{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-07-23_2_StR_784_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-07-23","aktenzeichen":"2 StR 784/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 184/52 | | Lo\n2298 029\n\nImnmnNamen des Volkes\nIn der Strafisache |\n\ngegen\n\nden Kaufmann Idon D EB :.: EB zenoren am\nED 924 in SCHE (Tolen) ,\n\nwegen Abgabenhinterziehung\n\nhat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen habenz\n\nSenatspräsident Dr. Retberg\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Koeniger\n\nBundesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Dr, Ludwig\n\nBundesrichter Maaß,\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt WB Hei der Verkündung\nals Verireter der Bundesanwaltschaft;\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 25, März 1952 dahin geändert, dass der Ausspruch über die Einziehung entfällt,\n\n‚Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrü nd e\n\nAumnere; per mm. mern. hieran an... oem me mehermnrnmeenne\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen for'gesetzter gewerbsmässiger Abgabenhinterziehung\" zu einer\nGeföngnisstrafe, einer Geldstrafe und einer Wertersatzstrafe verurteilt, Der Sachverhalt ist der folgende:\n\nDer Angeklagte, der in Köln mit zwei früheren KZ-Kameraden den Textilhandel in der Form einer Kommanditge-\n_ sellschaft betrieb, führte zusammen mit ihnen, unterstützt von weiteren ausländischen und inländischen Helfern, in grossem Umfang unverzollten und unversteuerten\nRohkaffee aus dem Ausland ein. Er verkaufte ihn im Inland mit Gewinn. Der Kaffee wurde beim Transport von Waren eingeschwärzt, die für Angehörige der amerikanischen\nBesatzungsmacht in der Bundesrepublik bestimmt und da-\n. her von der Kontrolle der deutschen Zollbehörden freigestellt waren. Während einer der Mitgesellschafter des\n‚Angeklagten die Kaffeeladungen bei Nacht auf der Autobahn zwischen Köln und Siegburg persönlich entgegennahn;,\n= oblag es dem Angeklagten, für die Finanzierung der Schmug-\n\n gelgeschäfte, die Verteilung der Schmuggelware und die\n‚Abrechnung der Unkosten zu sorgen,\n\n. Der Angeklagte erhebt eine Reihe von verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Rügen. Sie sind bis\n„auf eine sachlichrechtliche Beanstandung unbegründet.\n\nI; 1.) Die Revision beanstandet es, dass in der Hauptverhandlung der Zeuge MB nicht vernommen, sondern die\nnach § 441 Abs 6 RAbgO aufgenommene Niederschrift über\n\nUN\nI\n\nseine Vernehmung verlesen wurde, Enigegen der Meinung\n\nder Revision war dies nach § 251 Abs 1 Nr 2 StPO zulässig. Der Zeuge befand sich, womit die Strafkammer die\nVerlesung begründete, im Ausland, nämlich, wie sich aus\ndem Inhalt seiner Vernemmung ergab, in den USA. Er hätte\ndemgemäs s nur nach längerem Aufschub der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht vernommen werden können. Dem Erscheinen des Zeugen: in der Hauptverhandlung\nstand also ein für längere Zeit nicht zu beseitigendes\nHindernis entgegen (Rast 62, 318), Überdies war die Verlesung der Aussage des Zeugen auch nach 8 251 Abs 1 Nr 3\nStPO zulässig. Denn ihm war wegen grosser Entfernung nicht\nzuzumuten,; in der Hauptverhandlung zu erscheinen, da seine\nAussage, wie die Strafkammer überzeugend darlegt, von nur\n\nje Ze]\n\nuntergeordneter Bedeutung gewesen ist.\n\n2.) Die Revision bezweifelt, ob die in deutscher\nSprache abgefasste Niederschrift über die Vernehmung des\nnur englisch sprechenden Zeugen MB seine Angaben inhaltlich richtig wiedergibt. Zwar habe bei seiner Vernehmung seine der deutschen Sprache kundige, aus Deutschland stammende Ehefrau als Dolmetscherin gedient,’ es sei\nindes nicht sicher, ob sie auch der englischen Sprache so\nmächtig war, dass sie eine einwandfreie Verständigung\nzwischen ihren Mann und dem vernehmeiden Beämten gewährleisten konnte, Deshalb habe für die Strafkammer\nVeranlassung bestanden, \"über die zweifelhaften Vorgänge gelegentlich der Vernehmung des Zeugen ..., Aufklärung zu schaffen, etwa durch Vernehmung der Ehefrau\nZB; des vernehmenden Beamten oder des Protokollfüh-\n\nrerst,\n\nDie Rüge scheitert daran, dass, wie das Urteil er-\n\ngibt, die Strafkammer keinen Zweifel daran hegte, dass\n\n”\n\ndie Niederschrift die Angaben des Zeugen inhaltlich\n\nrichtig wiedergibt, zumal dessen fhefrau vor dem Ver-\n\nnehmungsbeamten versichert hatte, sie habe \"die Ver-\n\nhandlung vollständig ihrem Ehemann vorgelesen\" und\n\n\"dieser habe den Inhalt richtig verstanden\", Die Strafkammer hatte demgemäss keinen Anlass, von sich.aus noch\n\"zu klären, was sie schon für geklärt hielt.