{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-10-23_2_StR_809_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-10-23","aktenzeichen":"2 StR 809/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNaınen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen |\nden Rohproduktenhändler Peter Christian T (umumm»\naus BE, geboren am EEE. 1904 in HE ,\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei u.3.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 11. Juli 1952 mit\nden Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird\n\"zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\n1x\n\nGründe:\n\nmann mer Mersmnaian. med mn ut ne warn men en\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Vergehens gegen 8% 1, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit innedlen- Metallen zu einem Jahr\nZuchthaus und 'einhundertfünfzig Deutsche Mark Gelästrafe,\nersatzweise für je zehn Deutsche Mark einen Tag Gefängnis,\nverurteilt\". Die Sachbeschwerde, die er mit der Revision erhebt, greift durch. Infolgedessen bedürfen die - im übrigen\noffensichtlich unbegründeten - Verfahrensrügen keiner Erörterung. Was die Revision selbst in sachlicher Hinsicht ausführt, kann ihr zwar ebenfalls nicht zum Erfole verhelfen.\nDie Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch, dass es aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben kann.\n\nie) Widerspruchsvoll und unklar sind die Feststellungen über den Unfang des von dem Angeklagten gehehlten Gutes.\nNach der Sachäkrstellung lieferte der Angeklagte vom 21. Februar bis zum 17, Mai 1951 en den Grosshändler TB i15-\ngesamt etwa 600 kg Kupfer. Einen, Teil hiervon, der gestohlen\nwar, hatte der Angeklagte von 2 dem Dieb, gekauft.\nSED var wegen Diebstahls von etwa 900 kg kupfernen Oberleitungsdrahts. rechtskräftig verurteilt worden. Von diesem\nDraht brachte er dem Angeklagten von Ende Februar bis Ende\nJuni laufend Kengen von je mindestens 10 kg. In der Beweiswürdigung spricht‘ die Strafkamner die Überzeugung aus, dass\nS Yan Beite aus allen’ oberleitungsdiebs tählen in der\nZeit vom 23. März bis zum 21: Jüni 1951 dem Angeklagten ge-\n\nbracht habe,\n\nDas Urteil ist also zunächst hinsichtlich der Menge\ndes gehehlten Gutes widerspruchsvoll. Nach der Sachdarstellung hat der Angeklagte einen Teil von 600 kg von Ss\nbezogen. Nach der Beweiswürdigung müssen es 900 kg gewesen\n\nsein. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Schuldspruch\n\nnur die in der’ 'Sachdarstellung angegebene Menge zu Grunde\nliegt bleibt das Urteil unklar, weil ihm nicht zu entnehmen\n\nist, ein wie grosser Teil von 600 kg von Sue stamnte.\n\nHinzu kommt ein weiterer Widerspruch. Nach der Sachdarsteilung hat: der. Angeklagte von Ende Februar, nach der\nBeweiswürdigung erst vom 23. März 1951 gestohlenen Kupferdraht von SEE ze kauft. Auch daraus ergibt sich, dass\nsich die Strafkammer Über den Umfang der Straftat des An-\n\ngeklagiten nicht klar gewesen ist, Hierfür spricht ferner\nf\n\n-olgendes: -\n\nZur inneren Tatseite führt das Urteil aus, der Angeklagte habe \"zunächst!\" geglaubt, Sn gewinne das Buntmetall als Abfallprodukt aus elektrischen Geräten, jedoch\n\"bald\" Bedenken bekommen müssen. Der Angeklagte ist also\nbei den ersten? Ankäufen' gutgläubig gewesen und deshalb insoweit keiner vorsätzlichen Hehlerei nach den §§ 259, 260\nStGB schuldig#Auch aus diesem Grunde kann. die Straftat\ndes Angeklagten ihre Umfange nach nicht der Sachdarstel-\n\nlung des Urteils entsprechen.