{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-09-22_2_StR_840_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-09-22","aktenzeichen":"2 StR 840/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"= iv\n2_S4R 840/52 2298 054\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n‚gegen\n\ndie Hausgehilfin Magdalene 0 CE: ::0: :E =:\nEn\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSsenatspräsident Dr. Moe.icke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom\n7. August 1952 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte hat in der Zeit von Juni 1950 bis\n15. Januar 1951 der Tabakwarengrosshändlerin Lisbeth\nED, bei der sie als Hausgehilfin tätig war, laufend\nTabakwaren, insbesondere Zigaretten, in Gesamtwert von\netwa 7000 DM entwendet.’ Sie ist deshalb vom Landgericht\nwegen fortgesetzten Diebstahls zu sechs konaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre - nicht näher ausgeführte _\nRevision hat keinen Erfolg.\n\n1.) Der Brörterung bedarf nur, ob der Verurteilung\nder Angeklagten wegen der Entwendung der Tabakwaren das\nrechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 15. Juni\n1951 (10 a Ds 60,51) entgegensteht, das sie ebenfalls\nwegen fortgesetzten Jiebstahls und zwar von Kausrat zum\nNachteil der Lisbeth Mb una von deren Nichte, begangen in der Zeit von August 1950 bis zum 15, Jamar 1951,\nzu Geldstrafe verurteilt hat. Dies ist mit dem Lendgericht zu verneinen.\n\n‚Allerdings enthält das Urteil vom 15 Juni 1951 ünen\ndie Beschaffenheit des Gesamtvorsatzes, aus dem heraus\ndie Angeklagte die Hausratsgegenstände entwendet hat,\n\nkeine ausdrückliche Feststellung, so dass unklar bleibt,\nob jenes Urteil von dem richtägen Rechtsbegriff der fort.\n\ngesetzten Tat ausgegangen ist. Hierauf kommt es jedoch\nnicht an. Denn selbst wenn jenes Urteil den 3egriff des\nFortsetzungszusammenhangs rechtsirrig zu weit gefasst haben sollte, müsste dies im jetzigen Verfahren für die\nfrüher abgeurteilten Jiebesfälle unberücksichtigt bleiben,\nSo ist das Landgericht auch verfahren. Es hat seiner :ufgabe gemäss (vgl R6St 172, 213; 44, 392, 398; BGH Urteil\nvom 153. Mai 1953 - 5 Stk 944/52 -) selbständig nur geprüft, ob zwischen den Jetzt zu beurteilenden Diebes-\n\n- 3 -\n\nfällen und der in dem Urteil vom 15. Juni 1951 behandelten Tat ein Zusammenhang besteht, der die jetzt abzuurteilenden Handlungen nur als unselbständige Ausführungsakte einer rechtskräftig abgeurteilten fortgesetzten Tat\nerscheinen lässt. Diese allein entscheidende Frage hat\nes zutreffend verneint.\n\nDie Begründung, die.das angefochtene Urteil hierfür gibt, ist zwar insofern bedenklich, als auf 5 5 UA\ngesagt wird, der Gesamtvorsatz, der den Hausratsdiebstählen zu Grunde lag, habe die Tabakwarendiebstähle um\ndeswillen nicht umfassen \"können\", weil die Angeklagte\ndie Hausratsgegenstände gestohlen habe, um ihre eigene\nAussteuer zu vervoll) zonmnen, während die Diebstähle der\nZigaretten und Zigarren ihr nur dazu gedient hätten,\n\"sich das Wohlwollen ihres Bräutigams und späteren Ehemannes zu erhälten\". Der Umstand, dass die ingeklagse\ndie Hausratsgegenstände aus einer anderen \"Zielsetzung\"\nheraus als die Tabakwaren stahl, schloss die Annahme,\neines Fortsetzungszusammenhangs zwischen allen diesen\nDiebstählen nicht rechtsnotwendig aus. Die Auffassung\ndes Landgerichts, wonach die Tabakwarendiebstähle nicht\nin den Fortsetzungszusammenhang fallen, wie ihn das Urteil vom 15. Juni 1951 festgestellt hat, trifft jedoch\nsus anderen Gründen zu. Nach den Feststellungen hat die\nAngeklagte den Entschluss, ihrer Arbeitgeberin laufend\nTabakwaren zu stehlen, in Juni 1950 gefasst und alsbald\nausgeführt, während sie mit den Hausratsdiebstählen erst\nim August 1950, also zwei Monate später, begann. hiernach beruhen äie Tabakwarendiebstähle auf einem anderen,\nfrüher gefassten Entschluss und Gesamtvorsatz als dem,\naus dem heraus die Angeklagte die Hausratsgegenstände\ngestohlen hat. Ferner sind nach den Feststellungen, die\ndas angetochtene Urteil und das Urteil vom 15. Juni 1951\n\n&\n\n- 4A -\n\nüber den jeweiligen näheren Tathergang treffen, die Hausratsdiebstähle und die Tabakwarendiebstähle nicht auf gleichartige\nWeise (RG DJ 1939 S 307) begangen, weshalb zwischen ihnen Fortsetzungszusammenhang schon mangels Gleichartigkeit der Ausführungshandlungen entfällt.\n\n2,) Auch im übrigen hat die auf die Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere ist\n\nie mit Recht als Täterin verurteilt worden.\n\nDr. Noericke Werner Dr. Sauer\n\nDr. Ludwig Dr. Arndt\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-22/2-str-840-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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