{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-01-27_2_StR_429_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-01-27","aktenzeichen":"2 StR 429/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"f\n\n%\n‘\n\n- 2258 046\n‚30\n\n\"2. 5tR 429/54\n\nrt\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Paul G EB aus DEE, zevoren\nam OEEEEEEEEE 1896 in ne,\n\nwegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom l. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr. Keil.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZUM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Januar 1954\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanädgericht zurückverwiesen,\n\nVor‘ Rechts wegen\n\n[2 we\n\nJo\n\nmn. non amnenem\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung und fahrlässiger Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für ein Jahr\nentzogen. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: '\n\nDer Angeklagte befuhr am Morgen des 25. Juni 1953 in\nDüsseldorf eine Zubringerstrasse der Autobahn mit seinem\nPersonenkraftwagen Mercedes 170 V. Er fuhr nach der Autobahn und näherte sich der Kreuzung mit der KiilBstrasse.\nAuf der Kreuzung stand ein Lastzug mit dem Fahrer Si,\nder von der Autobahn kam und nach links in die Klbstrasse abbiegen wollte. Der Angeklagte fuhr mit 80/90 km Ge-'\nschwindigkeit. Er sah den Lastzug stehen, als er noch über\n200 m entfernt war. Er erkannte auch, dass der Lastzug seine\nFahrbahn von links nach rechts überqueren wollte, fuhr aber\n\nmit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Als er etwa 70 - BO m\n\nentfernt war, bemerkte er, dass der Lastzug anfuhr. Der Angeklagte bremste trotzdem nicht, weil er irrigerweise glaubte,\nder Lastzug habe sogleich wieder angehalten. Sartor war jedoch weitergefahren. Der Angeklagte merkte das, als er nur\nnöch 30 m entfernt war. Er fuhr jetzt unter scharfem Bremsen nach links, kam zwar an dem Lastzug vorbei, aber auf die\nlinke Fahrbahnhälfte, wo er gegen einen Begrenzungsstein\nstiess und auf einen entgegenkommenden Personenwagen prallte, dessen Fahrer (Oberingenieur NEW) getötet wurde. Der\nAngeklagte und sein Beifahrer trugen erhebliche Verletzungen\ndavon. An beiden Fahrzeugen entstand schwerer Sachschaden.\n\nDas Landgericht bezeichnet es als leichtsinnig, dass\nder Angeklagte mit unverminderter Geschwindigkeit weiter-\n\nfuhr, obwohl er 200 m vor dem Lastzug aus dessen Halten in\nder ilitte der Strasse.und dem Zeigen des Winkers erkannt habe, dass dieser seine Fahrbahn überqueren wollte, zumal die\nKreuzung als Gefahrenstelle gekennzeichnet gewesen sei. Es\nsei unverständlich, dass er seine Geschwindigkeit nicht heratsetzte, als er in 80 m Abstand sah, dass der Lastzug anfuhr.\nEr habe zwar irrtümlich angenommen, der Lastzug halte wieder,\ndoch sei das grob fahrlässig, allerdings nicht rücksichtslos\ngewesen j\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die\nVerfahrensrüge ist unbegründet, weil insoweit keine die Rechts\nverletzungen enthaltenden Tatsachen angegeben sind (§ 344\nAbs 2 StPO). Die Sachrüge ist begründet.