{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-08-11_2_StR_668_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-08-11","aktenzeichen":"2 StR 668/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"%\n2298 046\n\n2_S5R_ 668/52\nImNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Walter Wilhelm R EEE :.: za:\ngeboren am ED 1305 ir re:\n\nwegen Konkursverbrechens u.a.\n\nhat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 11. August 1953, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Dr, Arndt\n\nBundesrichter Dr. Willns\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom 14, Februar 1952 wird\n\nverworfen,\n\nDer Urteilsspruch wird dahin berichtigt, dass der\nAngeklagte wegen Konkursverbrechens und wegen Nicht.\nabführung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträ.-\n\nge verurteilt ist,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklaste ist wegen Verbrechens nach § 239 Abs 1\n\\r 1 KO und wegen fortgesetzten Vergehens nach 88 533,\n1492 RVO in Tateinheit mit Vergehen nach § 338 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 270 des Gesetzes\nüber Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nzu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sechlichen Rechts rügt, ist unbesründet.\n\nis . Konkursverbreche ,\n\na ren ga\n\nDer Angeklagte hat, wie die Strafkammer feststellt,\nzu seinen Firmenvermögen gehörende Tischlerholzplatten,\ndie sich in einen Lager in Bremen befanden, nach Eröffnung des Konkurses abtransportieren lassen, um sie der\nKonkursmasse zum. Zwecke der späteren eigenen Verwendung\nzu entziehen,\n\nDie Revision beanstandet unter Berufung auf §§ 244\n\nabs 2 S3PO, dass das Gericht den in der Hauvtverhand--\n\nlung vernommenen Zeugen CM nicht zu der im Schriftsatz des Angeklagten vom 16, Fovember 1951 enthaltenen\nBehauptung gehört habe, der Zeuge sei als Vertreter des\nKonkursverwalters mit den Abtransport der Holzplatten\ndurch den Angeklagten‘. - - einverstanden gewesen, weil\ndiese Platten nicht zur Konkursmasse gehört hätten,\n\nDie Rüge ist unzulässig; denn eine Verletzung der\nAufklärungspflicht kann nicht mit der Behauptung geltend gemacht werden, ein in der Hauptverhandlung ver-Nommener Zeuge sei zu irgend einem Punkt nicht gehört\nworden ( OGHBzZSt 53, 59; BGH 4 StR 771/52 vom 16, April\n\n1953), Überdies bezog sich die Anregung des Angeklagten gar nicht auf in Bremen verheimlichte Holzplatten,\nsondern auf restliche Platten eines Lagers in Oldenburg, auf deren Wegschaffung die Verurteilung nicht\ngestützt ist, Damit erledigt sich auch der Hinweis der\nRevision, das Gericht habe von Amts wegen A und\nKW 215 Zeugen darüber hören müssen, dass diese\nHolzplatten schon vor der Konkurseröffnung an sie\n\nübereignet worden seien.\n\nDie weitere Verfahrensrüge, das Gericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es ausserhalb jeglicher\nLebenserfahrung liege, wenn ein Konkursschuldner bei\n‚Forderungen von fast einer Million und einem nicht unbeträchtlichen Warenlager im Werte von 100.000 DM fast\nwertlose Gegenstände beiseiteschaffe, stellt sich als\nunbeachtlicher Angriff auf die Beweiswürdigung dar,\n\nEin sachlichrechtlicher Verstoss ist nicht ersichtlich, Der bestimmte Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung durch Beiseiteschaffung von Vermögensstücken,\ndie zur Konkursmasse gehören, ist einwandfrei festgestellt,\n\nB; Nichtablieferung von einbehaltenen Sozialversiche-\n\nwat ter\n\nrungsbeiträgen.,\n\na mie ie\n\nWie die Strafkammer weiter feststellt, ist der Angeklagte als Inhaber der Firma Walter W. RB und als\nalleiniger Geschäftsführer der Rep (mbH seiner Verpflichtung, die von den beiden Firmen ihren Arbeitneh-\n\nmern abgezogenen und einbehaltenen Beitragsamteile zur\n\nKranken-, Arbeitslosen-, Invaliden- und Angestelltenversicherung an die Ällgemeine Ortskrankenkasse (AOK) abzufl\n\nSo\n\nren, seit Beginn des Jahres 1949 bis einschliesslich\nFebruar 1950 nicht mehr rachgekommen. Spätestens seit\nMärz 1949 war der Angeklagte über die’ vorher entstandenen Rückstände unterrichtet, Seitdem hat er die Tilgung dieser Rückstände wie die Begleichung der neu fällig werdenden Beträge bewusst und gewollt verzögert und\nschliesslich ganz unterlassen, Lediglich die für September 1949 geschuldeten Beträge hat er nach Erhebung\neinäringlicher Vorstellungen seitens der AOK vollständig und pünktlich bezahlt. In der Folgezeit unterblieb\njegliche Zahlung.