{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-01-12_2_StR_235_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-01-12","aktenzeichen":"2 StR 235/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2310 022\n\nZStR 2\n\nPe ee er\n\nAN\n13°\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Stukkateur Philipp H Ep aus re.\nKreis CME. geboren an ED 1599 in CE\nGERD: Kreis NE,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 2 Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9, Juli ı954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Noericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Arndt\nBundesrichter Dr, Menges\naıs beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalti GEREEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Fundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 12. Januar 1954 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt ist. In diesem Umfange wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2... T:-\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu\neiner Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit seiner Revision erhebt. er die Sachbeschwerde. Sie ist nur zum\nTeil begründet,\n\nDer Angeklagte leistete am 13. Dezember 1952 vor dem\nAmtsgericht Neuss den Offenbarungseid. Dabei trug er in das\nVermögensverzeichnis einen ihm gehörenden Grundstücksamteii\nnicht ein und gab ihn auch trotz Befragens nicht an. Die\nStrafkammer ist in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen hat. Die Revision greift mit ihrem\nVorbringen nur die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Dies\nist im Revisionsverfahren unzulässig.\n\nAuch die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler,\n\nZu beanstanden sind jedoch die Erwägungen, mit denen die\nStrafkanmmer eine Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Sie\nführt hierzu aus, das öffentliche Interesse erfordere die\nStrafvollstreckung, da die Gerichte auf den Eid als wichtig-\n\nstes Mittel zur Rechts- und Wahrheitsfindung angewiesen seien.\n\nDer falsche Eid gefährde die Rechtssicherheit; deshalb sei\ndie Verbüssung einer hierwegen erkannten Strafe erforderlich.\n\nDie Strafkammer ist demnach der Auffassung, bei einer\nVerurteilung wegen einer Eidesverletzung fordere das öffentliche Interesse stets die Vollstreckung der Strafe. Dies ist\nrechtsirrig. § 23 Abs 3 führt nur bestimmte Umstände an,\nbei deren Vorliegen die Strafaussetzung nicht angeordnet\nwerden darf, Diese Ausnahmen darf der Richter nicht erweitern. Es ist deshalb unzulässig, bei Straftaten bestimmter\nArt grundsätzlich und ohne Pücksicht auf die Lage des einzelnen Falles eine Strafausseizung zur Bewährung abzulehnen;\n\nee\n\nEIKE:\nSue unß .\n\nae\n\nH\nap:\n%\n\nRuder\n\n. Er\n% Pr 33\n:$ N wer\n\nERDE <E\n\n596\n\n0}\n\ndies würde eine Einschränkung, die das Gesetz nicht vorsieht,\nbedeuten (Urteil des erkennenden Senats 2 StR 79/54 vom 23.\nApril 1954, zum Abdrusk bestimmt).\n\nDie Strafkammer ist zwar nicht gehindert, bei einer Verurteilung wegen Meineids einen strengen Maßstab anzulegen.\nSie muss jedoch in jedem Einzelfall die Voraussetzungen prüfen und dabei die in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten Umstände gegenüber den Belangen der Allgemeinheit\nabwägen, Die Strafkammer hat dem Angeklagten in weitgehendem\nMaße mildernde Umstände zugebilligt. Es besteht somit die Nöglichkeit, dass die unrichtige Rechtsauffassung ihre Entscheidung zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, Die Sache\nwar daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich werner\nDr. Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-12/2-str-235-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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