{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-08-20_2_StR_520_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-08-20","aktenzeichen":"2 StR 520/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7,\n2298 0523\n\n28ER 520/52\n\nImNYamen des Yolkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nGen Kaufmann Herbert C m zu: O or;\ngeboren em EEE 1919,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Henneka\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Baldus\nBundesrichter Dr, Arndt\n\nBundesrichter Dr, Menges\nals beisitzende Richter,\n\n\"Landgerichtsrat GEEEEERERD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Osnabrück vom 11. März 1952 wirä\nverworfen, Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nUns\nn%\n\nGründe s\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil\nvegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr Gefängnis\nverurteilt worden. Die Strafkamner hat dabei folgenden Sachverhalt als erwiesen anzenommens\n\nDer in Vermögensverfall geratene Angeklagte plante die Herausgabe eines Handbuches für Kraftfahrer. Tr\nnahm Ende 1950, Anfang 1951 zahlreiche Bestellungen entgegen und kassierte rund 2.000 DM Anzahlungen für Bücher und Anzeigen, Er wusste dabei, dass er das Buch\nzu dem angebotenen Freis, in der angebotenen Form und\n\nzu den angegebenen Terminen nicht würde liefern können,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechilicher Bestimmun-\n\ngen,\n\nI: Ein Prozesshindernis durch bereits erfolgte rechtskräftige Aburteilung, wie die Revision meint, liegt nicht\n\nVor»\n\nDer Angeklagte hatte schon in der Zeit von Mai bis\nNovember 1950 Kunden für sein Handbuch geworben und\n2,100 DM eingezogen, ohne Leistungen erbracht zu haben,\nEs würde deshalk gegen ihn Anklage wegen Tortgesetzten\nBetruges erhoben, Durch Urteil der Strafkammer Osnabrück vom 17. November 1950 wurde der Angeklagte freigesprochen, weil eine Betrugsabsicht nicht mit Sicherheit nachgewiesen sei, Der Angeklagte meint, die jetzige\nStrafklage sei verbraucht, weil auch die späteren Taten\nauf seinem früheren Gesamtplan beruhten, also eine ein-\n\nheitliche fortgesetzte Tat bildeten,\n\nJie rechtskräftige Aburteilung einer Sache steht\njedem neuen Verfahren in der gleichen Sache entgegen,\nDes Urteil bewirkt einen endgültigen Verbrauch der\nStrafklage., Dieser ungeschriebene Grundsatz des Strafprozessrachts isy jetzt in Art 103 des Grundgesetzes\nteilweise niedergelegt, wo eine mehrmalige Bestrafung\nwegen derselben Tat verboten ist, Die Rechtskraft des\nUrteils ergreift zwar nur die zur Anklage gestellte\nTat, reicht dabei aber so weit wie das Recht und die\nPflicht des Gerichts zur Aburteilung nach §§ 264, 265\nStPO (BGHSt 3, 13). Im vorliegenden Verfahren sin\nnur Taten abgeurteilt, die sich nach- den freisprechenden Urteil vom 17. November 1950 zugetragen haben, Das\nist wiederholt von der Strafkammer ausdrücklich festgestellt und ergibt sich auch aus den Zeitangaben der\nGeschädigten. Allerdings können auch die nach einen\nUrteil liegenden Taten von dem früheren Gesamtvorsatz\numfasst und danach sachlich Teile einer einheitlichen\nFortsetzungstat sein. Bei Aburteilung einer fortgesetzten Tat erstreckt sich der Schuldspruch des Urteils nur auf die Vergangenheit und Gegenwart, nicht\nauch auf zukünftige Taten, Denn im Strafverfahren werden nur bereits begangene Taten abgeurteilt, nicht\nauch zukünftige. Der Verbrauch der Strafklage kann\ndeshalb nicht für zukünftige Taten wirken, Das rechtskräftige Urteil unterbricht damit zwar nicht den Fortsetzungszusammenhang, wohl aber dessen Wirkung für die\nRechtskraft und den Verbrauch der Strafklage; insofern\nverschafft das rechtskräftige Urteil dem ihm folgenden\nTeil einer fortgesetzten Handlung eine Selbständigkeit,\ndie eine neue Aburteilung ermöglicht, Das ist die stän-\n\naige Rechtsprechung des Reicksgerichts, der zuzustimmen\n\nist (RGSt 