{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-09-15_2_StR_651_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-09-15","aktenzeichen":"2 StR 651/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!. 23 12 098 “fe\n\nFür die Amtliche Sammlung!) wur zu I 1\n\nnn um =\n\nnn nn a ee NT mn m RE mr a nn nn a en ne a en mn\n\nGesetz: StPO § 60 Nr Sr\n\nRechtssatzs In einem \\ Strafverfahren wegen falscher Aussage,\ndie der Angeklagte in einem Zivilrechtsstreit als\nZeuge ‚über eine frühere strafbare Handlung ge-\n\n; macht hat, ist der Teilnehmer an dieser früheren\n: Straftat zugleich. Beteiligter an der den Gegenstand. der Untersuchung bildenden Tat,\n\nAktenzeichen: 2 StR 651/53\n\nUrt des BGH vom 19.0ktober 1954 LG Köln\n\n2 StR 651/53 LE\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Maler Jakob N u =: u rer\nem EEE 1911 in Kamp,\n\nwegen Talscher uneidlicher Zeugenaussage\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n19, Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Noericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt m in der Verhandlung,\n\nOberregierungsrat uw bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 15. September 1953 mit den\nFeststellungen im Strafausspruch aufgehoben,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an gas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher\nAussage zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde;\n\nDer Angeklagte war Vorarbeiter einer Baufirma FM:\ndie für eine Firma WB im Frünjahr 1952 in Pe und\nDB utzarbeiten ausführte, In einem Zivilprozeß über\ndie Bezahlung Öijeser Arbeiten wurde der Angeklagte am 7. Januar 1953 als Zeuge vernommen. Er sagte dabei vorsätzlich\nfalsch aus, er habe an beiden Paustellen mit den Arbeitern\nPop urü Pig Material weggeschüttet und einmal auch\nverdünnt, um einen größeren Verbrauch vorzutäuschen, und\nzwar sowohl Grundierungsmasse wie die Spezialzusatzmasse\nder Firma FE: Er habe dabei auf Anweisung von Philipp\nFOR gehandelt und darüber auch mit Josef ro gesprochens\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist nur zum Teil begründet,\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nl. Die Revision rügt eine Verletzung des § 60 Nr 3\nStPO, weil die Zeugen Pop una Pigp unvereidigt geblieben sind, Das Gericht hat beide Zeugen nach § 60 Nr 3\nStPO unvereidigt gelassen, weil sie \"der Beteiligung der\ndem Angeklagten zur Last gelegten Tat (Unterschlsgung)\nverdächtig\" seien, Gegen den Angeklagten war nämlich\ndas Hauptverfahren nicht nur wegen der falschen Aussage\nvon Januar 1953 eröffnet, sondern auch wegen der Materialvergeudung im Frühjahr 1952, die als Unterschlagung\n\ngewertet war. Nach der Vernehmung der Zeugen | und\nPig vurde das Verfahren wegen der Unterschlagung gemäß § 154 Abs 1 und 2 StPo vorläufig eingestellt. Die\nRevision meint, nunmehr hätten die beiden Zeugen ver-\n\neidigt werden müssen,\n\nDie Strafkammer hat die beiden Zeugen I | und Pig\nder Teilnahme an der Materialverschwendung für verdächtig\ngehalten; an der falschen Aussage des Angeklagten hatten\nsie dagegen nicht mitgewirkt, Nur diese letzte Straftat\nwar nach dem Einstellungsbeschluss noch Gegenstand des\nVerfahrens. Trotzdem waren die Zeugen noch der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden\nTat verdächtig,\n\nNach § 60 Nr 3 StPO ist von der Vereidigung bei\nZeugen abzusehen, die der Beteiligung an der Tat, welche\nden Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig sind,\n\n‚ Das Verbot beruht auf der Erwägung, dass ein an der Straftat Beteiligter als Zeuge gegenüber dem Angeklagten nicht\nso unbefangen ist, wie es ein einwandfreies Zeugnis\nvoraussetzt. Deshalb ist der Begriff der \"den Gegenstand\nder Untersuchung bildenden Tat\" im weitesten Sinne auszulegen. Beteiligung ist nicht gleichbedeutend mit den\nYeilnahmeformen der §§ 47 ff StGB und \"Tat\" ist der\n\nganze geschichtliche Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht wurde, ohne Rücksicht darauf, ob es\nSich um dieselbe Tat im Sinne des § 73 StGB oder um\nmehrere Taten (§ 74 StGB) handelt (Rest 57, 168; BGHSt\n\n1, 360; 4, 255; 4, 368). “esentlich für eine Beteiligung\nim Sinne des § 60 Nr 3 StPO ist, ob der Zeuge in dsr\ngleichen Richtung in strafbarer Weise an der den . Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat mitgewirkt hat wie\nder Angeklagte, Der Umstand allein, dass das Verhalten\n\nTL\n\ndes Zeugen in einem äusseren oder inneren, sogar engen\nZusammenhang mit der Tat des Angeklagten steht, reicht\nfür die Anwendung des § 60 Nr 3 StPO nicht aus. Für\nderartige Fälle steht dem Zeugen. gegebenenfalls das\nRecht der Zeugnisverweigerung nach § 55 StPO zu; wenn er\naber aussagt, ist er auch zum Eide verpflichtet (RGSt\n17, 116; 50, 163; 57, 186; 77, 203; BGHSt 4, 255,368).\n\nDer Angeklagte hatte als Zeuge in einem Zivilrechtsstreit eine falsche Aussage über Vorgänge gemacht, die\n\nzlicherweise als Betrug oder Unterschlagung strafbar\nwaren, Die Zeugen Po und Fi standen im Verdacht, an\ndieser Tat beteiligt gewesen zu sein, also an einer\nArt\"Vortat\", Die Rechtsprechung hat im Verhältnis der\nHehlerei zur Vortat die Gleichheit der Tat im Sinne des\n§ 60 Nr 3 StPO bejaht, weil in einem Verfahren wegen\nHehlerei die Schuldfrage nicht ohne Feststellung der\nVortat entschieden werden kann, so daß in dem Verfahren\ngegen den Hehler nicht nur die Hehlereihandlung, sondern\nauch die Vortat den Gegenstand der Untersuchung bildet,\nIm Verfahren gegen den Hehler darf deshalb der Dieb nicht\nvereidigt werden, auch nicht der Begünstiger des Diebes\n(RGSt 17, 116; 22, 99; 44, 248; 58, 373; BGHSt 1,360).\nEine so enge rechtliche Verbindung besteht allerdings\nzwischen der falschen AUSSage über eine Straftat und\nGleser Straftat selbst nicht; denn diese \"Vortat\" ist\nnicht wie bei der Hehlerei ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal, Aber die Rechtsprechung hat auch in anderen\nFällen eines Zusammenhanges zwischen zwei Straftaten die\nAnwendbarkeit des § 60 Nr 3 StPO bejaht, insbesondere\nim Verhältnis zwischen. der unterlasseren Verbrechensanzeige (§ 138, früher § 139 StGB) und dem nichtaneezeigten Verbrechen (RÜSt 53, 169; BGH 5 3tR 419/52 vom‘\n29,.5,1952, teilweise abgedruckt bei ‚ Lindenmaier-Möhring\n3 68 a StPO Nr 2). Bin Verbrechen und dessen Nichtanzeige bilden auch im Sinne der Rechtshängigkeit und Rechtskraft (8 264 StF0) denselben geschichtlichen Vorgang\n\nund dieselbe Tat (RGSt 14, 78; 21, 78). Das Reichsgericht hat zwar in einer späteren Entscheidung (RGSt\n77, 203) ausgeführt, daß derjenige, der das Vorhaben\neines Mordes nicht anzeigt, nicht immer Teilnehmer\nam Mord im Sinne dss § 60 StPO sei, hat aber diese Entscheidung auf die Besonderheiten des damaligen Falles\nabgestellt; es hat die Anwenäbarkeit des § 60 Nr 3 Stro\nabgelehnt, weil es für eine Beteiligung in Ciesem Sinne\nnicht genüge, wenn sich der Zeuge nur bei derselben (elegenheit, wenn auch im Zusammenhang mit der abgeurteilten Tat einer anderen selbständigen Straftat schuldig gemacht habe, |\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden\nFall hat das Landgericht mit Recht von der Vereidigung\nder Zeugen abgesehen, auch nachdem es das Verfahren\ngegen den Angeklagten wegen der früheren Straftat vorläufig eingestellt hatte, In dem Verfahren wegen einer falschen Aussage über eine frühere Straftst kann der Richter\ndie Schuldfrage nur entscheiden, wenn er die frühere\nStraftat aufklärt, Diese Straftat hängt so eng mit der\nFalschaussage über sie zusammen, dass der der Anklage\nwegen falscher Aussage zu Grunde liegende historische\nVorgang sowohl die spätere Aussage als auch die. frühere\nStraftat umfasst. Für die Teilnehmer an der früheren\nTat besteht der ihre Glaubwürdigkeit berührende Cewissenskonflikt sowohl wenn sie in dem Verfahren wegen der\nfalschen Aussage über die frühere Straftat als auch wenn\nsie in einem Strafverfahren wegen der früheren Straftat.