{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-09-22_2_StR_761_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-09-22","aktenzeichen":"2 StR 761/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4\n\n61,\n\nsr days 2298 055\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Kaufmann ED R ed\ngeboren u DO — —) 1907 in\n\n2,) den Betriebsleiter Geor aus E\nbei r— geboren am 1899 in J\n\nwegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbemässigen Abgabenhinterzis BG hung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBündesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr, Arndt\n\nBundesrichter Dr, Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr, j\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 12. März 1952 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nOr\n\nGründez:z\n\nDie Angeklagten sind durch das angefochtene Urteil\nwegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung zu Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatzstrafe\nverurteilt, und zwar der Angeklagte Regie wegen gewerbsnässiger Begehung. Die Strafkammer hat dabei folgenden.\nSachverhalt als erwiesen festgestellt:\n\nIm Frühsommer 1950 beteiligten sich die Angeklagten gegen Entgelt an Schmuggelunternehmungen. Der Ange-\n\nklagte ra erwartete im Auftrag des Belgiers DD 3 N\n\n(auch rc En genannt) die Transporte an einer bestimmten Strassenstelle und führte die agen in eine Kiesgru-\n\nbe bei Köln, deren Betriebsleiter sein Schwager war, der\nAngeklagte TEE . Bei den beiden ersten Fahrten wurden morgens gegen 7 Uhr rund 5600 kg unverzollter Rohkaffee abgeladen und an den folgenden Tagen in verschiedenen\nPartien durch AA ausgegeben. Auf der dritten Fahrt am\n23, Juni 1950 war der belgische Lastzug beim Zollamt Köpfchen bei Aachen als Transitladung nach Oesterreich- mit einem angegebenen Inhalt von 80 Kisten Schokolade abgefertigt; der Tastzug enthielt ausserdem noch 80 Kisten mit\n1,6 Millionen. amerikanischen Zigaretten. Der Angekl agte\nRB führte den Tastzug in die Kiesgrube seines Schwa- Mi\ngers. Die beigischen Fahrer (van ‚> und DE) erhielten\nkier als Fukrkosten 26. 000 DM. Nach Lösung der zollbleie en\nbegann die Entladung. In diesem Augenblick griffen die\nZollbeamten zu, die schon vor der Zollabfertigung eine\nvertrauliche Nachricht erhalten. und den Lastzug verfolgt\n\nhatten, Den belgischen Fahrern wurden Lastzug und Fuhrlohn\nbelassen. - Die Angeklagten hatten sich auch damit vertei-\n\ndigt, es läge keine zollhinterziehung vor und sie seien\n\ngutgläubig gewesen; denn mit den dafür zuständigen Zollstellen sei vorher vereinbart gewesen, dass die drei Trans-'\nporte zoilfrei eingeführt werden durften, um spätere grössere Schmuggelsendungen zu erfassen; dafür spreche schon\n\ndie wohlwollende Behandlung der ausländischen Fahrer. Die\nStrafkammer hat Bedenken gegen die Zulässigkeit derarti-\n\nger Vereinbarungen erhoben (S 8), aber die Behauptung für\n\nwiderlegt erachtet.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen, |\nDie Verfahrensrügen greifen durch, soweit die unrichtige\nAblehnung von Beweisamträgen (§ 244 Abs 3 Stpo) beanstandet ist.\n\n1.) Mit dem Beweisamtrag zu 3 IV und Y (wiederholt\nzu 7 IV) waren die Zeugen van Tg, DO wo 1\nSi und 1 > zum Beweis dafür benannt, dass\nim vorliegenden Falle mit einer dazu berechtigten und massgebenden deutschen Zolldienststelle vereinbart gewesen sei,\ndass drei Transporte unbeanstandet über die Grenze eingeführt werden dürften und dass die Fahrer mit ihren Wagen\nfreie Rückfahrt nach Belgien haben sollten. Die Anträge\n\"sind abgelehnt worden, weil die Beweismittel ungeeignet\nseien; die Zeugen seien nach dem Akteninhalt die Hauptbeteiligten an den Straftaten, bisher unerreichbar gewesen\nund hätten sich zum Teil durch falsche Namen getarnt.