\n\n3.) Vergeblich bemüht sich der Angeklagte, Verletzungen des § 265 StPO darzutun, die den Bestand des Urteils gefährden könnten,\n\na) Das gilt zunächst von dem Hinweis der Revision\ndarauf, dass der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten gemeinschaftliche, gewerbsmässige und bandenmässige Zollhinterziehung und ausserdem ein selbständiges Devisenvergehen vorwarf, während das Urteil fortgesetzte ge-\n\n\"werbsmässige Abgabenhinterziehung annimmt. Der Angeklas-\n\nte meint, er hätte auf die Möglichkeit seiner Verurteilung wegen einer Fortsetzungstat hingewiesen werden müssen,\n\nAllerdings kennzeichnete der Eröffnungsbeschluss\ndas dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten nicht\nausdrücklich als eine fortgesetzte Abgabenhinterziehung,\nAus der Sachverhaltsschilderung ergab sich aber. mit aller\n\nDeutlichkeit, dass der Angeklagte nicht nur in einem Einzelfall, sondern in einer Reihe von Fällen der Abgaben-\n‚hinterziehung hinreichend verdächtig war, und dass er\naus einem von vornherein auf Wiederholung gleichartiger\nSchmuggelgeschäfte gerichteten Gesamtvorsatz gehandelt\nhat. Der Sache nach ging demnach der Eröffnungsbeschluss\n\n- 5 -\n\nvon einer fortgesetzten Straftat aus. Dass er nicht diese Bezeichnung enthielt, war unschädlich (vgl 2 StR 11/52\nvom 29. Mai 1953), kann jedenfalls den Angeklagten nicht\nin seiner Verteidigung beeinträchtigt haben. Denn es ist\noffensichtlich, dass er sich auch hei dem von ihm vermissten Hinweis nicht anders verteidigt haben würde, als\ner es tat; er leugnete nämlich jede Beteiligung am Schmuggel-\n\nb) Offensichtlich fehl geht die Auffassung, der Angeklagte hätte auch insoweit nach § 265 StPO belehrt werden müssen, als ein Freispruch von der Anklage wegen Devisenvergehens in Betracht kam.\n\n4.) Wie sich aus dem Urteil ergibt, haben Zollfahndungsbeante im Ermittlungsverfahren festgestellt, dass\nvon einem Fernsprecher in Brüssel aus mit einen Teilnehmer des nölner Pernsprechnetzes gesprochen wurde und dass\nder Kölner Fernsprechanschiuss der des Angeklagten war.\nDie Revision macht nach Ablauf der Revisionsbegründungs-\n. frist geltend, dieses Ergebnis könne nur durch Verletzung des in Art 10 GrundG gewährleisteten Fernsprechgeheimnisses zustande gekommen sein. Dass die Strafkammer\nes verwertete,. enthalte ebenfalls einen Verstoss gegen\ndas Grundgesetz, .der nicht ein nur einfacher Verfahrens-\n. 'mangel sei und deshalb auch ohne vorherige Rüge nach Ab-\n“lauf der Revisionsbegründungsfrist beachtet werden müsse,\n\nEs kann unerörtert bleiben, ob die Zollfahndungsbeamten das Grundrecht des Postgeheimnisses verletzt haben. Wäre die Verwertung ihres Ermittlungsergebnisses\nder Strafkammer versagt gewesen, so hätte darin nur ein\nverfahrensrechtlicher Verstoss gelegen, selbst wenn er\n\nein in der Verfassung gewährleistetes Grundrecht verletzt\n\nSy\n\nhätte, Auch in einem solchen Falle Könnte eine darauf\n\ngegründete Rüge als Verfahrensrüge nur berücksichtigt\n\nwerden, wenn sie rechtzeitig vorgebracht wäre; da dies\nim vorliegenden Fall nicht zutrifft, darf sich der Senat mit dem sachlichen Inhalt der Rüge nicht befassen,\n\nDer Auffassung des Beschwerdeführers, der von ihm\nbehauptete Verstoss gegen Art 10 Grund@ verletze wegen\nder verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Fernsprechgeheimnisses nicht nur das Verfahrensrecht, sondern auch\ndas sachliche Recht, ja habe sogar die Bedeutung eines\nvon