{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-11-06_2_StR_608_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-11-06","aktenzeichen":"2 StR 608/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 608/52\n\nÄ 2\nz 2299 004\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Ehefrau Erna 5 MEEEEENEEEEEEED zev. DEE aus\nON, geboren am EEE 1911 in RE, Kr. MER\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nTandgerichtsraet ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannt: x,\n\n%\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Osnabrück vom 3. Juni 1952 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. | ä\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \"\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ns\n\ngr\n\nvar\n\n2\n\n=\n\n-2_-\n\non .\n\nGründe;\n\n.% w K3 „ ER x\nTREE\n\nDie Angeklagte ist \"wegen fortgesetzten Diebstahls\nin Tateinheit mit Verwahrungsbruch\"' zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach den Feststellungen hat\nsie in der Zeit von Dezember 1950 bis zum 26. Juli 1951\nauf dem Güterbahnhof Osnabrück laufend von Waggons Kohlen entwendet. Die Kohlen, deren Menge im einzelnen\nnicht mehr feststellbar ist, 'hat sie zum Teil für sich\nverbraucht, zum Teil - nämlich \"mindestens 12 bis 15 Ztrl -\nverkauft. Ihre Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafteAnwendung des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.\n\n1.) &a) Schon die auf Verletzung des § 244 Abs 3 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch, Auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft war zur Hauptverhanädlung auch die\n\nInge als Zeugin geladen worden. Als sie auch\nin der auf 3. Juni 1952 vertagten Verhandlung nicht erschien, verzichtete zwar der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft,nicht aber der Verteidiger auf ihre Vernehmung. Er wurde darauf ausweislich der Sitzungsniederschrift aufgefordert, \"präzise Angaben darüber zu machen,\nPe: “. Wber welche einzelnen Beweisfragen die Zeugin DOREREEEND\n\" \"wernommen werden soll\". Daraufhin erklärte er u.a.: \"des\nweiteren kann die Zeugin bekunden, dass die Polizeibeamten Frau Si nit anderen Personen verwechselt\nhabe(n)\". Nunmehr erging der Beschluss:\n\n\"Der Antrag auf Vernehmung der Zeugin DENE\n\"wird abgelehnt, weil es sich’ hierbei um einen Beweisermittlungsamtrag handelt und das, was in das\nWissen der Zeugin gestellt wird, bereits durch das\nGeständnis der Angeklagten erwiesen ist.\"\n\nMit dieser Begründung durfte die Vernehmng der\nFreu DEE nicht abgelehnt werden:\n\n.\n« x ®.*s .\nN NS ER\n\n- 3-\n\n09\nLuer0 .\nRR ur\n\n- 3.\n\nSoweit der Verteidiger die Frau EEE auch\nals Zeugin dafür benannt hatte, dass die Polizeibeamten die Angeklagte mit anderen Personen verwechselt\nhätten, war die unter Beweis gestellte Tatsache hinreichend bestimmt bezeichnet. Nach dem Sinn der Erklärung des Verteidigers konnte auch nicht zweifelhaft\nsein, dass mit \"den Polizeibeamten\" die Beamten der\nBahnpolizei gemeint waren, die in der Hauptverhandlung\nals Zeugen gegen die Angeklagte aufgetreten waren. Der\nAntrag war daher, soweit er die Vernehmung der Frau\nDOSE zu diesem Punkte erstrebte, ein echter Beweisamtrag und nicht bloss, wie das Landgericht ange-\n\nnommen hat, ein Beweisermittlungsamtrag.\n\ns\n2,ier.\n\n” Ebenso unhaltbar ist die zusätzliche Begründung,\nmit, der das Landgericht den Antrag abgelehnt hat. Nach\ndem Urteilszusammenhang hat die Angeklagte allenfalls\nein \"Geständnis\" dahin abgelegt, am 28. März und 2. Juni\n1951 ven dem Bahnpolizeiwachtmeistemn Tr)\nVE die sie gestellt hatten, auf frischer Tat betroffen worden zu sein. Dagegen hat sie offensichtlich\nbis zuletzt bestritten, die Frau gewesen zu sein, die\nam 25. Februar 1951 von dem Bahnpolizeioherwachtmeister\nKU dein Kohlendiebstahl \"beobachtet\" worden und\nbei’ der Annäherung des Beamten geflüchtet ist. Die zusätzliche Begründung des Ablehnungsbeschlusses steht\ndaher mit den Urteilsgründen nicht in Einklang.