\n\nDieser Antrag war bei seinem bestimmten Inhalt ein\nechter Beweisamtrag und nicht nur ein Beweisermittlungsamtrag. Er betraf auch eine erhebliche Behauptung, Allerdings kann die Trage, ob ein vorheriger Verzicht auf eine\nzukünftige Zollforderung möglich ist, noch nicht endgül-\n\na en,\n\nMW\n\ntig entschieden werden, weil es dazu an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt. Die Gestaltungsmögl ichkeiten sind so verschieden, dass die sich\n\nim Tinzeifalle ergebenden rechtlichen Folgerungen noch\nnicht übersehen werden können. Der Ausgangspunkt der\nUntersuchung wird aber § 131 RAbe0 sein. Danach können\n\nim Einzelfall Steuern (wozu auch Zölle gehören, vgl auch\n\n§ 69 ZollG) ganz oder zum Teil erlassen werden, deren\nEinziehung nach Lage des Falles unbillig wäre, In den\n“Ministerialerlassen vom 21. Dezember 1950 (RZollBl S 3)\nund vom i6, Juni 1943 (RZollBl S ill) sind Einzelfälle\ndieser Art geregelt. Die Entscheidung ist durchweg dem\nHauptzollamt übertragen. IN bedeutenderen Fällen sind\n\ndie Oberfinanzdirektionen zuständig; sie können beispielsweise den Zoll für vorschriftswidrig eingeführte Waren erlassen, wenn er nicht höher als 20.000 DM ist, während darüber hinaus der Bundesfinanzminister zuständig ist. Die\nAngeklagten haben sich hier nicht auf einen nachträglichen Erlass, sondern auf einen vor Entstehung der Zollschuld erlangten Verzicht der Zollbehörde berufen. Die\nStrafkamner wird zunächst zu klären haben, wie sich die\nVorgänge im einzelnen abgespielt und welchen Inhalt die\nangeblichen Erklärungen der Zollbediensteten gehabt haben, ob überhaupt ein Verzicht ausgesprochen und ob er\nvon einer zuständigen Stelle ergangen ist. Die Strafkammer wird bejahendenfalls aufzuklären haben, wie die Praxis\nder Zollbehörden ist, ob die zu § 131 RAbgO. ergangenen Erlasse auch für diese Fälle angewendet werden und ob es insbesondere hierfür nichtveröffentlichte Ministerialerlasse\ngibt, Erst anhand einer derartigen Prüfung kann entschieden werden, ob sich die Zollbehörde im Rahmen der gesebzlichen Ermächtigung gehalten hat oder ob ein fehlerhafter\n\nVerwaltungsakt vorliegt, und ob dieser nach den Lehren des\n\nVerwaltungsrechts\nbehauptete Erklärung der Zollbehörde ist also für\nSchuldfrage von Bedeutung,\nsich erhebliche Tatsache ketraf.\n\neine an\n\nDer Beschluss, mit dem die Strafkamner den vorer-\n\nwähnten Beweisamtrag abgelehnt hat,\n\nnichtig oder nur anfechtbar ist.\n\nso dass der Beweisamtrag\n\nenthält eine Geset-\n\nDie\ndie\n\nnesverletzung, Die Unerreichbarkeit\n\ndurfte als Ableh-\n\n4\n\nnungsgrund nicht angenommen werden; denn durch einen\n\nbesonderen Schriftsatz (7 I bis III) waren ladungsfähi-\n\nZeugen in Antwerpen bezw, für Cie\n>: Berlin-Wwest angegeben. Eine Vernehmung in Belgien\nund Berlin war möglich. Die \"Ungeeignetheit\" eines\n\nge Anschriften der\n\nBeweis-\n\nmittels ist kein Ablehnungsgrund; ein Beweismittel darf\n\nnur abgelehnt werden, wenn es '\"wöllig ungeeignet\" ist\n\nDas hat die Strafkammer nicht\n\n(§ 244 Abs 3 StPO).\nnommen und konnte sie auch nicht annehmen. Selbst\n\nalle Zeugen an den Taten beteiligt waren, konnten\n\nangewenn\n\nse\n\ndoch Angaben darüber machen, wann, wie und mit welcher\n\"hier Zoll-\n\ndienststellen die angebliche Vereinbarung getroffen war,\n\nzu berechtigten und massgebenden deutschen 7\n\nDieser Behauptung war dann durch Vernehmung der deutschen\nZollbediensteten nachzugehen. Wenn eine wirksame Vereinbarung getroffen worden war, waren die Zeugen keine \"Haujb-\n\nbeteiligten\"; denn dann lag mangels Zollschuld bei ihnen\nkeine strafbare Handlung vor. Fahrer. hat\n\nschon die Strafkammer im Urteil ausgeführt (§ 7)\n\nFür die beiden\n‚„ dass\nsie möglicherweise als Vertrauensmänner (V-Männer) die\nSendung dem Zoll verraten hatten; dann hätten sie sich\nebenfalls nicht strafbar gemacht.\n\n2.)\n\nderselben\n\ndem Beweisamtrag zu 3 VI war die Vernehmung\n\nMit\nZeu\n\nugen da dem\n\nF\n\nrüber beantragt, dass Angeklagten\n\nu.