\n\nDen Betrag der verzögerlich oder gar nicht abgeführten einbehaltenen Beitragsteile hat die Strafkammer nur für die Zeit bis zur letzten Zahlung des Angeklagten für September 1949 genau festgestellt, Die Höhe\nGer in der Folgezeit an die Arbeitnehner gezahlten Gehölter und Löhne und der davon einbehaltenen Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungen liess sich, wie\n. es im Urteil heisst, nicht ermitteln, weil der Angeklagte von September 1949 an die Gehalts- und Lohnforderungen seiner sich durch Entlassungen verringernden Belegschaft in zunehmenden Masse unvollständig und\nstockend befriedigte\n\nI: Die Revision erblickt eine Verletzung der 88 244\nAbs 2, 246 StPO darin, dass die Strafkanmer dem Hilfsamtrag des Verteidigers auf Beiziehung der Lohnbücher\nund Karteikarten nicht entsprochen habe, aus denen sich\nergebe, dass die an die AOK geleisteten Zahlungen bei\nrichtiger Aufrechnung der Summe der gezahlten Löhne und\nGehälter entsprächen, Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag in den Gründen des Urteils abgelehnt, weil es\n\nIRRE\n\nsich dabei nur um eine mit den sonstigen eigenen Angaben des Angeklagten unvereinbare, in das Gewand einer\nTatsachenbehauptung gekleidete falsche Rechtsauffassung\nhandle. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die\nzu bevreisende Tatsache für die zu treffende Entschei-\n\ndung ohne Bedeutung sei»\n\nDas ist nicht zu beanstanden,\n\nDer Beweisamtrag hätte allerdings erheblich sein\n\nkönnen, wenn er auf die Feststellung abzielte, der Angeklagte habe in der Zeit bis zu seiner letzten Zahlung\nam 8, Oktober 1949 so viel mehr als unter Einschluss\n\nder Arbeitgeberanteile geschuldet an die Kasse abgeführt, dass sein Guthaben bei der Kasse sowohl den bis\n‚dahin aufgelaufenen wie, auch den für die Zeit von Oktober 1949 bis Pebruar 1950 einbehaltenen und nicht abgeführten Arbeitnchmeranteilen gleichkäme, Aus der Revisionsbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass der Beweisamtrag nicht in diesem Sinne zu verstehen war. Die\nvon der Strafkammer für die Zeit bis einschliesslich\nAugust 1949 Testgestellten Rückstände werden nicht in\nZweifel gezogen, Die Revision räumt nämlich ein, dass\nder Angeklagte sich hinsichtlich dieses Zeitabschnitts\nder Nichtabführung einbehaltener Beitragsamteile zu den\nSozialversicherungen im festgestellten Umfang schuldig\ngemacht habe, Es kann also nur darauf ankommen, ob etwa für September 1949 mehr as geschuldet gezahlt wor-Gen ist und ob diese Nehrzahlung allein alle früheren\nund späteren Rückstände an einbehaltenen Arbeitnehmeranteilen aufwiegen könnte, Diese Möglichkeit muss schon\ndeshalb ausscheiden, weil die bis einschliesslich August\n1949 nicht abgeführten einbehaltenen Beitragsamteile der\n\nbeiden Firmen Beträge von 974,88 DM und 2224,75 DM ausmachten, während die für September an die Kasse bezahlten Beträge, die obendrein die Arbeitgeberanteile mit-\n\n umfassten, sich auf lediglich 259,66 DM und 975,70 DM\n\nbeliefen und hiervon wiederum nur ein geringer Bruchteil als zuviel bezahlt in Betracht kommen könnte. Un-\n\n‚ter diesen Umständen ist es nicht fehlernaft, wenn die\n\nSstrafkammer den Beweisamtrag als in \"eine Tatsachenbehauptung gekleidete falsche Rechtsauffassung\" verstanden hat, die darauf abzielte, dass der Angeklagte früher geschuldete und gezahlte Arbeitgeberanteile auf\n\ndie. einbenaltenen und nicht abgeführten Arbeitnehmer-\n\nanteile in Anrechnung bringen könne,\n\nIl. kine andere Frage ist es - und darin wird offenbar von der Revision ein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht erblickt -, ob das Gericht nicht auch für\ndie Zeit von Oktober 1949 bis Februar 1950 den Betrag\nder. nicht an die Kasse abgeführten einbehaltenen 4rbeitnehmeranteile ermitteln musste, Da die Strafkamner\nfeststellt, dass der Angeklagte auch bei den seit September 1949 geleisteten verkürzten Iohnzahlungen die\nentsprechenden Beitragsteile für die Sozialversicherungen der Arbeitnehmer einbehalten hat, konnte die Nichtaufklärung des Gesamtbetrages