{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-07-03_2_StR_452_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-07-03","aktenzeichen":"2 StR 452/52","doktyp":null,"leitsatz":"Till der mittelbare Täter die Tat durch einen\ngutgläubigen Tatmittler ausführen, dann kann - -°\ndie Einwirkung auf den Tatmittler bereits ein\nVersuch der Tat sein, en:\n\nFr\n\nII. Gesetz: KO § 239 Abs I Nr 4\n\nRechtssatz: Die Vernichtung eines einzelnen Handelsbuches® :\nist nur strafbar, wenn dadurch die Übersicht - °:\nüber den Vermögensstand beseitigt wird. 2","text_plain":"rn | 2299 094 FA fi\n\nFür das Nachschlagewerk! ..\nFür die Amtliche Sammlung! Ss\n\nu ” E\nI. Gesetz: StGB § 43. Vorbem.zu.§ 47 Mittelbare Täterschaff:\n\nRechtssatz: Till der mittelbare Täter die Tat durch einen\ngutgläubigen Tatmittler ausführen, dann kann - -°\ndie Einwirkung auf den Tatmittler bereits ein\nVersuch der Tat sein, en:\n\nFr\n\nII. Gesetz: KO § 239 Abs I Nr 4\n\nRechtssatz: Die Vernichtung eines einzelnen Handelsbuches® :\nist nur strafbar, wenn dadurch die Übersicht - °:\nüber den Vermögensstand beseitigt wird. 2\n\nAktenzeichen: 2 StR 452/52 z;\nUrt. des BGH vom 3. Juli 1953 LG Bremen 2.\nRz\n\n2 StR 452/52\n\nImNamendes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Franz w ÜEEEEEEEEED\nan EEE 1915 in OR ,\n\nwegen versuchten betrügerischen Bankerotts u.a.\n\naus DB; geboren\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Iudwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamwalt EEE\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rt\n‚ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 26. November 1951\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil\nunter Freispruch im übrigen wegen versuchten betrügerischen Bankerotts, wegen versuchten Betruges in zwei\nFällen und wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung zu fünfzehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nDie Revisionsbegründung vom 20. Mai 1952 rügt nur die\nVerletzung sachlichen Rechts. In einem weiteren Schriftsatz vom 21. November 1952 wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 244 Abs 2 StPO) gerügt; diese\nBegründung ist verspätet (§§ 344 Abs 2, 345 Abs 1 StPO)\nund kann daher nicht berücksichtigt werden,\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils:\n\n1.) Die Schleifmascnine.\n\nIn einem Schreiben vom 20. Januar 1949 erklärte der\nAngeklagte, dass er seiner Hauptgläubigerin, der Diskontobank, u.a. eine in seinem uneingeschränkten Eigentum stehende Schnelläufer-Schleifmaschine übereigne,\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, dass diese Schleifmaschine infolge eines Eigentumsvorbehalts des Lieferanten nicht Eigentum des Angeklagten war, dass der Angeklagte das gewusst, gerade von sich aus die Übereignung\ndieser Maschine vorgeschlagen und sie nicht etwa - wie\ner behauptet hatte - mit einer anderen Naschine verwechselt hat. Der Angeklagte ist insoweit wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug verurteilt. -\n\nDie Strafkammer meint, die Bank habe auf Grund des\nIrrtums eine Vermögensverfügung unterlassen; denn sie\nhätte dem Angeklagten bei Kenntnis des Sachverhalts zur\nSicherung ihres gewährten Kredits andere Werte \"abgefordert\". Der für den Betrag erforderliche Schaden der\n\n=> \"T=E-\n\n==\n\n—u— oo...