\n\nAuf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages\nkann das Urteil beruhen. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Kohlendiebstahls in dem angenommenen Umfange\nund insbesondere wegen (gewinnsüchtigen) Verwahrungsbruchs gründet sich auch auf die Bekundungen des Bahnpolizeioberwachtmeisters Ki über den Vorfall vom\n25. Pebruar 1951, Die Angeklagte selbst hat lediglich\n\n272\n\nzugegeben, \"nur ganz gelegentlich und in geringen Mengen, nämlich mal eine Tasche voll\", Kohlen auf dem\nGüterbahnhof entwendet. zu haben.\n\nb) Auf die weiteren Verfahrensrügen brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden. Sie sind übrigens\nunbegründet. Insbesondere bedurfte es nicht der Beiziehung eines jugendpsychologischen Sachverständigen\nzur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des 15-jährigen Zeugen CB, dessen Mithilfe sich die Angeklagte bei einem\nTeil der Diebstähle bedient hat.\n\n2.) Auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das\nUrteil nicht stand.\n\na) An den von der Revision behaupteten Rechtsfehlem leidet es allerdings nicht. Das Landgericht hatte\nkeinen Anlass, auf den Tatbestand des § 370 Nr 5 StGB\neinzugehen; &r entfiel aus denselben Gründen, aus denen\ndas Landgericht das Vorliegen eines Notdiebstahls (§ 248a\nStGB) verneint hat. Ebenso sind alle Merkmale eines fortgesetzten Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs,1 StGB) nach der\näusseren und inneren Tatseite rechtlich einwandfrei\nnachgewiesen.\n\n-\n\nb) Dagegen wird die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruche’ (§ 133 Abs 2 StGB) durch die\nFeststellungen nicht getragen. Das Urteil führt hierzu\nnur aus {UA 5) 7): \"die Beiseiteschaffung (der Kohlen)\nerfolgte in gewinnsüchtiger Absicht, denn die Angeklagte wollte damit nicht nur die Beschaffungskosten für\neigenes Brennmaterial sparen, sondern sich auch durch\nden Verkauf des Diebesguts bereichern\". Allein deshalb,\nweil die Angeklagte sich durch den Verkauf eines Teils\nder Kohlen \"bereichern\" wollte, hat sie den Verwahrungsbruch jedoch nicht in gewinnsüchtiger Absicht begangen.\n\nu ie 3\n\n-5-\n\n.\nom\n\n% L. “,\nv & PRO u ..\n„mr .n were vu»\n\n25%\n\ns ur\n. £3\n\n:4\n\nf2 . “„ .\n\n-\n\n-\n\n-5-\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt\n1, 388) hat der Begriff der Gewinnsucht auch in § 133\nAbs 2 StGB keinen anderen Inhalt, als die entsprechenden Begriffe in § 27a StGB.und § 169 StGB. Gewinnsüchtige Absicht ist deshalb auch im Sinne des § 133 Abs 2\nStGB mur gegeben, wenn die Handlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstössigen Steigerung des\nErwerbssinnes beruht. Dass die Angeklagte die Kohlen\naus einer solchen besonders verwerflichen inneren Einstellung heraus entwendet hat, ist vom Landgericht\nnicht ausdrücklich festgestellt worden. Eine solche\nFeststellung lässt sich bei der schlechten wirtschaftlichen lage, aus der heraus die Angeklagte die Tat begangen hat, auch nicht aus dem Urteilszusammenhang entnehmen. %s fehlen auch Angaben darüber, zu welchen Preisen die Angeklagte die Kohlen jeweils verkauft hat.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Indwig\nwillm Menges\n\nER \\\n\n.\nR\nBr |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-06/2-str-608-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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