der in dieser Zeit einbehaltenen Beitragsteile nur zur Folge haben, dass der\nUmfang der Verfehlungen des ingeklagten für diesen Zeit-\n\n abschnitt unaufgeklärt geblieben ist, Dadurch wird je-\n\ndoch die Feststellung, dass der Angeklagte auch dann noch\ngegen den § 533 RVO und die entsprechenden einschlägigen Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze verstossen hat, nicht erschüttert, Zwar wird grundsätzlich bei\nStraftaten, die sich auf Geldleistungen beziehen, die\nFeststellung eines notfalls durch Schätzung zu ermitteln-\n\nden Hindestbetrages bereits bei der Prüfung der Schuldfrage zu fordern sein. Doch wird diesem Erfordernis bei\nVorliegen einer Fortsetzungstat dann genügt, wenn das\nGericht für einen Teilabschnitt des Tatvorgangs bestimmte zahlenmässige Feststellungen trifft,\n\nFehlerhaft wäre es hiernach lediglich, wenn die Straf.\nkammer bei der Strafzumessung statt vom tatsächlich ausgezahlten Barlohn auszugehen, die für den vollen geschuldeten Lohn errechneten Beitragsteile zugrunde gelegt hätte, Das ist Jedoch nicht geschehen. Im Gegenteil hat die\nStrafkamner bei der Bemessung der Strafe das Schwergewicht eindeutig auf den vor Septenber 1949 liegenden\nZeitabschnitt gelegt, in dem der weitaus grösste und\nzahlennässig festgestellte Teil der Rückstände aufgelaufen ist und der Angeklagte sich noch nicht in finanzieller Bedrängnis befand.\n\nIII. Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht weist das Urteil keinen Fehler auf.\n\nDie von der Revision aufgestellte Behauptung, die\nLöhne der Arbeitnehmer seien seit September 1949 nicht\nmehr aus Geschäftsmitteln, sondern aus Privatmitteln\nder \"höhergestellten Mitarbeiter\" der Firmen des Angeklagten gezahlt worden, steht zu der Feststellung des\nUrteils in Widerspruch, wonach derartige Zahlungen nur\nzusätzlich und neben den aus Firmemmitteln geleisteten\nLohnzahlungen erfolgt sind. Im übrigen ist es für die\nAnwendung der Strafvorschrif+t ohne Belang, auf welche\nWeise sich der Arbeitgeber die Gelder zur Lohnauszah-Jung verschafft haben mag (Rest 40, 235 2397).\n\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung ist nicht\nzu beanstanden. Der Umstand, dass der Angeklaste am 8,\n\nu.\n\nOktober 1949 die vollen Beiträge für den Monat September\n\neinschliesslich der Arbeitgeberanteile an die Kasse ab-\n\nEen lege rn DIT \"\n\nführte, könnte für eine Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhangs sprechen, Doch hat dis Strafkammer unter\nWürdigung des Gesamtverhaltens des 'ngeklagten ausdrücklich verneint, dass der Angeklagte damals den ernstlichen Entschluss gefasst habe, von nun an seinen Verpfliichtungen gegenüber der AOK auf die Dauer nachzu-\n\nkommen. An diese in sich widerspruchslosen Feststel-\n\nNER AERTENT\n\nlungen ist der Senat gebunden. Damit scheidet eine Anwendung des Gesetzes über die Gewährung von Straffrei-\n\nheit vom 31. Dezember 1949 aus,\n\nee\n\nDie zur Anwendung kommenden Strafvorschriften der\nSozialversicherungsgesetze hat das Landgericht im Ur- |\nteilsspruch nicht zutreffend bezeichnet. Für die Nichtsbführung einbekaltener Beitragsamteile an die Kasse konnen bei der Krankenversicherung 3 533 RVO, bei der Inva- E.\nlidenversicherung § 1492 in Verbindung mit § 533 RVO, I:\nbei der Angestelltenversicherung § 205 AVG in Verbindung mit 88 1492, 533 RVO und bei der Arbeitslosenver- E.\nsicherung § 270 AVAG zur Anwendung, § 338 a AVG ist I\ndurch § 79 des Gesetzes zum Ausbau der Rentenversicherung vom 21. Dezember 1937 (RGBl I S 1393) aufgehoben\nworden, Der Durch das gleiche Gesetz neu geschaffene\n§ 205 AVG verweist auf § 1492 RVO, der wiederum die\nentsprechende Anwendung des § 533 RYO vorschreibt.\n\nDa die Vergehen gegen die einschlägigen Strafvorschrif-\n\nten der Sozialversicherungsgesetze in Tateinheit besangen und die Strafdrohungen in allen Fällen gleich\n\nsind, konnte die hiernach gebotene Berichtigung er-\n\nfolgen.\n\nRotberg Bundesrichter Scharpenseel Baldus\n2 ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung\nverhindert,\nRotberg-\n\nDr. Amdt willms\n\nhy","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-11/2-str-668-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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