{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-09-10_2_StR_695_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-09-10","aktenzeichen":"2 StR 695/52","doktyp":null,"leitsatz":"Der Richter darf eine Strafmilderung nach § 51\nAbs 2 StGB: ‚bei Taten ‚bestimmter Art nicht allgemein ausschliessen,","text_plain":"pür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nunninn n E ei ae A Aen k n\" an in ar nn nn ne m\n\nGesetze StB 8 51 Abs 2; StPO § 267 117\nRechtssatz: Der Richter darf eine Strafmilderung nach § 51\nAbs 2 StGB: ‚bei Taten ‚bestimmter Art nicht allgemein ausschliessen,\n\nAktenzeichen: 2 StR 695/52 en\nUrt, ‚des BCH vom 10. September 1953 LG Osnabrück\n\\ Ferionstrafsenat) SEE\n\n7\n\n2 StR 695/52\n\nIm Na nen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Fritz T EB zu: |\nHE , 7:5. VERRREEED. zehoren =: EEE\ni930 in EB\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 10, September 1953, an der teilgenonmen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter nd\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 16. Juni 1952\nmit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben\nund zwar auch hinsichtlich des Mitangeklagten Hg\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verwor-\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten und den früheren\nMitangeklagten HD vezen gemeinschaftlichen Diebstahls und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist nur im\nStrafausspruch begründet. |\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine den\nMangel enthaltenden Tatsachen angibt (§ 344 Abs 2 StPO)-\n\nNach dem Urteil nahm der Angeklagte am 22, Dezember\n1951 aus einem Kraftwagen eine doppelläufige Schrotflinte\nund 25 Patronen weg; Die Flinte gab er dem an der Türe\ndes Wagens stehenden Hanschen, der sich mit ihr entfernte. Der Angeklagte folgte ihm mit dem Patronengurt. Beide vereinbarten, mit der Flinte Rehe zu schiessen und sie\nspäter zu verkaufen. .\n\nKurze Zeit darnach kan es zwischen dem Angeklagten\nund dem Fahrer und dem Beifahrer eines an der Bahnüberführung stehenden IKW zu einer Auseinandersetzung. Er\nschlug hiernach dem Hanschen vor, jeder solle einmal nit\nder Flinte auf den IKW schiessen, um die Scheiben des\nFührerhauses zu zertrümmern, Heime war damit einverstanden. Der Angeklagte gab vom Bahndamm aus zwei Schüssese auf die rechte offenstehende Türe des Führerhauses,\ndie sich im Dunkeln befand, ab. Der erste Schuss traf\nden Zeugen Vi, ‘der gerade nach vorne gegangen war\n\nund sich in Höhe der vorderen Kotflügel befand. Zwei\nSchrotkörner ärangen in den hinteren Schädelknochen und\n\nEn, nungsfähigkeit den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert, und prüfen, welche Strafe bei |\n\nelf in die Schultern. Nach den Feststellungen nahm der\nAngeklagte es in Kauf, durch die Schüsse möglicherweise einen beim Tührerhaus befindlichen Menschen zu treffen, und billigte dies, Der Mitangeklagte HE tt ©\nihm einige der Patronen zum Laden gegeben; er war mit\nder Tas einverstanden und wollte sie, obvohl er erkannte,\ndass ein Mensch verletzt werden könne,\n\nHjernach ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe gemeinschaftlich mit Ha einen Diebstahl\nund eine gefährliche Körperverletzung begangen, rechtlich\nbedenkenfrei.\n\nDagegen begegnet die Strafzumessung Bedenken, Die\nStrafkammer verneint die Voraussetzungen des § 51 Abs 1\nStGB, führt aber weiter aus: \"Soweit es sich dagegen um\nAngetrunkenheit handelt, macht das Gericht bei Delikten\nwie dem vorliegenden von der Kannvorschrift des § 51 Abs\n2 StGB grundsätzlich keinen Gebrauch.\" Demnach geht die\nStrafkanner davon aus, dass die Fähigkeit des Angeklagten und auch des Mi tangeklagten TB: Sas Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu han-\n\ndeln, wegen des starken Alkoholgenusses erheblich vermindert war.. Dies zwang zwar die Strafkammer nicht, die\nStrafe zu mildern; sie musste aber die Möglichkeit der\nMilderung erwägen, da die erheblich verminderte Zurech-\n\nder Bedeutung der Tat und der Schuld des Täters geboten\nsei (RGSt 69, 314; BGHSt 3, 179). Sie durfte aber nicht\n: davon ausgehen, dass für Taten bestimmter Art grundsätz-\n\nlich eine Strafmilderung nach § 51 IT StCB ausscheide,\n\nEin solcher Grundsatz ist der Rechtsprechung fremd und\nmit § 51 Abs 2 StGB nicht vereinbar. Die Strafkammer\nist somit bei der Strafzumessung von einer rechtlich\nfehlerhaften Verallgemeinerung ausgegangen. Das Urteil\nkonnte insoweit keinen Bestand haben.\n\nDer Rechtsfehler erstreckt sich auch auf die Strafzumessung beim Angeklagten Ts - Die Aufhebung im\nStrafausspruch erfasst daher nach § 357 StPO auch das\ngegen ihn ergangene Urteil, obwohl er kein Rechtsmittel eingelegt hat.\n\nKoeniger Busch | Dr. Dotterweich\nWerner Dr. Arnat","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-10/2-str-695-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-10/2-str-695-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.670905+00:00"}}