\n\nNun hat die Strafkammer allerdings nach der damaligen Rechtslage die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus\nverhän;t, Auf sie wäre auch dann zu erkennen gewesen, wenn\nder Angeklagte sich überhaupt - wenn auch nur im: gering-\n\nsten Unfänge + der gewerbsmässigen Hehlerei schuldig gemacht hätte. Das'ist jedoch bisher nicht sicher, da auch\ndie Feststellungen zur inneren Tatseite fehlerhaft sind,\n\nAus diesem Grunde kann das Urteil Jedenfalls nicht beste-\n\nFi\n\nhen bleiben.\n\n2.) Zum Vorsatz der Hehlerei heisst es im Urteil;\n\"Es ist erwiesen, dass der Angeklagte bei Ankauf des\n\nkKupfers das Bewusstsein hatte, dass es mittels einer strafp 5\n\n1:\n\nbaren Handlung erlangt war. Denn es sind in vorliegenden\nFail Umstände‘ vorhanden gewesen, die dem Angeklagten als\nvernünftig denkendem Menschen die Überzeugüng von der\n\nstrafbaren Herkunft der Kupferstäbe aufdrängen mussten\",\n\nIm Anschluss daran werden dann diese Umstände geschildert, Bierzu. ist folgendes zu bemerken:\n\nEine Verurteilung nach § 259 StGB setzt voraus, dass\nder Tatrichter entweder Vorsatz - unbedingten oder bedingten - feststellt, Säer von der gesetzlichen Beweisregel Gebrauch macht. Es ist aber ein Rechtsfehler, diese Dinge\nmiteinander zu vermengen, Der Tatrichter muss zunächst prüfen, ob er selbst aus dem gesamten Sachverhalt auf den Vorsatz des Angeklagten schliessen kann, Ist dies der Fall,\ndann ist für die Beweisregel kein Raum, Erwähnt er sie\ndennoch, so deutet dies darauf hin, dass er von dem Vorsatz des Angeklagten eben nicht überzeugt gewesen ist.\nGlaubt der Tatrichter nicht, aus dem Sachverhalt auf den\nVorsatz des Angeklagten schliessen zu können, dann genügt\nes, wenn er die Umstände anführt, nach denen der Täter\n\nnen strafbaren Vorerwerb annehmen musste, Hierfür kommen\n\nFH\n\ne\nJedoch nur solche Umstände in Betracht, die dem Angeklagten zur Tatzeit von aussen her das Wissen um den Makel der\nSache aufdräöngen mussten,\n\nGegen diese Rechtsgrundsätze verstößt das Urteil;\ndenn es begründet die Annahme, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandeit habe, mit der Beweisregel, Ausserdem führt\nes unter den \"Umständen\" dann auch das eigene Verhalten\ndes ingeklagten an. Aus ihm darf der Richter zwar selbst\nden Vorsatz des Täters folgern, Es ist aber kein Umstand\n1.8. des § 259 StGB (vgl RGSt 55, 204; 64, 4; BGHSt vom\n29.5.1952 - 5 SUR 441/52 -), Die Verurtilung wegen Hehlerei lässt sich daher nicht aufrecht erhalten. |\n\n- 5 -\n\n3.) Rechtsirrig ist schliesslich die Auffassung der\n\na\n\nStrafkamnmer, onach zwei selbständige, in sich fortgesetzte Vergehen nach den §§ 1, 16 des Gesetzes über den Verkehr\nmit uneältn Metallen gegeben seien. Nach dem festgestellten\nSadhverkalt hat der Angeklagte sowohl das gestohlene Kupfer\nwie das weitere - einwandfreie - Buntmetall in dem einen\nGevierbebetrieb aufgekauft, den er ohne die erforderliche\nErlaubnis führte. Hiernach hat er sich nur eines (fortgesetzten) Vergehens nach den 8§ 1, 16 aaO - gegebenenfalls\n\nin Tateinheit mit (gewerbsmässiger) Hehlerei - schuldig ge-\n\nmacht.\n\nDr. Moericke Dr. Sauer Dr, Ludwig\n Willms Menges |\n\nI","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-23/2-str-809-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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