\". DEE\nbeschaffte daraufhin KW einen Trommelrevolver\nfranzösischen Fabrikats mit sechs Schuß Munition\ndurch einen Bekannten, der hierfür 5o IM verlangte.\nKEED car DEEEEB für diesen Dienst ein Paar braune\nLederhandschuhe, die aus dem Einbruch stammten, mit\ndem Hinweis, es sei \"heiße Ware\". Danach erzählte\nKEEED den IE, das er mit seinem Kumpel einen\nweiteren Sparkasseneinbruch vorhabe, bei dem sie\n\nden Sparkassenleiter zwingen wollten, den Panzerschrank\n\naufzuschließen. Dabei erfuhr DW, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, die Einzelheiten\ndes Vorhabens der Angeklagten Tip und OB.\n\nPRPSBERERR RE TRERERT\n\nee 2\n\nFREE?\n\nir dt ..\n\nAh\n\na TER »\n\nala,\n\nav\n\nTrotzdem widersprach er nicht der beabsichtigten\n\nVerwendung des Trommelrevolvers gegen den Sparkassen.\nleiter. Dadurch stärkte er nach der Annahme der\n‚Strafkanner den Täterwillen des Korte und leistete |\nihm psychisch Beihilfe,\n\nOb diese rechtliche Folgerung zutrifft, obwohi\nKB offensichtlich ohnehin zum Kaube entschiossen\nwar, ist allerdings zweifelhaft. Indessen kann dies\ndahingestellt bleiben. Minat durch die Beschaffung] |\ndes Revolvers die Gefahr begründet, daß KW mit dieser Waffe einen Raub begehen werde. Auf Grund dieses\nNvorausgegangenen Tuns\" war er verpflichtet, diesem\nErfolg entgegenzutreten. Dadurch, daß er dies bewußt\n\"unterließ, machte e? sich der Beihilfe zum Raube\nschuldig. Die Strafkammer hat ihn wegen Beihilfe zu\neinem Raube nach § 250 Abs 1 Nr 1 und 4 StGB verur- |\nteilt. Daß die Haupttäter eine Waffe bei sich geführt\nhaben, ist jedoch bisher nicht erwiesen. Infolge- I:\ndessen muß das Urteil auch, soweit es den Ange- ;\nklagten MED betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nFür die neue Verhandlung ist darauf hinzuweisen.\ndaß das verbotene hWaffenführen stati nach dem Gesets\nNr 61 der AHK nach deutschem Recht zu bestrafen\n\nist (BSH St 5, 1 ff).\n\nDr. Hoericke Dr. Dotterweich herner\n\nDr. Arndt . Menges\n\nBa .\n\nET ep","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-02/2-str-171-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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