{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-11-06_2_StR_118_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-11-06","aktenzeichen":"2 StR 118/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4\n2299 003\n\n\"2 StR 118/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Siegfried S Ep au: si, Kreis\n\"IB, geboren am GEM 1915 in Scuumiip,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 1953, an der teilgenommen haben: Zu:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Iudwig\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat ED.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt: . ' BR.\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil \"\"\ndes Landgerichts in Aurich vom 20. November 1952 wird\ndie Sache zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu .\n\n“entscheiden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_ og '\n\nGründe: . =\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1.) Nach dem Urteil griff der Angeklagte am 31. Juli\n1952 der am ED 1941 geborenen Waltraud un\nin der Städtischen Badeanstalt in Leer in wollüstiger\nAbsicht wiederholt über dem Badeanzug zwischen die Beine und einmal unter der Badehose an den nackten Geschlechtsteil und drückte daran. Die Feststellungen\nstützt die Strafkammer vor allem auf die Aussagen des\nKindes. Sie schenkt ihm vollen’Glauben und führt hierzu u.a. an, dass auch seine Lehrer Ki und sp\nes übereinstimmend günstig beurteilten und bekundeten,\nsie hätten niemals Anzeichen einer Unaufrichtigkeit\nbei ihm festgestellt. Soweit der Zeuge KEEP auf die\nihm bekannt gewordene Beobachtung einer anderen Lehrkraft hinwies, die gelegentlich .bei dem Kinde ein. gewisses Geltungsbedürfnis und ein anschmiegsames Wesen,\nglaubte festgestellt zu haben, lehnt die Strafkammer\nim Hinblick auf die weiteren Beweisanzeichen die Folgerung ab, das Kind habe den Vorfall verfälscht oder gar\nerfunden.\n\n%\n\nDie Revision bemängelt, 'dass die Strafkammer nicht,\ndie Lehrkraft, die dem Zeugen KifflPihre Beobachtung \"\"‘n\nmitteilte, vernommen habe. Sie sieht darin eine Verlet- “\nzung der Aufklärungspflicht, da die Aussage dieser\nLehrkraft möglicherweise zu einer anderen Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit des Kindes geführt hätte. Die Rüge\nist unbegründet. Die Strafkammer stellt fest, dass das\n\n EETTTTTOTE N EN\n\n-3-\n\nN\nie u Ze\n\nren\n\n=.\n\nweise an Ort und Stelle featzustellen, dass die Bekun-\n\nKind nach eingehender Belehrung den Vorfall in gleicher Weise schilderte, wie schon früher anderen Personen und zwar in kindlich offener Weise; es habe sich\ndabei lediglich auf die sachliche Mitteilung ihrer\nWahrnehmungen beschränkt. Die Strafkammer hat von ihm\neinen günstigen Eindruck gewonnen. Nach der Aussage\nder kutter ist es in geschlechtlicher Hinsicht weitgehend unaufgeklärt und hat keine Anzeichen einer Prühpubertät gezeigt. Die beiden vernommenen Lehrer haben\nes günstig beurteilt und seinen einwandfreien Charakter bestätigt. Der Angeklagte hat wiederholt die Eltern\num Zurücknahme der Anzeige gebeten und dabei einmal erklärt, er habe \"eine dumme Stunde\" gehabt und müsse von\nSinnen gewesen sein. Auch der Bademeister hat die von\ndem Kind geschilderten örtlichen Nebenumstände bestätigt. Auf Grund dieser Beweisanzeichen ist die Strafkammer der Überzeugung, das Kind sei glaubwürdig und\nseine Aussagen seien keinesfalls durch ein Geltungsbedürfnis oder ein anschmiegsames Wesen beeinflusst. Diese Sachlage drängte daher die Strafkammer nicht zur\nVernehmung der Lehrperson,. die gelegentlich ein-Geltungsbedürfnis und ein anschmiegsames Wosen glaubte bemerkt zu haben. § 244 Abs 2 StPO ist daher nicht verletzt. f\n\n.-\n\n2.) Auch die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht\ndie Vornahme eines Augenscheins abgelehnt, greift nicht\ndurch. Der Verteidiger beantragte Freisprechung, \"hilfs-\n\ndungen der Zeugin Waltraud 5) nicht stimmen\". Die\nStrafkammer beschied den Antrag in den ‚Urteilsgründen;\nsie lehnte ihn.ab, da bereits, der äurch den Bademeister\n\"vermitteltg;.Bindruck der fraglichen örtlichen Verhältnisse unbedeniklich auch insoweit eine einwandfreie Über-\n\nN\nÄ\n\npe ut HT TREE\ner P . m. .. + Ky\n\nprüfung der Bekundungen der Zeugin Waltraud IB er-\n\nmöglichte\", Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstösst nicht gegen § 244 Abs 5 StPO;\n\nauch § 244 Abs 2 StPO ist nicht verletzt.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nDie sachliche Nachprüfung lässt keinen Rechtsfehler\nerkennen. Zur inneren Tatseite ist allerdings nach den\nUrteilsgründen zunächst unklar, ob die Kenntnis von dem\nAlter des Kindes als einem solchen unter 14 Jahren bei\ndem Angeklagten vorlag. Durch die anschliessende Peststellung der Strafkamner, dass das zehnjährige Mädchen\nauch in seiner äusseren Erscheinung noch einen so weitgehenden kindhaften Eindruck vermittelte, dass auch der\nAngeklagte bei seiner Handlung nicht über das geringere Lebensalter des Kindes im Zweifel sein konnte, findet sich aber dann auch in dieser Hinsicht der Vorsatz\ndes Angeklagten ausreichend bejaht, so dass kein durchgreifender Rechtsfehler bestehen bleibt.\n\n“x on\nend\n\nDie Sache bedarf indessen um deswillen gemäss _\n§ 354 a StPO der Zurückverweisung an das Landgericht,\nweil noch Prüfung und Entscheidung über eine etwaige\nStrafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StGB erfol-\n\noO\nrd\n©\nPr\n2\n>\n®\nE\nm\n+\nq\n©\nFo)\nEn\noO\nEi\nne}\nFe}\n=\ni\nQ\n3\nUng!\n&\n>\nmt\nje)\n[7]\n5\n=}\n®\nI)\n\ndes erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Okto-\n\nber 1953).\n\nWerner Dr. Iudwig\n\nDr. Moericke\n\nMenges\n\nwillms\n\nE21\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-06/2-str-118-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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