{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-01-23_2_StR_464_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-01-23","aktenzeichen":"2 StR 464/54","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Esın 464/54 -R\n\n2258 072\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache .\ngegen\n\n1.) den Händler Willy F Em aus HE, geboren am\nCHE 1599 in Dein».\n\n2.) die Hausfrau Käthe F mm ceb. FE aus m:\ngeboren am EEE 1900 irn Leim;\n\n3.) den BEE Günther F Al geboren\nan 1928 in\n\n4.) die Hausfrau Ruth_F geb. Schi aus DEE,\ndort geboren am 1928,\n5,) den Vertreter Robert H ı EEE aus Tue,\n\ndort geboren am Em. 1892,\n\nwegen fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei i.R.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 29 April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Keaiikkm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Wie\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1.) Auf die Revisionen der Angeklagten Willy Fee und\nKäthe MB gegen das Urteil des Landgerichts in\nDüsseldorf vom 23. Januar 1954 wird die Sache, soweit sie betroffen sind, zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Gesamthaftung\nhinsichtlich des Wertersatzes mit dem Autotransport-\n\nunternehmer Bi@® in Rohren und einer Anrechnung\n\nder Untersuchungshaft zurückverwiesen. Im übrigen\nwerden diese Revisionen verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n2.)Auf die Revisionen der Angeklagten Günther FR und\nRuth Fi» segen das vorbezeichnete Urteil wird das\nVerfahren, soweit es sie betrifft, nach den §§ 2,\n12 StFG 1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt.\nAufrechterhalten bleibt gegen sie die Einziehung der ;:\nLieferwagen Opel-Blitz KzBR 445-789 und DKW KzBR 595-750.\n\nInsoweit werden ihre Revisionen auf ihre Kosten verworfen,\n\n3.)Auf die Revision des Angeklagten Hipp wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den\n\nni Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Ver-\n\nI. handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\ni Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nRn\n%\n\n<\n%\n\nYan\n\nRR\n\nNENNE\n\ni\n2\nor\n\nx\n\npx 2\nLat\nKrb\n. La Zr N\n\n:\n\n2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat verurteilt;\n\n\"].) den Angeklagten Willy _F iii wegen fortge-\n\n2.)\n\n3.)\n\n4.)\n\n5.)\n\nsetzter, gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von 5 - fünf? - Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM;\n\ndie Angeklagte Käthe F WW wegen fortge-\n\nm 0. m\n\nsetzter, gemeinschaftlicher ‚gewerbsmässiger Ab-\n\ngabenhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 4 -vier-\n\nMonaten und zu einer Geldstrafe von 200 DM;\n\nden Angeklagten Günther F m wegen Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gewerbsmässigen\nAbgabenhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von\n\n3 - drei —- Monaten und zu einer Geldstrafe von\n100 DM;\n\ndie Angeklagte Ruth _F ÜDEWW wegen Beihilfe\nzur fortgesetzten gewerbsmässigen Abgabenhehlerei\nan Stelle einer an sich verwirkten Sefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von\n300 DM und zu einer Geldstrafe von 100 DM;\n\nden Angeklagten H i EEE wegen Beihilfe\nund fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei unter Einbeziehung der\ndurch das Schöffengericht in Aachen vom 27.Ju-\n\nni 1950 erkannten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 6 - sechs -\n\nMonaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM.\"\n\nFerner ist auf Einziehung und Wertersatz erkannt,\n\nun\nBaus ran an ink\n\nMER\n\nun\n\nTURN\np> er\n\nFame\n\nm nun\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Durch\nBeschluß vom 11. August 1954 hat die Strafkammer das Verfahren gegen die Angeklagten Günther Fe) und Ruth Tas\nnach dem StFG 1954 eingestellt, soweit sie zu Gefängnis-\n\nstrafen und zu Geldstrafen mit Ausnahme der Wertersatzstrafen\nverurteilt sind. Die Angeklagte Ruth FA hat zeantragt, das\nVerfahren fortzusetzen. Ein solcher Antrag ist von dem Angeklagten Günther FEB nicht gestellt. Seine Revision ist\njedoch durch den Einstellungsbeschluss nicht gegenstandslos\ngeworden, denn die Verurteilung zu Wertersatz und die Ein-\n\nziehung der Kraftwagen läßt er bestehen. Der Senat hat des- - h,\nhalb auch über die Revision des Angeklagten Günther Fe zu WE\nentscheiden.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Willy FM meint,\ndas Strafklagerecht sei verbraucht, weil er sich am\n22. August 1950 vor dem Finanzamt einer Strafe wegen einer\nAbgabenhehlerei unterworfen habe, die in den vom Landge- Fr\nricht angenommenen Fortsetzungszusammenhang falle. Das init\"\nJedoch nicht zu. Die Verurteilung wegen einer selbständi- E:\ngen Straftat steht einem späteren Verfahren wegen einer Br\nfortgesetzten Handlung auch dann nicht entgegen, wenn\ndie Einzeltat nach Auffassung des Gerichts, das später\nentscheidet, in den Fortsetzungszusammenhang fällt (2 StR\n816/52 vom 20. Februar 1953; RGSt 54, 283, 285; 72, 258);\nda über die erste Tat rechtskräftig entschieden ist.\n\nD\nEEE\n\ndie Revisionen der Eheleute Willy und Käthe Fee, daß die\nStrafkammer die Feststellungen zur Höhe des von ihnen geschmuggelten Kaffees auf ihre und ihrer Mitangerlagten\n\nAngaben im Vorverfahren stützt. Das ist durchaus zulässig,\nweil die Strafkammer diese Angaben ordnungsmässig durch Ver-\n\nREN\n\nBe:\n\nee FOREN En ZPe Fu\n\nnehmung der Verhörsbeamten in das Verfahren eingeführt hat,\nwas die Revisionen auch nicht in Zweifel ziehen. Soweit die\nAngeklagte Käthe FEB behauptet, die Strafkammer habe bei\n\nder Prüfung der Beweiskraft ihres Geständnisses nicht berück-\n\nsichtigt, daß sie an klimakterischen Depressionen leide,\ngreift sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung\ndes Vorderrichters an. Schließlich rügen die Revisionen\nnoch zu Unrecht, daß das Urteil die Aussage des als Zeugen\nvernommenen Lieferanten der Angeklagten nicht im einzelnen\nanführe und würdige; denn dies schreibt § 267 Abs 1 Satz 2\nStPO nicht zwingend vor.\n\n2.) Gegen den Schuld- und Strafausspruch bestehen an\nsich keine sachlichen Bedenken. Die Ansicht des Angeklagten\nWilly FW, die Unterwerfung vom 22. August 1950 - die\nStrafe hat er am 29. August 1950 bezahlt - könne keinen\nRückfall begründen, weil die damalige Straftat in die\nfortgesetzte Abgabenhehlerei des gegenwärtigen Verfahrens\nfalle, ist unrichtig. Unterwerfung steht nach § 445 Abs 1\nSatz 2 RAbgO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Nach\n\nTilgung dieser ersten Strafe hat der Angeklagte die Steuer: “\n\nhehlerei begangen, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist; denn der Fortsetzungszusammenhang umfaßt\n\nnach den Feststellungen Einzelakte bis zum Oktober 1951;\n\ndie zweite Straftat war daher erst in diesem Zeitpunkt\n\"begangen\" im Sinne der Rückfallvorschriften (RGSt 47, 308).