{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-07-03_2_StR_867_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-07-03","aktenzeichen":"2 StR 867/52","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Unter \"Einwirken\" iS des § 91 StGB ist jede\nmätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, den\nin dieser Bestimmung beschriebenen Personenkreis\n\n„zu beeinflussen. | er ar\n\n2. Unter den Begriff des \"Untergrabens\" fällt\njede Tätigkeit, die auf Beseitigung, Änderung\noder auch nur Erschütterung eines Zustandes gerichtet ist (im Anschluss an StaatsgerHof zun\nSchutze der Republik, Beschl v. 11.10.1923 in\n\nJW 1924, 1777 Nr 6).","text_plain":"Le, ERS chächlagewerk!\n\nDS\n\n“Für die Amtliche Sammlung! 2299 095\n\nDT az nd\n\nGesetz: StGB §§ 91\n\nRechtssatz:\n\n1. Unter \"Einwirken\" iS des § 91 StGB ist jede\nmätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, den\nin dieser Bestimmung beschriebenen Personenkreis\n\n„zu beeinflussen. | er ar\n\n2. Unter den Begriff des \"Untergrabens\" fällt\njede Tätigkeit, die auf Beseitigung, Änderung\noder auch nur Erschütterung eines Zustandes gerichtet ist (im Anschluss an StaatsgerHof zun\nSchutze der Republik, Beschl v. 11.10.1923 in\n\nJW 1924, 1777 Nr 6).\n\nAktenzeichen: 2 StR 867/52\nUrt v 3. Juli 1953 LG& Dortmund\n\n’ .\n,, ur 2\n“ LEERE Ri BL “\nDR 7PeEeV 257 ZUR RETTEN, de .r ,\n‘\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Angestellten Otto EB aus DEE, üort geboren an 1920, -\n\nwegen Vergehens nach § 91 StGB\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung, vom 3. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenätspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBündesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\"Bundesrichter Dr. Arndt\n\n- „als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr, BB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der esanwaltschaft,\nJustizangestellter CEIEED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 8. Oktober 1952 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n.Von Rechts wegen\n\nee ee ae ee ae\n\ns\n. .\nPR 033 IN\n\ns\nih 48\nRR N ” en\n\ns\nve 0,2 0%\n\nFAR\n\nFL\n\n.,.\n\ny“ . e\n\n”\nvar,\n\n3\n\n.\nt,\nB .\n4\nRR PR\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Yergehens nach § 91 StGB verurteilt. Seine Revision, mit der\n“er die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet,\n\nDas Urteil stellt fest:\n\n..\n. ’ . » 2:\nET . { PP R\n” Reue RITTER N + Dnäfiege ar Fa\n\nEFF)\n\nAm 28. August 1952 begann gegen neun Uhr vor dem Landgericht in Tortmund ein Prozess gegen fünf FDJ-Funktionäre,\ndie der Staatsgefährdung, gefährlicher Körperverletzung,\nder Versammlungssprengung und des Hausfriedensbruchs angeklagt waren. Sie befanden sich in Untersuchungshaft. Um\n11 Uhr zogen 30 bis 40 Jugendliche im Alter von 16 bis 18 j\nJahren in geschlossener Kolonne langsamen Schrittes an R\ndem Tandägerichtsgebäude vorbei. Sie riefen hierbei ständig\n\n\"in Sprechchor: \"Freiheit für die jungen Patrioten! Gebt\n\"die jungen Patrioten frei!\" Der Angeklagte eing am Schluss\nBan... der Gruppe und forderte die Teilnehmer energisch und fir\n\"2 alle vernehmbar zur Fortsetzung ihres Tuns auf. Hierbei\n> \"gar es die Absicht der Demonstranten, \"die Justiz unter\nDruck zu setsen und die Absetzung des Prozesses und die\n\nsofortige Freilassung der FDJ-Funktionäre zu erreichent. S\nDurch den \"Druck der Strasse\" sollten \"die zuständigen a\n\"Beamten in ihrem derzeitigen pflichtgemässen Verhalten be- r\neinflusst, schwankend gemacht und damit ihre Bereitschaft\nzum Schutze der in der Verfassung verankerten Grundsätze, “\n\nI\n\nunabhängig und nur nach Gesetz und Gewissen zu entscheiden\n(vgl Art 92 GrundG), untergraben werden\". Die Beanten\nder Staatsanwaltschaft, die die Anklage in dem Prozess\nvertraten, hörten von ihrem Dienstzimmer aus die Rufe.\nOberstaatsanwalt Dr. SCHEEP äusserte zu Staatsanwalt\nDr. NEED, \"so versucht man nun, uns zu beeinflussen\nund weich zu machen\",\n\nDe 5%\n\n®\n*\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Jugendlichen |\ngehandelt, Sie findet in den Rufen ein \"Einwirken\" auf die;\nRichter und Staatsanwälte, die an dem Prozess beteiligt\nwaren- Dieses _inwirken sieht sie aber nur hinsichtlich\nder Staatsanwälte als vollendet an, weil sie die Rufe ge- :\nhört haben. Diese Ansicht enthält keinen Rechtsfehler zun.\nNachteil des Angeklagten. Denn unter \"Einwirken\" ist jede\nTätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, den in § 91\nStGB beschriebenen Personenkreis zu beeinflussen. Nicht\nnotwendig ist es, dass die Behördenangehörigen sich auch\nbeeinflussen lassen, der Täter also Erfolg mit seinem Bemühen hat.\n\nsprm\n=\n— 1\n.\n\n- .— =\n (EM iteiinmeng <\n\n„- ——rı\n.\n\nAuch den inneren Tatbestand, insbesondere die verfassungsfeindliche Zersetzungsabsicht, stellt das Urteil\n1 ausreichend fest. Aufgabe der Gerichte und der Strafverh . folgungsbehörden ist es, den Staatsfeind, der sich gegen\ndas Strafgesetz vergangen hat, seiner verdienten Strafe |\nzuzuführen und auf diese Weise den Staat in seinem Bestande zu schützen. Die Bereitschaft der Richter und\nStaatsanwälte hierzu aufzuheben, ist die Absicht des Angeklagten gewesen. Darin liegt ein \"Untergraben\" i.S. des’\n§ 91 StGB; denn unter diesen Begriff fällt jede Tätigkeit%\ndie auf die Beseitigung, Änderung oder auch nur Erschütterung eines Zustandes gerichtet ist (StaatsgerHof zum\nSchutze der Republik, Beschl v. 11. Oktober 1923 in JW\n1924, 1777 Nr 6).\n\nee\n\n- .\n ——-\n\nz.—- \"-\n02 -_- . -\n—\n\nnr ET\na. ee — Ta—_ ra FETT I\n\nDie in der Rechtfertigungsschrift vorgetragene Rüge\nder Revision, das Unrechtbewusstsein habe dem Angeklagten\ngefehlt, scheitert an der gegenteilisen Feststellung des\n\n.„ —mamrm-dD\n\n..\n\n-4-\n\nmu.\n\nrn.\n— nt tr\n\n!\n\n.: ‚28\n\"2 |\n\nu)\n\nUrteils. Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom i6.\nJuni 1953 liegen auf tatsächlichem Gebiet und bedürfen\n\ndeshalb keiner Erörterung. \\\n\nDr Moericke Werner Dr. Ludwig\nArndt\n\nDr. Ortlieb Dr,\n\n.\n4.\n\nYı","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-03/2-str-867-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-03/2-str-867-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:56.334454+00:00"}}