{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-10-02_2_StR_880_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-10-02","aktenzeichen":"2 StR 880/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". j a 8 7\nFür das Nachschlagewerk! 2298 60\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nam nn u. nu ihn Hand Mer erringen Min ne\n\nGesetz: StGB 8 271;\nAllgemeine Ausführungsbestimmungen VII zu § 58\nder Eisenbahnverkehrso v. 8.9.1938, R@EBl II\n\nRechtssatzs Der Vermerk über das bahnamtliche Gewicht, den £\nj ein auf das Eisenbahninteresse verpflichtetes ei\n&\n\nGefolgschaftsmitglied des Absenders oder des Imp-\n\nfängers in der vorgeschriebenen Form auf dem\n\nFrachtbrief zu abgehenden oder angekommenen Waggons einträgt, ist eine Öffentliche Urkunde,\n\nun Aktenzeichens 2 StR 880/52\nUrteil des BGH vom 2. Oktober 1953 LG Aachen\n\nT\n\n2 StR, 880/52\n\nmama rer er\n\nimNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gärtner Gottfried T u :.: (GE.\nBez. MB: ort geboren an EB >31;\n\nwegen Diebstahls u.&,\n\n\"nat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr, Iudwig\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. W i:: der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiszaugsstellter\nals Urkundstsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Aachen vom 11, September 1952\n\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit er in den Fällen 2 (25,10.1951) und 3\n(27.10.1951) verurteilt ist,\n\nb) im Ussamvsvwraraußspruch,\n\nc\n\nim Unfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rech;smittels, an das Landgericht zurückverwiesen»\nIn übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nY\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Diebstahls\nin zwei Fällen, davon in einen Falle in Tateinheit mit\nschwerer Ralschbeurkundung (§§ 8 271, 272 StGB),und wegen\nBeihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit schwerer Talschbeurkundung (88 271, 272 StGB)\" zu Gefängnis verurteilt.\nSeine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rüst,\nhat Erfolg:\n\nI: Wegen Diebstahls und Beihilfe zum Diebstahl ist der\nAngeklagte zu Recht verurteilt worden. Insoweit bringt\n\nauch seine Revision nichts vor,\n\nII. Dagegen wird die Verurteilung wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung (88 271, 272 StGB) - Fall ? (25,10.\n1951) und 3 (27.10.1951) - durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen: |\n\n1.) Die Angriffe, die die Revision erhebt, gehen allerdings fehl. Wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, enthält der Vermerk, den der Wiegemeister der iD 3 $|\nWEB ;.-kerfanrik über das Gewicht der angekommenen Kohlenwagen auf die Ankunftsfrachtbriefe setzte, auch die Erklärung, dass das Gewicht jeWeils vorschriftsmässig ermittelt, die Ladung also auf der Werksgleiswaage tatsächlich\nmit dem angegebenen Ergebnis verwogen worden sei. Diese\nTatsache war Auch dem Angeklagten, der \"täglich mit diesen Dingen zu tun hatte\", nach den Feststellungen bekannt.\nIn Wahrheit hatte jedoch, wie der Angeklagte ebenfalls genau wusste, eine Verwiegung der beiden von ihm am 25, und\n27. Oktober 1951 verschobenen Kohlenwaggons nicht stattgefunden, sondern hatte er die Wiegekarten für die Waggons\n\nvorschriftiswidrig durch \"Handeinstellung\" angefertigt, ob\n\ner dabei \"ein falsches Gewicht drucken\" wollte, ist daher entgegen der Meinung der Revision unerheblich, Insoweit 18% demnach die Verurteilung wegen schwerer mit-\n\ntelbarer Talschbeurkundung nicht zu beanstanden,\n\n2,) Dagegen ermöglichen die bisherigen Feststellungen es dem Senat nicht, nachzuprüfen, ob das Landgericht\ndie Wiegevermerke, die der Werkswiegemeister auf den Ankunftsfrachtbriefen der beiden Waggons anbrachte, mit\nRecht als öffentliche Urkunden im Sinne des § 271 StGB\n\nngesehen hat.