5%, 42; 42, 66, 45), Hier war der Angeklagte durch das vorangegangene Urteil freisesprochen,\nDamit steht rechtskräftig auch für das jetzige Verfahren fest, dass sein damaliges Verhalten nicht\nstrafbar war, so dass es nicht mit dem jetzt abge-\n\nurteilten Verhalten eine fortgesetzte Handlung bil-\n\nden kann. Schon aus diesem Grunde kann von einem\n; Verbrauch der Strafklage durch das frühere Urteil\n\nkeine Rede sein,\n\nTl Die Verfahrensrügen,\n\nee\n\n\\. Nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses beschloss die Strafkammer am 1. Dezember 1951, sechs\nin der Anklage benannte und auswärts wohnende Zeugen durch einen beauftragten Richter zu vernehmen,\nweil ihnen das Erscheiren in der Hauptverhandlung\nwegen grosser Entfernung nicht zugemutet werden kön-\n“ ne. Der Verteidiger wurde von den anberaunten Terminen formlos benachrichtigt, Er beantragte, die\nVernehmung vor dem Prozessgericht durchzuführen,\nerhielt darauf aber keinen Bescheid mehr. In der\nHauptverhandlung wurden gemäss verkündeten Beschluss die Aussagen verlesen und dabei festge-\n\nstellt, dass die Voraussetzungen für die komnissarische Vernelmung noch vorlagen. Der Verteidiger hbeaniragte, die Zeugen nochmals bei dem Prozessgericht\nzu vernehmen, doch wurde dieser Antrag abgelehnt,\n\nweil kein Grund dafür ersichtlich sei.\n\nEine Beschränkung der Verteidigung durch die\nBeschlüsse des Gerichts liegt nicht vor (§ 338 Nr 5\nStPO). Die kommissarische Vernehmung war nach § 22%\n\nAbs I Nr 3 StPO auf die Bedeutung der Aussage und äle\n\nStPO zulässig. Das Urteil beruht nur auf der Verlesung\n\n-\n\ndieser Aussagen. Diese Verlesung war nach 6 251 Abs 1\n\nNr 3 StPO zulässig. Die Zeugen wohnten in Braunschweig\nund Hannover, während die Hauptverhandlung in Osnabrück\nstattfand. Die räumliche Entfernung war zwar nicht unüberwindlich, konnte aber immerhin noch als gToss bezeichnet werden; alle Zeugen waren Geschäftsleute und\nes unterlag dem Ermessen des Gerichts, ob es unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussage glaubte,\nihnen die Reise nicht zumuten zu können, Das alles\n\nsind Fragen des £rmessens, die der Tatrichter zu entscheiden hat; Rechtsverletzungen bei Ausübung dieses\n\nErmessens sind nicht ersichtlich. Da es nach § 251\n\nZumutbarkeit der Reise für den Zeugen ankommt, ist es\nunerheblich, dass das Gericht Zeugen zur Feuptverhandlung aus weiter entfernteren Orten geladen hat.\n\nDer Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung, die Zeugen nochmals vor dem Prozessgericht zu\nvernehmen, war kein Beweisamtrag nach 8 244 Abs 3 StPO,\nsondern ein Antrag auf Wiederholung einer ordnungsnässig durchgeführten Beweisaufnahne, Derartige Anträge\nkönnen nach dem Ermessen des (Cerichts abgelehnt werden (RGSt 57, 322). Fehler bei Ausübung dieses Ermessens sind nicht erkennbar, da der Verteidiger ausweislich des Sitzungsprotokolls eine nähere Begründung für seinen Antrag nicht gegeben hatte. Seine\nnicht näher erläuterte Bitte, Fragen an die Zeugen\nzu stellen, liess keine besonderen Umstände erkennen, die die nochmalige Vernehmung erforderten, Fin\nechter Beweisamtrag hätte nur vorgelegen, wenn dieselben Zeugen zu anderen und neuen Behauptungen benannt wären; das war jedoch nicht der Fall\n\nRu\n\n2, a) Die Aufklärungspflicht des Gerichts ist\nnicht deshaln verletzt, weil das Gericht keine Zeugen vernommen hat, die keine Betrugsanzeisge erstattet haben und denen gegenüber der Angeklagte möglicherweise keine falschen.Angaben gemscht hatte. Das\nstraflose Verhalten gegerüber anderen Kunden beseitigt nicht den Betrug gegenüber den hier Geschädigten,\n\nb) Unter den kommissarisch vernommenen Zeugen\nbefand sich auch der in der Anklage benannte Zeuge\n\nJose? HB: ir erklärte, dass die Verhandlungen von\n\nseinem Bruder Anton Hg zeführt worden seien, Josef\n\nTg de daraufhin ohne Beeidigung entlassen und\nstatt dessen der sofort geladene