Amts wegen zu beachtenden Umstandes, der zur Einstellung des Verfahrens führen müsse, vermag der Senat\nnicht zu folgen,\n\nArt 10 GrundG erklärt in Satz 2 Beschränkungen des\n\nBrief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses auf Grund eines\nGesetzes, allerdings nur auf Grund eines Gesetzes für\nzulässig, Solche Beschränkungen sieht das Gesetz über\nPernmeldeanlagen vom 4, Januar 1928 vor, § 12 aaO erklärt den Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft. zur Auskunft über den: Fernmeldeverkehr in\nstrafgerichtlichen Untersuchungen, die nicht Susschliesslich Übertretungen betreffen, unter’ weiteren, näher umschriebenen Voraussetzungen für befugt, Demgemäss wären\nallerdings im vorliegenden Falle die Zollfahndungsbeamten nicht berechtigt gewesen, ohne Genehmigung des Rich-\n\"ters oder Staatsanwalts Auskunft über den Fernsprech-\n\nı j „verkehr zwischen dem Angeklagten und seinem ausländischen\nFernsprechpartner zu verlangen und zu erhalten. Sie würden solchenfalls die ihren Ermittlungsbefugnissen in\n§ 12 aaO gezogene Grenze überschritten haben. Es liegt\nindes klar zutage, dass ein solcher Verstoss die Verletzung einer nur verfahrensrechtlichen Vorschrift ge-\n\nPeg\n\nwesen wäre; denn 8 12 aa0 will an sich die Lüftung des\n\nFe erumeldegeheimnisses zum Zwecke der Strafverfolgung ZU-\nlassen, knüpft den damit für diesen Zweck gesetzlich gestatteten Eingriff in das Grundrecht jedoch an die Wahrung gewisser Verfahrensfornen, nämlich 'an die Innehal -\ntung bestimmter Zuständigkeiten. Daraus ergibt sich folgerichtig, dass auch der diese Verfahrensfornen verletzende Verstoss gegen Art 10 GrundG im Rahmen eines Strafverfahrens nur verfahrensrechtlichen Charakter hat. Die\nMeiriung, deshalb, weil in einem solchen Fell ein Grundrecht verletzt sei, müsse eine dahin zielende, aber nach\nAblauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs 1 StPO\nerhobene Rüge noch beachtet werden, käme einer Verneinung\nder Gültigkeit dieser Fristbestimmung in einem derartigen\nFall gleich. Träfe diese Auffassung zu, so müsste beispielsweise auch dann, wenn. das erkennende Gericht nicht\nvorschrirftsmässig besetzt, also der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO gegeben ist, die dies rügende\n„Revision ebenfalls ohne Rücksicht auf die Frist des § 345\nAbs 1 StPO zulässig sein. Denn dann, wenn ein Gericht\nnicht vorschriftsmässig besetzt ist, ist zugleich das im\nGrundgesetz gewährte Grundrecht verletzt, das verlangt,\ndass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden\ndarf (art 101 Abs, 1 Satz 2 Grund).\n\nDie Revision iversicht einen wichtigen Unterschied.\nEine Bestimmung, die wie § 345 Abs 1 StPO die Rüge der\nVerletzung einer Norm auch dann, wenn die ein Grundrecht\nist, an die Einhaltung einer Frist bindet, enthält selbst\nkeinen Eingriff in dieses Grundrecht, sondern lediglich\neine Regelung, die der Verletzte zu beachten hat, wenn\ner sich auf die Verletzung eines Grundrechts in einem\n\nStrafverfahren berufen will. Eine solche Vorschrift ent-\n\nwi\n\nu\n\nwertet das Grundrecht keineswegs. sie zieht nur eine\n\nim Interesse der Rechtssicherheit gelegene und gebo-\n\ntene grenze für die Geltendmachung von Grundrecht sver-\n'letzungen,\n\nSchliesslich xann der Senat nicht anerkennen, dass\ndann, wenn in einem Strafverfahren eine einzelne Verfahrenshandlung ein Grundrecht verletzt, das ganze Verfahren unheilbar mangelhaft würde, mit der Folge, dass die\nVerletzung nach Art eines Verfahrenshindernisses von Amts\n\n2. ..wegen beachtet werden müsste und der Fortführung des Ver-\n' Tahrens unbedingt und im ganzen im Wege stände,\n\nII. Auch die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Re-.\nvision sind in ihrer überwiegenden Mehrzahl unbegründet.