\n\nDas Landgericht bezeichnet es als leichtsinnig, also\nals grob fahrlässig, dass der Angeklagte seine Geschwindigkeit nicht minderte, als er den zum Abbiegen bereiten Lastzug 200 m vor sich stehen sah. Die Begründung dafür ist unvollständig, weil sie nicht erörtert, ob der Lastzug den Angeklagten vorfshren lassen musste (§ 15 Abs 4 StVO) und ob\nseinen Fahrer ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall triffi -\n--- Nach dem Sachverhalt durfte er nur dann abbiegen, wenn er\nden Angeklagten weder gefährdete noch in seiner zügigen Fahrweise behinderte (BGH VRS 6, 157). Eine Herabminderung der\nGeschwindigkeit durch den Angeklagten konnte unter Umständen\nbei Sartor den falschen Eindruck erwecken, er solle vorfahrel-Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, ob Sartor bei die\nser Entfernung noch ohne Gefährdung des Angeklagten in die\nKürtenstrasse einfahren konnte. Es war auch klarzustellen,\nob für die Geschwindigkeit des Angeklagten das Warnschild\nvon Bedeutung war, obwohl es nicht auf die Kreuzung, sonder?\ndurch einen Zusatz auf die Pfeiler der hinter der Kreuzung P®\nfindlichen Fussgängerbrücke hindeutete. Die Bedeutung diese®\n\nnn\n\nJo\n\nSchildes in Verbindung mit der Beschriftung war zu klären,\n\nda der Angeklagte zwar nicht durch die Pfeiler der Brücke,\nwohl aber durch die Begrenzungssteine dieser Ffeiler später\nbehindert wurde. Trotz des Vorfahrtrechts des Angeklagten konnte eine Verpflichtung zur Herabminderung der Geschwindigkeit\nsich auch aus dem allgemeinen Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Verkehr ergeben, wie die Vereinigten Grossen\nSenate des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 12. Juli 1954\nausgeführt haben (BGHZ 14, 232).\n\nSC fuhr mit seinem Lastzug an, als der vorfahrtberechtigte Angeklagte nur noch 70 - 80 m entfernt war. Der\nAngeklagte musste sich nun darauf einstellen, weil er erkannte, dass dieser sein Vorfahrtrecht nicht beachtete (BGH VRS 4,\n225; 5, 149), Sein Anhalteweg war zwar länger als der Abstand\nvom Lastzug, aber möglicherweise hätte er noch den Zusammenstoss mit dem entgegenkommenden Wagen verhindern können. Der\nAngeklagte bremste nun nicht, weil er irrigerweise annahn,\nder Lastzug habe sogleich wieder angehalten. Das Landgericht\nbezeichnet auch diesen Irrtum als grob fahrlässig, ohne nähere\nAusführungen zu machen, worin es diese Fahrlässigkeit findet.\nAuch das bedurfte näherer Begründung; möglicherweise hat sich\ndie Strafkammer dabei von der nicht ausreichend begründeten\nAnnahme leiten lassen, dass schon das vorangegangene Verhalten des Angeklagten grob fahrlässig war. Das Landgericht\nstützt seine Feststellungen zu diesem Punkt besonders auf die\nAussage des Zeugen Moin Das ist widerspruchsvoll, denn\ndieser hatte im Gegenteil bekundet, der Lastzug habe sich schon\nin Bewegung gesetzt, els der Angeklagte noch vor dem Warnschild,\nalso über 200 m entfernt war; der Zug sei dann ohne Anhalten\nin die Kürtenstrasse eingefahren. Die Revision weist darauf\n\nhin, dass bei Zugrundelegung der üblichen Länge und Anfahrgeschwindigkeit eines Lastzuges der Zug nach dieser Aussage\nschon ganz in der WWiilstrasse hätte sein müssen, als der Ange-\n\nya\n\na7\ns\n\n®\n\n{\n\nklagte noch nicht an der Kreuzung war. Auch das hätte erör.\ntert werden müssen. Möglicherweise konnte die Strafkammer\ndann die Aussage Me: nicht mehr \"als von besonders\ngrossem Wert\" bezeichnen.\n\nAus diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden,\nda mindestens der Umfang der Schuld des Angeklagten nicht\nfehlerfrei festgestellt ist. Ein weiterer Rechtsfehler liegt\ndarin, dess das Landgericht auch bei der Strafzumessung die\nFrage eines mitwirkenden Verschuldens des Lastzugführers\nSartor nicht erörtert und die Frage einer Strafaussetzung\nzur Bewährung nach § 23 StGB nicht geprüft hat.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-27/2-str-429-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-27/2-str-429-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:13.456067+00:00"}}