\nDamit sind die Voraussetzungen des § 404 RAbgO erfüllt.\n\nMit Recht weisen die Revisionen aber auf zwei sachliche Mängel des Urteils hin, die zwar seinen bisherigen\nBestand nicht gefährden, jedoch zu einer Ergänzung nötigen.\n\na) Der Hauptlieferant der Angeklagten, BI@® ist nach\nden Feststellungen bereits wegen Schmuggels verurteilt,\n\na. m me a er Fre Were\n\nvomeie ne wu ARE\n' .\n\n-\n\nTun\n1» ‘ .\n\nus\n\nnn\n\nNET\n\na\n3%\nEx\nbr VS .\nTEURER En Ann Ente an u en\n* ..\n\nEs liegt nahe, daß das Landgericht ihn zum Ersatz des Wertes von Kaffeemengen verurteilt hat, die er den Angeklagten\nlieferte und die diese in ihrem Geschäft weiterverkauften,\nIst das der Fall, so haften die Angeklagten nicht nur unter.\neinander, sondern auch mit ihm als Gesamtschuläner, da der\nWert nur einmal zu ersetzen ist. Das muß in der Urteilsformel\nzum Ausdruck kommen (BGH Urt vom 23. Juli 1953 - 1 StR 764/52\nRGSt 62, 246, 249, RG HRR 1934, 238). Daß Bi@Bin einem anderen Verfahren verurteilt worden ist, steht dem nicht entgegen; denn die Gesamthaftung ist bei allen an einer Steuerstraftat Beteiligten auszusprechen, soweit sie in demselben oder in einem früheren Verfahren zum Ersatz desselben Wertes verurteilt sind (RG JW 1937, 1835, 121). Die\n\nStrafkammer hat deshalb den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen und das Urteil gegebenenfalls zu ergänzen. i\n\nb) Die Angeklagten haben sich nach den Urteilsgründen in dieser Sache in Untersuchungshaft befunden. Das Urteil,\n188t nicht erkennen, daß die Strafkammer erwogen hat, u ::\ndiese Haft anzurechnen. Dies ist nachzuholen (vgl BCHSt 3, WE\n327, 330). E23\n\n%\n‘\nF\n\n, III. Die angeklagten Eheleute Günther_und Ruth Fe»\nsind nach den Feststellungen der Beihilfe zu der Steuerhehle- ;\nrei der Eheleute Willy und Käthe Fe schuldig. Soweit\nsie behaupteten, es habe ihnen der Gehilfenvorsatz gefehlt,\ngreifen sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters an. Die übrigen Einwände der Revisionen bedürfen keiner Stellungnahme; denn selbst wenn sie berechtigt wären, könnten sie die strafrechtliche Schuld der Angeklagten im Sinne einer Beihilfe zur Steuerhehlerei nicht\nin Frage stellen. Das Verfahren ist deshalb nach § 2 Abs 2\n\nStGB 1954 einzustellen, und zwar auch, soweit die Angeklag-\n\nten zu Wertersatz verurteilt sind, da Wertersatzstrafen\nNebenstrafen im Sinne des § 12 aaO sind, BGHSt, 6, 304. Die\nEinziehung der nach den Feststellungen zum Absatz benutzten..\nKraftwagen muß jedoch nach § 13 StFG 1954 bestehenbleiben. 4\nSie betrifft auch die Angeklagten Eheleute Günther und\nRuth FM, BCHSt 6, 4. Insoweit sind deshalb ihre\nRevisionen als unbegründet zu verwerfen.\n\n“2%\n7\nvH\n\nIV. Die Revision des Angeklagten Hi ist wegen\neines sachlichen Mangels des Urteils begründet. Er hat\nKaffeeschmuggelgeschäfte zwischen BI@® und CEW als Lieferanten und den Eheleuten Willy und Käthe Ti, dem\nfrüheren Mitangeklagten Cie, ferner Iriiiiie, und Ste\nGE 215 Abnehmern vermittelt. Die fortgesetzte Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Abgabenhehlerei findet die\nStrafkammer in der Vermittlung der Geschäfte zwischen Ce»\nund Bi einerseits und den Eheleuten Willy und Käthe TE,\nErin und St andererseits. Die Vermittlung des\nGeschäfts Ci sieht sie dagegen als eine selbständige\neinfache Beihilfe an. Einen Grund hierfür gibt das Urteil nicht an. Auch sonst ist :. nicht ersichtlich, warum das\nGeschäft Cl nicht in den von der Strafkammer angenommenen\nFortsetzungszusammenhang fallen soll. Möglicherweise hat\ndie Strafkammer den Fall Cl hiervon ausgenommen, weil\nder Angeklagte dabei nicht in Vorteilsabsicht gehandelt hat.