{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-10-28_2_StR_292_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-11-23","aktenzeichen":"2 StR 292/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 SIR 292/54 . 2244 052\n\nBeschluß\n\nen\n\nIn der Strafsache\ngegen\ndie Witwe Katharina O MR zevorene Sp aus On\nUNE Dei AGB dort geboren am GEB 1207,\n\nwegen bandenmäßiger Abgabenhinterziehung U.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsho®s in der Sitzung\nvom 19, September 1956 beschlossen:\n\nDie Erinnerung der Frau Erika PB geborene\nO@, zus AUGE gezen die Kostenrechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\ndes 2, Strafsenats des Bundesgerichishofs vom\n\n14. Närz 1956 wird zurückgewiesen. Jedoch wird\ndie Kostenrechnung dahin ergänzt, daß die Haftung\nsich auf das überrommene Vermögen beschränkt.\n\nDie Entscheidung ergeht gebührenfrei.\n\nGründe:\n\n| me emo.\n\nDurch Urteil der Strafkammer in Köln vom 28. Oktober\n1953 ist Frau Katharina OB wegen bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung im Rückfall in Tateinheit\nmit Devisenvergehen verurteilt worden. Ihre gegen das Urteil\nam 3. November 1953 eingelegte Revision hat der Bundesserichtshof mit Urteil vom 23. November 1954 verworfen und\nihr die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.\n\nMit notsriellem Vertrag vom 9. Juni 1953 verkaufte\nFrau O@EB ihren im Grundbuch von WB Bi 45 51 2\n\n1\n\n- . .\nBe m et ne um\n\npe\n\n2.\n\nverzeichneten Grundbesitz Flur 3 Nr 39, groß 13,14 ar, und\n342/11, groß 1,42 ar, nebst aufstehenden Gebäulichkeiten,\nDWBstrane Win OB, ihrer Tochter, Frau Erika\nDEM. Der Kaufpreis betrug 13 000 DM. Die Käuferin übernahm eine auf dem Grunäüstück bestehende Belastung für eine\nDarlehnsforderung des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe\nvon 8 000 DM. Der Restkaufpreis von 5 000 DM wurde durch\nLeistungen der Käuferin bei dem Bau des auf dem Grundstück\nerrichteten Hauses als erledigt und abgegolten erklärt. Der\nEigentumsübergang wurde am 19. September 1953 im Grundbuch\neingetragen. Frau OB hat jetzt nur noch die allernotwendigste Einrichtung für zwei Zimmer und bezieht eine\nRente von monatlich 137 DM.\n\nDie Gerichtskosten des Revisionsverfahrens konnten\nnur zu einem geringen Teil von Frau OB veigetrieben\nwerden. Eine Pfändung blieb erfolglos. Der Urkundsbeamte\nder Geschäftsstelle hat hierauf die Tochter der Verurteilten,\nFrau PB, als Übernehmerin des Vermögens durch Kostenrechnung vom 14. März 1956 auf Zahlung der noch rückständigen Gerichtskosten in Anspruch genommen. Riergegen wendet\nsich die Erinnerung von Frau Pegw-\n\nDie Erinnerung ist nach § 4 GKG zulässig. Sie steht\nFrau PB zu, da sie nach § 79 Nr 3 GKG in Verbindung\nmit § 419 BGB als Zahlungspflichtige mit der Kostenrechnung\nin Anspruch genommen wird. Mit ihr kann sie sich auch gegen\ndie der Kostenrechnung zugrunde gelegte Annahme des Bestehens der Zahlungspflicht wenden (BGH VI ZR 19/54 vom\n20. April 1955-LM § 79 GKG Nr 2). Der Erinnerung ist je-\n\ndoch der Erfolg zu versagen, da die Voraussetzungen für |\ndie Kostenhaftung vorliegen.\nZu Recht nimmt der Kostenbeante an, Frau Pius |\n\nhabe das Vermögen ihrer Mutter übernommen. Nach den vorliegenden Ermittlungen hat das übereignete Grundstück das\n\nno 4\n\n-3-\n\ngesamte Vermögen von Frau Ob ausgemacht, da sie nur unerhebliche, jedenfails gegenüber dem Grundstück unbeachtliche\nVermögensgegenstände zurückbehalten hat. Hierfür spricht\nauch, daß die Zwangsvollstreckung fruchtios geblieben ist.\nChne Bedeutung ist, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich geschehen ist (RGZ 69, 283, 288; 123, 52, 54).\nFrau PB haftet demnach für die Schulden von Frau Ob,\ndie bei Übergang des Vermögens durch die Eintragung in das\nGrundbuch bestanden. Die Haftung gilt zu Gunsten der Gläubiger\nohne Rücksicht auf einen etwaigen vertraglichen Haftungsausschluß.\n\nDie Kostenforderung bestand auch bereits in dem nach\n§ 419 BGB maßgebenden Zeitpunkt Daß erst nach dem Übereignungsvertrag und der Eintragung des Eigentumsübergangs\nim Grundbuch die Revision eingelegt worden und das Urteil\ndes Revisionsgerichts ergangen ist, bleibt unerheblich.