{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-12-11_2_StR_58_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-03-12","aktenzeichen":"2 StR 58/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SE 007\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 58/80 BESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schweißer Michael Harald Sch EEE»\n\naus Km-WERBEEEB, geboren am 11. Dezember 1953\nin KEEEEER-Sigm, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2, den Schweißer Hans-Josef S EEE aus\nKEEEn- WEREEEEB, geboren am 2. März 1950 in Koi,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nB/4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n12. März 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Sun\nwird das Urteil des Landgerichts in Koblenz\nvom 25. Oktober 1979, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten SchiD gegen\ndas genannte Urteil wird als unbegründet\nverworfen. Jedoch wird der Schuldspruch,\nsoweit er diesen Angeklagten betrifft,\ndahin ergänzt, daß zwischen die Worte\n\"versuchten\" und \"räuberischen Erpressung\"\ndas Wort \"schweren\" eingefügt wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt, soweit es den Angeklagten Sch\nbetrifft, keinen diesen beschwerenden Rechtsfehler. Der\nSchuldspruch war lediglich dahin zu ergänzen, daß der\nAngeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist (vgl. UA S. 25).\n\n- 3 -\n\n2. Soweit es den Angeklagten Sp betrifft,\nmußte das Urteil auf die von der Revision erhobene\nallgemeine Sachbeschwerde aufgehoben werden.\n\nNach den Feststellungen übergab der Angeklagte\nSch, nachdem er einen schweren Raub begangen\nhatte, dem Angeklagten SCEEMB 150 DM aus der\nBeute. Daß SEP, als er das Geld an sich nahm,\nvon der vorausgegangenen Tat SchB Kenntnis\nhatte, ist nicht festgestellt. Erst später, \"auf\nder Weiterfahrt erzählte der Angeklagte Schi\ndann dem Angeklagten SB, daß er dieses Geld\naus der Ladenkasse des von ihm aufgesuchten Lebensmittelgeschäfts geraubt habe\" (UA S. 10, auch S. 19\nunten). Hat SED aber, wie hieraus gefolgert\nwerden muß, bei Erlangung der Verfügungsgewalt die\nrechtswidrige Herkunft des ihm überlassenen Geldes\nnicht gekannt, so fehlt es an der inneren Tatseite\nder Hehlerei. Eine spätere Unterschlagung scheidet\nmit Rücksicht auf den gutgläubigen Erwerb des Geldes\naus (vgl. § 935 Abs. 2 BGB).\n\nDer Fall, den die Strafkammer auf S. 20 UA bei\nder Begründung des Schuldspruchs offenbar im Auge hat\n(= BGHSt 15, 53, 58), betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort ist ausgeführt, daß sich der Hehlerei auch\nderjenige schuldig machen kann, der den Gewahrsam an\nder Sache ohne Willen und Kenntnis erlangt hat und\nerst nach Entdeckung der Sache die Verfügungsgewalt\nbewußt und gewollt übernimmt. Hier hat jedoch Schii-WED dem Angeklagten SB mit dessen Zustimmung\ndie Verfügungsgewalt durch Übergabe übertragen. Es\n\nB/A\n-u-\n\nist deshalb nicht verständlich, wenn die Strafkammer\nauf S. 20 Zeiie 2 UA ausführt, der Angeklagte S@iiB-WB habe \"ohne seinen Willen\" die eigene Verfügungsgewalt über das Geld erlangt.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß zur Frage\nder Hehlerei noch weitere, ergänzende Feststellungen\ngetroffen werden können. Er hat deshalb die Sache,\nsoweit sie den Angeklagten SHEEEEEEB betrifft, zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-12/2-str-58-80","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-12/2-str-58-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:08.243792+00:00"}}