\nDas wäre rechtsirrig; denn den Strafdrohungen für die\neinfache und für die Vorteilsbeihilfe liegt dasselbe strafrechtliche Verbot zugrunde, das nur im zweiten Falle mit\nRücksicht auf einen srschwerungsgrund eine Verschärfung\nerfahren hat. Das schließt einen Fortsetzungszusammenhang\nnicht aus (vgl hierzu R6GSt 53, 262; 57, 81; 70, 385, 388).\nDa nach den bisherigen Feststellungen alle Beihilfen, die\nder Angeklagte geleistet hat, nach den in BGHSt 1, 313,\n\n315 ausgesprochenen Grundsätzen in Fortsetzungszusammenhang\nstehen können, ist das Urteil mit den Feststellungen auf-\n\n.\nu\n\nö\n\nzuheben.\nFür die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen:\n\na) Die Gewerbsmässigkeit ist eine persönliche Eigenschaft\nim Sinne des § 50 Abs 2 StGB. Nur wenn der Angeklagte\nselbst gewerbsmässig gehandelt hat, ist die Strafe gegen\nihn dem § 401 b Abs 1 RAbgO zu entnehmen. Bei dem Umfang\nseiner Geschäfte ist es allerdings kaum zweifelhaft, daß\n\ner sich durch wiederholte Beihilfe zur Hehlerei eine Einnahmeauelle von einiger Dauer verschaffen wollte. Immerhin\nsind kiare Feststellungen hierzu empfehlenswert. Bejaht die\nStrafkammer gewerbsmässiges Handeln, so muss sie den Angeklagten wegen gewerbsmässiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhehlerei verurteilen, nicht aber, wie im angefochtenen Urteil, wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen\nAbgabenhehlerei; denn daß die Haupttäter sich durch die\nSchmuggelgeschäfte eine laufende Einnahmequelle verschaffen wollten, ist für die Schuld des Angeklagten, wie hervorgehopen, nach § 50 Abs 2 StGB ohne Bedeutung,\n\nb) Nach den unter II 1 a ausgesprochenen Grundsätzen\n\nist zu entscheiden, welche Teilnehmer mit dem Ange-\n\nklagten gesamtschuldnerisch haften. In Frage kommen außer\nden in diesem Verfahren bereits verurteilten Eheleuten Willy\n\nund Käthe FM noch BMW, Ereiiiie und Ste.\n\nc) Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer\nmit der Begründung abgelehnt, daß der Angeklagte \"innerhalb\n\nBD\n«\n\nar .\nnee\n\nwwurar\nen\nBao\n\n%\n\nWen tre\nwre\n\nve.\nmn 0 ann reren e\n” . “.\n\nPER\n\n—\n\nm\n\nu:\n\n&\ni$+\nı $\n+\ne\na\nSs\nDr\ni*\nie\nRB; ”\n22\n\nu\nN\nne.\n\n>\n\non ne\n\nnt ET meer\n. &\n\n“.\n. “en mn rem mm ne nn nn *\n\n..\n\neiner ihm gewährten Bewährungsfrist wieder straffällig\ngeworden\" sei. Nach den bisherigen Feststellungen ist\ndies zweifelhaft. Die Strafkammer muB anführen, bis zu\n\nwelchem Zeitpunkt er Beihilfe geleistet hat und wann die\n\nBewährungsfrist ihm bewilligt worden ist. Nur dann\n\nkann der Senat beurteilen, ob einer Strafaussetzung zur\n\nBewährung § 23 Abs 3 Nr 2 StGB entgegensteht.\n\nSenatspräsident Dr, Moericke\nist in Urlaub, ortsabwesend\nund daher an der Unterschrif\nverhindert.\n\n+ Dr. Dotterweich\n\nDr. Dotterweich\n\nDr. Arndt Menges\n\nYlerner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-23/2-str-464-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-23/2-str-464-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:13.086553+00:00"}}