\n\nFEED or. ist Entladung ausdrücklich erklärt worden sei,\n\nes handele ‚sich um eine erlaubte Entladung und die Ware\n\nsei ordnungsmöässig zollamtlich abgefertigt; die Entladung\ngeschehe nur heimlich, weil die alliierten Behörden Schwierigkeiten bei der Einfuhr von Genussmitteln machten, Dieser Antrag ist mit der Begründung abgelehnt worden, die\nBehauptung sei unerheblich; denn nach der EBinlassung des\nAngeklagten ru sei ihm gegenüber auf diese Umstände\n(Beurteilung durch die Alliierten) nie hingewiesen worden,\n\nDieser Beschluss ist fehlerhaft, Ein Beweisamtrag\n\ndes Verteidigers ist nicht deshalb unzulässig, weil er\nvon dem bisherigen Vorbringen des Angeklagten abweicht;\ndenn der Verteidiger hat nach der Prozessordnung ein eigenes Antragsrecht; der Angeklagte übersieht häufig nicht\ndie Rechtskage und erkennt oft nicht die Möglichkeiten,\ndie sich aus bestimnten Vergängen für die strafrechtliche Beurteilung ergeben. #er Beweisamtrag eines Verteidigers, der von dem-Geständnis des Angeklagten abweicht,\nkann zwar wegen Prozessverschleppung abgelehnt werden\n(ReSt 17, 315), aber dafür fehlen bisher Anhaltspunkte.\nDie unter Beweis gestellte Tatsache war auch erheblich,\nselbst wenn der Angeklagte Rbcavon nichts gewusst\nhatte; möglicherweise lag dann nur straflose versuchte\nBeihilfe zur Zollhinterziehung vor. Soweit die Strafkammer die Behauptung schon für widerlegt angesehen und deshalb den Antra 8 abgelehnt. hat, widerspricht das dem Gesetz; denn ein Beweisamtrag darf nicht deshalb abgelehnt\n“werden, weil das Gegenteil Schon erwiesen ist. Im übrigen\nhat die Strafkammer verkannt, dass die Behauptung immer\nauch für den Angeklagten IB on Bedeutung war. Die\nStrafkemmer hat schliesslich, wie die Urteilsgründe (5 11)\n\nergeben, den Beweisamtrag nicht erschöpft; denn sie nimmt\n\neinen Widerspruch zum Vorbringen des Angeklagten nur für:\nden zweiten Teil des Beweisamtrages an (die Begründung\nfür die heimliche Abfer rtigung), nicht aber zum ersten\nTeil, den guten Glauben über die erfolgte zollamtliche\n\nAbfertigung.\n\n3.) Mit den Anträgen zu 8 III B, C hatte die Ver.\nteidigung unter Beweis gestellt, die Fahrer van Bei\nD seien keine V-Leute des Zollfahndungsdienstes\nund hätten über die Fahrt den Zollbehörden vorher keine\nMitteilung gemacht, Der Antrag ist mit der Begründung abgelelint worden, die Tatsachen seien unerheblich; denn\ndie. Belassung des Geldes und des Kraftwagens ständen in\nkeiher Verbindung mit einer angeblichen Abrede über die\nzollfreie Kinfuhr,\n\n\"Die Ablehnung mit dieser Begründung ist fehlerhaft;\ndenn damit setzte sich die Strafkammer mit ihren sonstigen Feststellungen und Würdigungen in Widerspruch. Die 4\nStrafkanmer ist davon ausgegangen, dass die Behandlung\nder ‚Fahrer auffailend war, Die Verteidigung hatte diese\nBehandlung als Anzeichen für die von ihr behauptete Vereinkarung über die zollfreie Einfuhr bezeichnet. Das konn- |\nte sie, Die Strafkammer führt jedoch aus, die Behandlung |\nder Fahrer habe andere Gründe; sie könne auf einem Irrtun;\neiner Antspflichtverletzung oder darauf beruhen, dass die\nFahrer V-Leute seien öder die Fahrt vorher verraten hätten. Nenn die unter Beweis gestellten Tatsachen erwiesen\nwären und die Fahrer weder V-Leute waren noch die Sendung\nverraten hatten, bliebe nach Meinung der Strafkanner nur\nein Irrtum oder eine Antspflichtverletzung der Zollbeamten:\nDiese blosse Köglichkeit schloss nicht aus, dass die behauptete Vereinbarung mit anderen Zollstellen - von der\nHesse möglicherweise keine Kenntnis hatte - getroffen sein\n\nkonnte. Unter diesen Gesichtspunkt war die behauptete Tatsache erheblich,\n\nDas Urteil muss aus diesen Gründen aufgehoben werden,\n\nohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen.bedarf,\n\nDr. Moericke Werner Dr. Sauer\n\nDr. Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-22/2-str-761-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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