{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-07-03_2_StR_747_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-07-03","aktenzeichen":"2 StR 747/52","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"»’ ®\n+ ä Ri\n\n\" 2 “>\n. ..\n\n2299 005,\n\n2 StR 747/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Bernhard H EEEEEEEB zus CE.\ndort geboren am EEE» 1908,\n\nwegen Vergehens gegen § 91 StGB (verfassungsfeindliche Zersetzung)\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatepräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Tudwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt gr in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ei der Verkündung\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter reger\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n%\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Oldenburg vom 2. August 1952 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ne\n\nR8/ ZU Nenn >77 Zerer\n\n.\nat ww... ea\n\n“>\n\ney,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten\"wegen Zersetzung (§ 91 StGB)\" verurteilt. Seine Revision,\nmit der er die nicht näher ausgeführte Sachbeschwerde\nerhebt, ist unbegründet,\n\nDas Urteil stellt fest:\n\nDer Angeklagte verteilte am 9. Oktober 1951\nmit anderen Kommunisten Flugblätter des \"Hauptaus-\n\nschusses für Volksbefragung\". Ein Polizeibeamter brach-\n\nte den Schweisser EB, der hieran beteiligt\nwar, zum Polizeiposten. Dort erschien danach der\nAngeklagte. Er versuchte zunächst, den Polizeibeamten Behnke, den Wachhabenden, davon zu überzeugen,\n\"dass jeder für den Frieden kämpfen müsste\", und\ndass die ‚\"Remilitarisierung der Bundesrepublikt\n\nauf alle ‚Fälle zu verhindern sei. Als der Angeklagte uerkie, dass BE nierauf nicht einging, sagte er zu ihm, das Vorgehen der Polizei gegen FEED\n-B verstosse gegen das Grundgesetz, die betreffenden Beamten. würden für ihre Handlungsweise einmal\n\nzur Rechenschaft gezogen werden. Er hatte die Absicht, mit dieser Drohung EiWin seiner pflichtgemässen Dienstbereitschaft zum Schutze des Bestandes\nder Bundesrepublik zu \"beeinträchtigen\". DEE\nverstand die Äusserung auch dahin, dass er in der\nAusübung seines Dienstes eingeschüchtert werden sollte,\n\n”\n\n«* 2 g<* 62\nFe\nPa\n\nPR}\n\nBALTN\n\nBETT\n\nDiese Feststellungen tragen den Urteilsspruch.\nIn der Drohung gegenüber BB liegt ein \"Einwirken\"\ni.9. des § 91 StGB auf einen Angehörigen eines öffent- |\nlichen Sicherheitsorgans. Denn unter \"Einwirken! ist\njede Tätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, den\nin § 91 StGB beschriebenen Personenkreis zu beeinflussen. Nicht notwendig ist es, dass’ sich die Behördenangehörigen auch beeinflussen. lassen, der\nTäter also Erfolg mit seinem Bemühen hat,\n\nFb ><; N\nS SEE 72 on\n. we» x\n\n2\n|\n\nAuch den inneren Tatbestand, insbesondere die\nverfassungsfeindliche’.Zersetzungsabsicht, stellt\ndas Urteil ausreichend fest. Das Ziel des Angeklagten ist es nach dem Urteilszusammenhaig gewesen, die Dienstbereitschaft des Polizeibeamten\nPEEEEED bei der Verfolgung verfassungsfeindlicher\nHandlungen, d.h. seine pflichtgemässe, Bereitschaft\nzum Schutze der Bundesrepublik zu \"beeinträchtigen\".\nDas ist ein \"Untergraben\" i.5. des § 91 StGB; denn’\nunter diesen Begriff fällt jede Tätigkeit, die\nauf die Beseitigung, Änderung oder auch nur Erschütterung eines Zustandes gerichtet ist (StaatsgerHof\n\n”\n\nzum Schutze der Republik, Beschl v. 11.10.1923\nin JW 1924, 1777 Ar 6).\n\nDr. Moericke Werner Dr. Iudvig\n\n2 Dr. Ortlieb Dr. Arndt\n\ninne\n\n2\n\nE2\n8\n\n&\n.:\n\neng","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-03/2-str-747-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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