{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-08-11_2_StR_495_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-08-11","aktenzeichen":"2 StR 495/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im N\n\nden Regierungsrat\n\n| 25\n2298 059\n\namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nDr. rer. pol. Leo x ED\n\neus VB, zeboren an ED 1907 ı: 1.\n\nN;\n\nwegen einfacher passiver Bestechung u.a.\n\nhat der 2. Ferien\n\n-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\n\nin der Sitzung vom 11. August 1953, an der teilgenommen\n\nhabens\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nSscharpenseel\nDr. Baldus\nDr. Arndt\n\nDr. Willms\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr Win der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat\n\nGE :i der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter en\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 29. April 1952\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründez:z\n\nDer Angeklagte ist wegen einfacher passiver Bestechung und wegen zweier Verkehrsübertretungen zu Geldstrafen verurteilt worden. är hat als Leiter des Straßenverkehrshauptamtes in Oldenburg für die. Bearbeitung und\nEntscheidung von Zulassungsamträgen des Fuhrunternehmers\nTED ich wiederholt in Gaststätten einladen, eine\nHotelrechnung bezahlen und andere kleinere Zuwendungen\nmachen lassen. Die auf die Verurteilung. wegen Vergehens\nnach § 331 StGB beschränkte Revision rügt Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. |\n\nw Die Verfabrensbeschwerde beunstande%; zunächst, daß\nvon der Vereidigung der Zeugen ICE ur: OD:\neines Angestellten des DB. ::nä3 § 60 Nr 3 StPo\nabgesehen wurde, und sieht darin eine Verletzung des\n\n§ 59 StPO. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, kann\ndie Strafkamner bei ihrer sntscheidung über die Vereidigung der Zeugen nur davon ausgegangen sein, daß beide\nZeugen im Hinblick auf die dem Angeklagten gewährten Zuwendungen :eine aktive Bestechung nach § 333 StGB begangen haben könnten. Darin liegt kein Rechtsfehler.\nsine aktive Bestechung naeh § 333 StGB kann im Sinne\n\ndes § 60 Nr 3 StPO als Beteiligung sowohl an einem Verbrechen nach § 332 StGB Wie an einem Vergehen nach § 331\nStGB in Betracht kommen (RGSt 64, 296 !298)). Zwar wird\nder Tatbestand des § 333 StGB im allgemeinen nur dann\nvorliegen, wem der beschenkte Beaute seinerseits den\nTatbestand des § 332 StGB erfüllt hat. Es sind jedoch\ngerade im Falle ‘des sog. Ermessensbeamten - und das war\nder Angeklagte - Fälle denkbar, in denen der Beschenkte,\nnamentlich aus subjektiven Gründen, nur eines Vergehens\nnach § 331 StGB überführt werden kann, während gegen\n\nde\n\n3 -\n\nden Schenker der Verdacht einer Aktivbestechung nach\n§ 333 StGB besteht. In tatsächlicher Hinsicht ist\ndas Bestehet eines solchen Tatverdachts dem Urteil\n\nzu entnehmen. Die Annahme der Straflkammer, es lasse\nsich nicht feststellen, ob TB von ingcklagten\npflichtwidrige Amtshandlungen oder unsachgenässe Er-\n\n. messensentscheidungen erwartet habe, steht richt ent-\n\ngegen.\n\nDie Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht\ngeht fehl. Soweit die Revision die Feststellung der\nStrafkammer angreift, daß der Angeklagte den Zeugen\nTOD spätestens 1945 im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit kennen lernte, sind keine bestimuten\n\nTatsachen bezeichnet, die das bericht zu einer weitergehenden Aufklärung hätten drängen können, und keine\n\nBeweismittel angegeben, die eine genauere Feststellung\nermöglicht hätten. Der in der Revision enthaltene all-\n\ngemeine Hinweis auf den Akteninhalt genügt nicht.\n\nIl: Sachlichrechtliche Fehler enthält das Urteil nicht.\n\nBei der falschen Angäbe der Jahreszahl 1947 in\nden Urteilsgründen statt richtig 1949 liegt ein offensichtliches’Schreibversehen vor. |\n\nDer angebliche Widerspruch hinsichtlich der Bezahlung der Hotelrechnung (III Nr 9 der Anklage) klärt\nsich dadurch, daß die Strafkammer von dem der Anklage\ninsoweit zugrunde liegenden Sachverhalt einen Teil ausgeschieden, die Bezahlung der Hotelrechnung aber für\nerwiesen gehalten hat, Die Ausführungen der evision,\ndas Gericht habe bei der mündlichen Bekanntgabe der\nGründe ausdrücklich erklärt. daß eine Übernachtung in\ndiesem Falle überhaupt nicht festzustellen gewesen sei.\nist unbeachtlich, weil allein die schriftlichen Urteils-\n\nu\n\ngründe maßgebend sind (BGH Urt vom 8.Juni 1951 - 2 StR\n22/51 =, MDR 51 539)...\n\nDer Zweckzusamnenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung ist einwandfrei festgestellt. In subjektiver\nHinsicht ist für die Anwendung des § 331 StGB lediglich das Bewußtsein des Beamten, daß die von ihm\nempfangene Leistung die Gegenleistung für eine ämtshandlung bilden sollte, notwendig. Das Vorhandensein\ndieses Bewußtseins bei dem Angeklagten hat das Land-\n\ngericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Das Urteil begenügt sich nicht damit, ein fahrlässiges Verhalten\ndes Angeklagten anzunehmen.\n\nUnschädlich ist es, wenn die Strafkammer die zusätzliche Feststellung getroffen hat, daß sich der Angeklagte bewußt war, auf die Zuwendungen keinen Anspruch zu haben. Dies könnte nur für die Bestechlichkeit in der Begehungsform des Forderns oder Versprechenlassens von Bedeutung sein, die im vorliegenden\nFalle nicht gegeben war (RGSt 31, 389).\n\nRotbert Bundesrichter Scharpenseel Baldus\nist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert,\n\n| Rotberg\nDr.Armdt | Willns","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-11/2-str-495-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-11/2-str-495-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:58.561156+00:00"}}