\n\na) Zwar sind auch Wiegevermerke, die ein Werkswiegemeister auf den Frachtbrief zu abgehenden oder angekonmenen Wagen in der vorgeschriebenen Form setzt, dann 5f-\n\nFentliche Urkunden, wenn der \\lerkswiegemeister, wie dies\n\nim vorliegemden Falle angenommen werden muss, auf das Eisenbahninteresse verpflichtet worden ist. Nach den hierfür massgebenden Allgemeinen Ausführungsbestimmungen VII\nzu § 58 der Bisenbahnverkehrsordnung (EVO) vom 8. Septenber 1938 (RGBl II S 663) ermitteln die auf das Fisenbahninteresse verpflichteten Leute des Absenders oder Empfängers das Gewicht der Wagenladungsgüter auf der Privatgleiswaage \"mit bahnamtlicher Gültigkeit\". Gewichtsvermerke,\nwelche diese Personen formgerecht auf dem Trachtbrief eintragen, haben daher dieselbe Beweiskraft wie Eintragungen\nauf dem Frachtbrief, durch die die Eisenbahn das von ihr\n\nselbst ermittelte Gewicht der Ladung bescheinigt.\n\nVon der Eisenbahn auf den Frachtbrief vorschriftsmäs-\n\nsig gesetzte Wiegevermerke, denen hiernach die von einem *\n\n—ı\n\nWerkswiegemeister Tormgerecht eingetragenen Gewichtsvermerke gleichstehen, sind Öffentliche Urkunien. § 58 EVO\nschreibt im einzelnen vor, wann und wie die Eisenbahn\ndas Gewicht der ihr zur Beförderung übergebenen (üter\nfestzustellen hat; nach der ausdrücklichen Vorschrift\ndes § 58 Abs 8 EVO hat sie die Teststellung des Gewichts auf dem Frachtbrief zu bescheinigen. Hiernach\nbeurkundet die Eisenbahn in der vorgeschriebenen Bescheinigung das von ihr ermittelte \"\"bahnamtliche Gewicht! mit Beweiskraft für und gegen jedermann, mag es\nauch zunächst und hauptsächlich nur für die Eisenbahn\nselbst und den Absender sowie den Empfänger von Bedeu-\n§ 1 RGSt 65,4%2 für die auf den Frachtbrief\n\nje}\n\nFu\n\ntung sein (v\ngesetzte bahnamtliche Gebührenbescheinigung), Es ist daher auch unerheblich, dass die Bahnwaagen keine öffentlichen Vaagen sind und die Verwiegung durch die Eisenbahn nur dazu dient, für die Frachtberechnung das \"bahnamtliche Gewicht! zu ermitteln (vel RGZ 106, 267).\n\n)\n\nb) Wesentliches Erfordernis jeder öffentlichen Urkunde ist Jedoch, dass sie in der vorgeschriebenen Form\naufgenommen ist, Hierüber werden in dem angefochtenen Urteil keine näheren Peststellungen getroffen. Es gibt nur\nan, dass der \\erkswiegemeister die Ankunftsfrachtbriefe\nmit dem Stempel: \"Mit bahnamtlicher Gültigkeit verwogen!\"\nversehen und darauf die aus den zugehörigen Wiegekarten\nersichtilichen Gewichte eingetragen habe. Hiernach können\ndie Wiegevermerke möglicherweise schon deshalb nicht als\nöffentliche Urkunden gelten, weil sie nicht ersehen lassen, welche mit öffentlichen Glauben versehene Person sie\njeweils ausgestellt hat (RGSt 66, 124, 125; 58, 220); mög-\n\nlicherweise geht die etwaige nicht formgerechte Aus-\n\ne\ner Wiegevermerke auf den Ankunftsfrachtbrie-\n\na\ncH\nD\nss!\n+\nFer\na2\n\n03\nZu\n\nfen darauf zurück, dass die Vermerke zunächst nur als\n\"ankunfts- d.h, Annahmevermerk\"' (VA S 3 unten) für das\nWerk dienen und erst später vervollständigt werden sollten. wenn die Frachtbriefe der Bundesbahn vorgelegt werden mussten, Das Landgericht wird daher in dieser Richtung den Sachverhalt näher aufklären und sich erforderilichenfslls Gewissheit über die Form verschaffen müssen,\nin der die auf das Eisenbahninteresse verpflichteten Leute des Absenders oder Empfängers nach den zur Tatzeit\ngültigen Vorschriften der Bundesbahn den Wiegevermerk\nauf den Frachtbrief einzutragen hatten (vgl hierzu Kittei-Friede-Hay, Eisenbahnverkehrsordnung 3, Auflage,\n\nAnhang II S 307):\n\n5%.) Sollten nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung die Wiegevermerke auf den beiden Ankunftsfrachtbriefen nicht formgerecht ausgestellt worden\nsein. so wird das Landgericht zu prüfen haben, ob dem\nAnzeklagten nicht versuchte schwere mittelbare Talschbeurkundung (§§ 271, 272, 43 StGB) zur Last fällt. Versuch läge dann vor, wenn er sich über das Aussehen des\nWiegervernerks, den nach seinen Plan der Werkswiegemeister\n\nauf die Frachtbriefe setzen sollte, bestimmte tatsächli-\n\nche Vorstellungen gemacht hat und die \\iegevermerke, wenn\n\nsie dieses Aussehen gehabt hätten, formgerecht ausge-\n\nstellt, also öffentliche Urkunden gewesen wären,\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr, Sauer\nDr. Ludwig Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-02/2-str-880-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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