Bruder Anton Tu\nzur Sache vernommen und beeidigt, Die Revision hält\nGas für gesetzwidrig, weil eine kommissarische Ver-\n\nnehmung des ÄAnton Hgggpnicht beschlossen und eine\n\nBenachrichtigung von seiner Vernehmung nicht erfolgt\nsei. Richtig ist, dass weder eine kommissarische\nVernehmung vorher beschlossen noch eine Benach-\n\n\\ richtigung nach § 22 StPO erfolgt ist, Das Urteil\nkann aber darauf nicht beruhen; denn es beruht nur -;\n\nauf der Verwertung der in der Hauptverhandlung ver- e\nlesenen Aussagen, also auf der Anordnung dieser Verlesung nach § 251 StPO. § 251 StPO ist aber nicht\nverletzt; nach dessen jetziger Fassung können - im\nGegensatz zu früheren Fassungen - richterliche Vernehmungsprotokolle auch dann verlesen werden, wenn\n\nsie nicht auf Grund des formellen Verfahrens nach H\n°§ 223, 224 StPO, sondern beispielsweise in einem e\nanderen Verfahren oder sogar in einem Zivilprozessverfahren erstellt sind (BGESt 1, 219; 1, 269; 1,\n\n272; 1, 284; BGH NJW 1952, 1426, Schwarz StPO § 251 Anm ı,!\nKYUR § 251 Anm 3 a). Die Strafkammer hat im übrigen 4\ndurch die Anordnung der Verlesung in der Hauptverhandlung die sachgemässe Massnahme des bauftragten Richters\ngenehmigt, was zulässig ist (RGSt 58, 100; BGH v, 18.\n\nJuni 1953 - A StR 145/52).\n\n3. Die kommissarische Vernehmung der Zeugen fand\nam 28, und 29. Dezember 1951 statt, In dieser Zeit war\nfür die Gerichte Niedersachsens nur ein Bereitschaftsdienst eingerichtet, so dass die Vernehmung nicht im\nGericht svattfand und jeweils ein von der Polizei gestellter und besonders verpflichteter Protokollfüh-\n\nrer verwendet wurde, Eine Gesetzesverletzung liegt\n\ndarin nicht, Die Anordnung eines Bereitschaftsdienstes\ndurch die Justizverwaltung ist kein Gesetz und verbietet nicht die Vornahme gerichtlicher Untersuchungshandlungen. Die Durchführung gerichtlicher Vernehmungen ausserhalb des Gerichtssitzes ist im Gesetz vorgesehen (§ 166 GVG). Eine Behinderung des Angerlagten oder seines Verteidigers ist dadurch nicht ein-\n\ngetreten.\n\n4, Die Strafkammer hat das gegen den Angeklagten\nE ergangene freisprechende Urteil vom 17. November 1950\nverwertet, ohne es zu verlesen, Ein Antrag auf Verlesung war nicht gestellt, zZine Gesetzesverletzung liegt\ndarin nicht, da der Inhalt des Urteils durch Vorhalt\nauch ohne Verlesung zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden konnte (BGHSt 1, 94). Die ufklärungspflicht ist nicht verletzt; denn der Inhalt des Ur-\n\nweils ist co eingehend wiedergegeben, dass nicht er-\n\nsichtlich ist, welche weiteren Feststellungen durch\neine wörtliche Verlesung hätten getroffen werden können; die Revision gibt derartige bestimmte Tatsachen\ni nicht an,\n\nran\ngr\n—[\n\n8 -\n\nIII. Die sachlichrechtliche Kachprüfung lässt ebenfalls\n\nkeine Rechtsftehler erkennen:\n\nDie Tatbestandsmerkmale des Betruges (8 263 St4B) sind\nirrtbumsfrei festgestellt, Insbesondere hat äie Strafkammer\nals erwiesen festgestellt, dass der Angeklagte Tatsachen\nvorgespiegelt hat, dass seine Zusicherungen falsch oder un-\n.erfüllbar waren und dass der Angeklagte das wusste, Dadurch\nsind die Kunden getäuscht und geschädigt worden, Der Fortsetzungszusammenhang mit dem erforderlichen Gesamtvorsatz ist\nausreichend begründet. Die Strafzumessungsgründe enthalten\nkeinen Rechtsfehler und lassen nicht erkennen, dass die vor\ndem freisprechenden Urteil liegenden Tälle mit berücksichtigt\nsind. Die Strafkamner verwertet zwar das freisprechende Urteil zum Nachteil des Angeklagten, indem es diesem Urteil\ndie Bedeutung einer Warnung beilegt. Das war aber zulässig,\nBundesrichter Henneka ist Dr, Peetz Baldus\nbeurlaubt und ortsabwesend\n\nund kenn deshalb nicht unterschreiben,\n\nDr. Peetz\nDr. Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-20/2-str-520-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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