\ndin Anspruch im Sinne des § 419 BGR besteht nicht erst dann,\nwenn er zur Zeit des Vermögensüberganges fällig ist. Auch\nein Anspruch, der zur Zeit der Vermögensisibernahme von einer\nBedingung abhängt oder auf den lediglich eine Anwartschaft\nbesteht, löst die Haftung des Vermögensübernehmers aus, wern\nder Rechtsgrund des Anspruchs schon vor der Vermögensübernahne entstanden ist (RGZ 69, 416, 421; HRR 1937, 628; BGH\nVI ZR 19/54 vom 30. April 1955). Dies ist hier der Fall.\n\nIm Strafverfahren werden zwar die Kosten, die dem Verurteilten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig (§ 75 Abs 2 GKG). Der Erstattungsanspruch des\nStaates gegen den Rechtsbrecher entsteht jedoch nach ständiger\nRechtsprechung zumindest bereits in dem Zeitpunkt, in dem\nstaatliche Organe zur Verfolgung der Tat tätig werden. Wenn\nseine Geltendmachung auch von der rechtskräftigen Verur-\n\nteilung des Angeklagten abhängig ist, so ist doch bereits\nvorher ein bedingter Anspruch gegeben, den das Urteil endgültig feststellt (RGSt 13, 138, 1425 32, 2985 RGZ 20, 256,\n260). Der Senat läßt es dabei dahingestellt, ob der bedingte Anspruch nicht bereits nit Begehung der Tat entsteht.\n\nDie im Schrifttum erbobenen Bedenken sind nicht begründet (vgl Alsberg, DJZ 1913, 442; Fuchs, JW 1920, 275; Weber,\nDRZ 49, 52 mit weiteren Nachweisen). Der Kostensausspruch\nist zwar verbunden mit dem Strafausspruch, rechtlich jedoch\nselbständig. Es ist daher nicht richtig, daß die Kostentragungspflicht einen Teil der Strafe bilde und dem Strafzweck diene. Sie ist vielmehr nur eine Folge davon. daß die\nstaatlichen Behörden gegen den Rechtsbrecher tätig werden\nmußten. Daß nach § 465 Abs 2 StPO entsprechend der Vorschrift\ndes § 30 StGB der Nachlaß eines vor eingetretener Rechtskraft des Urteils verstorbenen Verurteilten nicht für die\nKosten haftet, steht nicht entgegen. Daraus ergibt sich nur,\nworauf das Reichsgericht bereits hingewiesen hat. daß die\nGeltendmachung des Kostenanspruchs beschränkt ist, nicht\naber, daß vor Rechtskraft des Urteils kein solcher Anspruch\nbasteht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für die\nKosten des Strafverfahrens eine andere Beurteilung Platz\ngreifen soll als für die Kosten eines Zivilrechtsstreits.\nHier aber hat die Rechtsprechung stets angenommen, daß der\nKostenerstattungsanspruch bereits mit dem Eintritt der\nRechtshängigkeit und nicht erst mit dem Urteil entsteht\n(RGZ 52, 330; 145, 13, 155 und für die Kosten der Instanz\nBGH VI ZR 19/54 vom 30. April 1955). Daß die Strafprozeßordnung das Bestehen eines bedingten Kostenanspruches schon\nvor Urteilsfällung annimmt, ergibt sich auch daraus, daß nach\n88 283 ff StPO das Gericht zur Sicherung der Kosten des Ver-\n\n45\n\nfahrens Vermögensstücke und unter Umständen das ganze\nVermögen des Angeschuldigten beschlagnahmen und daß\n\ndie Vollstreckungsbehörde nach § 10 JBO zur Sicherung\nder Vollstreckung einen Arrest anoränen kann. Es widerspräche schließlich dem Rechtsgefühl, dem Rechtsbrecher\ndie Möglichkeit zu geben, sich durch Verschiebung seines\nVermögens der Erstattungspflicht zu entziehen und danit\ndie Allgemeinheit zu belasten.\n\nDie Verurteilte, Frau O@R, hat die Straftat in\nder Nacht von 29./30. Mai 1953 begangen. Die Zollfahndungsstelle Köln hat ihre Tätigkeit am 30. Mai 1953 aufgepommen. Das Amtsgericht Köln hat bereits am 9. Juni 1953\neinen Haftbefehl gegen Frau OB erlassen Der bedingte\nKostenanspruch war darnach zumindest vor der #intragung\nder Auflassung im Grundbuch am 19. September 1953 entstanden. Damit ist aber die Haftung von Frau Fegun\nals Übernehmerin des Vermögens nach § 419 BGB begründet.\nDer Kostenbeamte nimmt sie daher zu necht als Zahlungspflichtige in Anspruch.\n\nnn\n_- - “mie -\n\nDue I Te\n\n—— .\nBi r\n\n-6-\n\nDie Haftung beschränkt sich jedoch auf den Bestand\ndes übernommenen Vermögens (§ 419 Abs 2 BGB). Insoweit\nwar die Kostenrechnung zu ergänzen.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\nMenges Boepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-23/2-str-292-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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