\nselbst als Zeugen vernommen werden. Die Teilnehmer an\nder früheren Straftat haben sich somit auch an einem we- -\nsentlichen Teil des zu beurteilenden tatsächlichen Vorgangs in derselben Richtung strafbar betätigt wie der\njetzige Angeklagte. § 60 Nr 3 StPO ist daher nicht verletzt,\n\n|\n\n2, Die Revision rügt eine weitere Verletzung des\n§ 60 Nr 3 StPO, weil die Zeugen Philipp FEB, Joser O3 4 )\nund Frau Josef FR vereidigt worden sind, obwohl sie\neiner Beteiligung an der Täuschungshandlung verdächtig\nseien,\n\nEin Verfahrensfehler liegt in solchen Fällen nur\nvor, wenn sich aus dem Inhalt des Urteils ergibt, daß die\nentscheidung des Tatrichters auf rechtsirrigen Erwägungen\nüber den Begriff der Beteiligung beruht (BGHSt 4, 368).\nDas ist hier nicht der Fall; Das Gericht hat die Zeugen\ngB zwar über ihr Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt, aber trotz des Antrags der Verteidigung,\nsie als Verletzte unvereidigt zu lassen, ihre Vereidigung\nbeschlossen, In demselben Beschluß verkündete das Landgericht, die Zeugen Pop und Pig wegen Verdachts der\nTeilnahme an der Unterschlagung unvereidigt zu lassen,\nDas Gericht wird demnach diese Möglichkeit auch bei den\nZeugen FE richt übersehen haben. Im übrigen setzt sich\ndie Strafkammer eingehend mit den Bekundungen der Zeugen\na | auseinander und hält ihre Aussagen, in denen die\ngeugen jede Beteiligung an der Materialverschwendung verneinten, für glaubwürdig. Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich also, dass das Gericht die Zeugen\neiner Beteiligung an der Straftat nicht für verdächtig\nhielt. Diese Entscheidung ist Teil der tatrichterlichen\nBeweiswürdigung und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, weil sie keinen Rechtsfehler enthält,\n\n3. Die Revision rügt eine Verletzung des § 249 StPO,\nweil aus den herangezogenen Zivilprozessakten Urkunden\nohne Verlesung verwertet seien.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Denn ausweislich der\nUrteilsgründe wurde der Inhalt der Urkunden durch Vorhalt\nan den Zeugen Josef FEB zum Gegenstand der Hauptver-\n\nhandlung gemacht. Dann bedurfte es keiner Verlesung der\nUrkunden, da ein Urkundenbeweis nach § 249 StPO nicht\n\nmehr nötig war,\n\n4. Die Revision meint, die Beweiswürdigung sei wider-.f\nspruchsvoll, weil das Landgericht die Aussagen der Zeugen\nPop und Pi teilweise für unglaubwürdig hält, aber anf\nanderer Stelle ausführt, die Feststellungen stützten sich\n\nauf die glaubwürdigen Bekundungen auch disser Zeugen.\n\nSin Widerspruch liegt nicht vor, denn die erwähnte\nStelle des Urteils sagt deutlich, dass die Feststellungen f\nauf den Bekundungen der Zeugen ’o und Pin nur beruhen,\nsoweit diese glaubwürdig sind, Das Gericht hat nicht etwa f\n\nerklärt, dass die Feststellungen sich auf die Bekundungen\nder \"glaubwürdigen Zeugen Pc und Pig\" stützten.\n\nIl. Sachlichrechtliche Fehler enthält das Urteil\nzum Schuldspruch nicht. Die inneren und äusseren Merkmale des :§ 153 StGB sind fehlerfrei festgestelit. Ein\nRechtsmangel ist es aber, dass das Landgericht bei der\nStrafzumessung die Möglichkeit einer Strafmilderung nach\n§ 157 StGB nicht erörtert hat, obwohl dessen Prüfung\n\nnahelag, Zur Nachholung dieser Erörterung muß das Urteil\n\nim Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat\ndann Gelegenheit, in der neuen Verhandlung auch eine IEIntscheidung über die jetzt mögliche Strafaussetzung zur Bewährung zu treffen (§ 23 StGB).\n\nDr, Moericke Dr, Dotterweich Werner\n\nDr, Arndt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-15/2-str-651-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-15/2-str-651-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.785827+00:00"}}