{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-09-29_2_StR_246_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-09-29","aktenzeichen":"2 StR 246/52","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 246/52 | a\n2298 098\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafissche\n\ngegen\n\nden Kontoristen Helmut DEE au; De dort: zeboren zu B 1930,\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. September 1953, an der teilgenommen\n. habens\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. DB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3, Dezember\n1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er\nverurteilt ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung '\nund äntscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels,an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Der wegen gewerbsmässiger Hehlerei verurteilte,\nim übrigen aber, nämlich vom Vorwurf der Zollhinterzie-\n\nI”\n\nung, freigesprochene Angeklagte hält es für einen Ver-\n\n8\nTahrensverstoss, dass die Strafkammer 11, nicht aber die\nStrafkammer 1 des Landgerichts über die änklagen gegen\nihn geurteilt hat; die Strafkammer 1, nicht aber die\nStrafkammer 11 sei nach dem Geschäftsverteilungsplan\ndes Landgerichts für 1951 zur Aburteilung in seinem\n\nFall berufen gewesen. Die Rüge geht fehl.\n\n1.) Die Anklage gegen EB wegen gewerbsmässiger Hehlerei war am 4. Januar 1951 bei der Strafkammer 1 ein-\n\ngegangen, vor die sie nach den Geschäftsverteilungsplan\n\nb)\n\ngehörte. Am 28. März 1951 ging beim Landgericht eine\nN\n\n0\n\nBa\n\nschtragsanklage gegen Ef vesen einer weiteren selbständigen Straftat, nämlich wegen Zollhinterziehung ein.\n\nDurch Beschluss des Landgerichtspräsidiums vom\nMärz 1951 wurde mit Wirkung vom folgenden Tag an\nzur Entscheidung über die darnach bei den bereits bestehenden Strafkammern eingehenden nächsten ?0 Anklagen eine neue, die Strafkammer 11, gebildet, weil die\nübrigen Strafkammern überlastet waren.\n\nDurch Beschluss vom 27. April 1951 eröffnete die\nStrafkamner 11 das Hauptverfahren gegen Bi wegen der\nschon ver der 1. Strafkammer angeklagten gewerbsmässigen Hehlerei und wegen Zollhinterziehung. Über beide\nTaten hat die Strafkammer 11 durch das angefochtene\n\nUrteil entschieden.\n\n2.) Die Massnahme, durch die die Strafkammer 11 während\ndes Geschäftsjahres durch das Präsidium eingerichtet wurde, entsprach dem Gesetz (§ 63 ähs 2 GVG), wird von der\nRevision auch nicht beanstandet. In den Geschäftskreis\nder Strafkammer 11 fiel die nachträgliche Anklage gegen\nE@Ww. Denn diese war eine selbständige Anklage. Da schon\nvor der Strafkammer 1 die ärstanklage wegen gewerbsmässiger Hehlerei seit 4. Januar 1951 anhängig war, waren\nbei demselben Gericht, dem Landgericht in Hamburg, zwei\nVerfahren vor verschiedenen Strafkammern anhängig. Sie\ndurften nach § 237 StPO zum Zwecke gleichzeitiger Ver-\n\nhandlung und Entscheidung verbunden werden. Die Verbindung konnte die eineoder die andere der beiden Strafkammern\nanordnen. Im gegenwärtigen Fall hat die Strafkammer 11\n\ndie Verbindung dadurch vollzogen. dass sie das Hauptverfahren in beiden Straffällen vor sich eröffnete.\n\nAllerdings hat die Strafkammer 11 dadurch, dass sie\nbeide Straffälle an sich gezogen hat, insoweit in den Geschäftsverteilungsplan, der die Entscheidung über den\nersten Anklagefall der Strafkammer 1 zugewiesen hatte,\neingegriffen. Dies war indes die notwendige Folge der\nVerbindung nach § 2537 StPO. War diese, wie ausgeführt,\nzulässig, so ist auch die sich daraus ergebende Abweichung vom Geschäftsverteilungsplan zu killigen.\n\nIl. Auf die Sachrüge muss indes das Urteil aufgehoben\n\nwerden.\n\nkl\n4;\n\n2\n\n1.) Wie die Strafkammer feststellt, wirkte der Ange=\n„agte seines Vorteils wegen verschiedentlich während\nngerer Zeit beim Absatz von Sachen mit, die der rechtsiftig verurteilte ängeklagte Pw gestohlen hatte.\n\nDie Strafkammer, die das Verhalten des Angeklagten als\n\nä\nkrä\n\nfortgesetzte und gewerbsmässige Hehlerei beurteilt, gelangt auf Grund einer Reihe von Umständen zu dem Schluß,\ner habe von Anfang an mindestens mit der Möglichkeit\ngerechnet, die Sachen seien gestohlen, habe aber trotzdem zu ihrem Absatz mitgewirkt.\n\n2.) Mit Recht beanstandet es die Revision, dass die\nStrafkammer bei einer Reihe von Beweistatsachen für die\nAnnahme bedingten Vorsatzes nicht den Zeitpunkt feststellt, in dem sie dem Angeklagten bekannt wurden. Es\nist nach dem bisherigen Sachverhalt nicht ausgeschlos-\n\nsen, dass der Angeklagte verschiedene dieser Umstände,\n\nohne deren Verwertung die Strafkammer möglicherweise\n\nbedingten Hehlervorsatz nicht angenommen haben würde,\nnicht von Anfang an kannte, sondern von ihnen erst im\nspäteren Verlauf des ihm zur Last gelegten Verhaltens\nerfuhr.\n\nEbensowenig reichen, worauf die Revision ebenfalls\nmit Recht hinweist, die bisherigen Feststellungen dafür\nsus, den nach der Rechtsprechung für die Annahme einer\nPortsetzungstat zu Fordernden Gesamtvorsatz zu bejahen\n(vel BGESt 1, 313, 315).\n\n3,) Schliesslich findet auch das Tatbestandsmerkmel\nder Gewerbsmässigkeit in den bisherigen Feststellungen\nkeine genügende Grundlage. Zwar geht fehl, was die Re-\n\n\\n\n\nvision insoweit vorträgt, nämlich, die äbsicht der Gewerbsmässigkeit verlange einen bestimmten Tätertyp, ferner, es müssten die einzelnen vom gewerbsmässig Handelnden begangenen Taten nach Zahl und Art noch unbestimmt\nsein. Dagegen kann auf die blosse Tatsache, dass der Angeklagte 240 DM aus seiner Mitwirkung erhielt, noch nicht\nauf die Absicht der Gewerbsmässigkeit geschlossen werden.\nDie formelhafte Wendung im Urteil, \"er habe sich durch\ndie fortgesetzte Begehung der Hehlerei eine laufende Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen wollen\", kann\nden Mangel ausreichender Feststellungen nicht ersetzen.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-29/2-str-246-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-29/2-str-246-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:00.733687+00:00"}}