\n\n'1.) Erfolglos wendet sie sich gegen die Feststellung der llenge des geschmuggelten Kaffees mit der Behauptung, es entspreche \"den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und der Üblichkeit in der Kaffeebranche, dass kein\nSack mehr als 60 kg Kaffee enthält\", Eine solche Erfahrung oder Branchenüblichkeit,; die ausnahmslos nach Art\neines vom Tatrichter zu beachtenden Rechtssatzes gelten\nwürde, gibt es nicht. Deshalb-hatte- die Strafkammer von\nSich aus keinen Anlass, über die Kaffeenenge,; über die\nsie selbst keihen Zweifei hatte, und die nur die Revision für \"zweifelhaft hält, einen Sachverständigen zu\nvernehmen. Übrigens beweisen die Feststellungen der Strafkamner im vorliegenden Fall, dass nicht immer ein Sack\nKaffee 60 kg enthalten muss. Aus der Gesamtmenge von 47000\n\nkg und 733.Sack Kaffee errechnet sich ein Durchschnitts-\n\ngewicht von etwa 64 kg je Sack in den Fällen, bei denen\nder Angeklagte beteiligt war,\n\nPER\n\n2.) Ein Teil der Beweiswürdigung der Straflammer\nbefasst sich mit der Einlassung des Angeklagten, es ha-\n‚be vermutlich ein anderer als er von seinem Geschäftsbüro, nicht aber von der Wohnung aus die den Täter entlarvenden Telefongespräche mit dem belgischen Lieferanten\ngeführt, Diese Beweiswürdigung hält die Revision für bedenklich, weil sie auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht beruhe und. gegen den Grundsatz an Zweifel für\nden Angeklagten\" verstosse, Ob diese Bedenken begründet\nsind, braucht indes nicht erörtert zu werden. Denn die\nStrafkammer hält die Einlassung des Angeklägten mit fehlerfreier Begründung für unwahr und ist davon überzeugt,\n\ndass er mindestens von den Telefongesprächen wusste,\n\n3.) Dass die Strafkammer den rechtlichen Gesichtsvunkt der Mittäterschaft, die sie beim Angeklagten annimmt, im Urteilssatz nicht zum Ausdruck bringt, kann\nauf sich beruhen, Keinesfalls ist er dadurch beschwert,\nDenn die Strafkammer war sich bei der Strafzumessung bewusst, dass er nicht Alleintäter, sondern Mittäter war,\nSie hat ihm gerade sein Zusammenwirken mit vielen ausländischen Mittätern straferschwerend angerechneb.\n\n4: \\: Der Tatbestand der Zollhinterziehung ist entgegen der Auffassung der Revision sowohl zur äusseren wie\nzur inneren Tatseite im Urteil aus reichend festgestellt.\nDas gilt auch für die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei Täter und zwar Mittäter und nicht Gehilfe gewesen, Was die Revision insoweit geltend macht, ist offensichtlich unbegründet, Das gilt auch für ihr Vorbringen, ein Nachweis dafür, dass der Schmuggelkaffee noch\nnicht zur Ruhe gekommen war, sei nicht erbracht. Schliess-\n\n- 10 -\n\nlich findet auch die Annahne, der Angeklagte habe seines Vorteils wegen und gewerbemässig gehandelt, in den\nFeststellungen des Urteils eine ausreichende Grundla-\n\nge.\n\n5,) Auch die Strafzumessung ist fehlerfrei. Dass\ndas Landgericht dem Ängeklagten straferschwerend anrechnet, er habe sich vieler Mittäter im Aus- und Inland bedient, enthält nicht die Verwertung eines lierkmals der WHittäterschaft, Denn für sie genügt das Zusammenwirken mit einem einzigen anderen, ebenfalls mit\nTätervorsatz Handelnden.\n\nIIl. Der Einziehungsausspruch kann nicht bestehen bleiben. Er steht zum einschlägigen Teil der Urteilsbe-\n\ngründung in bewusstem Widerspruch. Dort ist ausgeführt:\n\"Die Einziehung der 250 Sack Kaffee und der 100 Kisten\n\nPampelmusen als Tarnladung anlässlich des Aufgriffes\n\nvom 18. August 1951 ist in diesem Verfahren irrtümlich\nerfolgt\", u\n\nDie Feststellungen ergeben, dass dem Angeklagten\neine Beteiligung an dem Schmuggeltransport dieser 250\nSack Kaffee und 100 Kisten Pampelmusen nicht nachgewiesen werden konnte, Die Einziehung dieser Waren in\ndem gegen ihn gerichteten Verfahren war daher unzulässig. Der Senat hat dem durch Änderung des Schuldspruches\n\nRechnung getragen. Deswegen den Angeklagten von einem\n\nTeil der Kostentragungspflicht freizustellen, bestand\nkein Anlass.\n\nRotberg . Die Bundesrichter Dr.Koeniger,\nDr.Ludwig und Maaß sind durch\nUrlaubsabwesenheit an der Un-\n\n' terzeichnung verhindert.\n\nRotberg.\n\nDr .Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-23/2-str-784-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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