\n\n\"eo\n\nBank kann dann nur darin bestehen, dass sie einen schnelleren Zugriff unterlassen hat; denn nach den Feststellungen der Strafkemner hatte sich der Angeklagte zur Gewährung weiterer Sicherheiten noch nicht rechtsgültig verpflichtet. Dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, dass\ndie Bank bei einem sofortigen Zugriff in grösserem Unfange befriedigt worden wäre. Es liegt kein Schaden vor,\nwenn die Restforderung der Bank bereits so gefährdet war,\ndass sie durch eine weitere Stundung nicht noch nehr gefährdet wurde (BGHSt 1, 262). Die Bank hatte für beide\nFirmen einen Kredit von über 350,000 DM gewährt und war\ndazu übergegangen, sich weiter zu sichern, weil sie die\nschlechie Vermögenslage des Angeklagten erkannt hatte,\nder im Februar 1949 seine Zahlungen einstellte und dessen Konkursgläunbiger mit Forderungen von rund 1.000.000 DM\nausfielen. Die Abmachungen zwischen dem Angeklagten und\nseinem Hauptgläubiger waren bei dieser Sachlage möglicherweise wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbar;\n\ndenn die Bank hatte inzwischen grosse Teile des Warenlagers des Angeklagten unter Eigenverschluss genommen,\neine Überwachungsperson eingesetzt, sich weitere Sicherungen verschafft und anderen Gläubigern beruhigende Auskünfte erteilt. Der Konkursverwalter hat anscheinend\nauch sein Anfechtungsrecht ausgeübt, denn die Bank hat\nspäter einen Erlös von 27.000 DM aus ihr übereigneten\nWerten dem Konkursverwalter auf sein Verlangen herausgegeben. Bei dieser Sachlage bedurfte es eingehender\nPrüfung und klarer Feststellungen, ob weitere Massnahmen der Bank überhaupt noch Erfolg haben konnten, so\ndass unter Umständen der unterbliebene Zugriff keinen\nSchaden für die Bank bedeutete. Schon aus diesem Grunde\nmuss das Urteil aufgehoben werden. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Verurteilung wegen Unterschla-\n\ngung, weil insoweit Tateinheit angenommen ist. Die\nStrafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung auch\nhier nähere Feststellungen zu treffen haben. Wenn der\nAngeklagte wusste, dass mangels Besitzverschaffung\ndie Bank Sigentum an der fremden Maschine nicht erwerben konnte, fehlt es am Vorsatz der Unterschlagung\n\n(BEHSt 1, 262),\n\nDas Vorbringen der Revision im Schriftsatz vom\n21. November 1952, wonach jetzt urkundlich ein Irrtum\ndes Angeklagten bei Bezeichnung der übereigneten Maschine erwiesen sei, kann als neues tatsächliches Vorbringen vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Die Strafkammer hat aber Gelegenheit, in der neuen\n« Verhandlung diesem Vorbringen nachzugellen.\n\n2.) Versuchter, Betrug.\n\nDer Angeklagte liess im April 1949 durch den Angestellten REN eine Bestandsliste des Iagers in\nBendorf mit einem Warenbestand von 116.000 DM anfertigen’ und legte sie dem vorläufigen Vermögensverwalter\nvor, obwohl er wusste, dass sie falsch war, weil der\nWarenbestand weit geringer war. In einen an die Gläubiger gesandten Rundschreiben vom 11. Mai 1949 hatte\nder Angeklagte den Wert seines frei verfügbaren (weder übereigneten, verpfändeten noch unter Eigentunsvorbehalt gelieferten) Warenbestandes mit 400.000 DM\nangegeben, obwohl er wusste, dass der wahre Wert weit\ngeringer war. - Durch beide Massnahmen wollte der Angeklagte bei den bevorstehenden Vergleichsverhandlungen\ndie Gläubiger zum Abschluss eines Vergleiches veranlas-\n\nl\n\n| sen und sie von weiteren Zugriffen auf sein Vermögen\nir abhalten, In beiden Fällen ist er wegen versuchten\nBetrug®s bestraft.\n\n\\ Das Absenden der Rundschreiben durch den Angeklag-\n| ten war bereits Beginn einer Täuschungshandlung und versuchter Betrug, weii er mit der Vorspiegelung von Tatsachen begonnen hat. Der Angeklagte wollte nach den insoweit klaren Feststellungen der Strafkammer dadurch\ndie Gläubiger zum Abschluss eines Vergleiches veranlas-\n‚) sen, obwohl er wusste, dass er den Vergleich nicht würde einhalten können und das Hinausschieben der Konkurs-\n| eröffnung den Gläubigern Nachteil bringen würde (UA S 17,\n25, 35). Allein die Handlungskosten überstiegen seit\n! Dezember 1948 die Brutto-Einnahmen, und die Umsätze\ngingen von Honat zu Monat weiter zurück. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellungen gebunden. Die\nBeweiswürdigung des Landgerichts verkennt weder Erfahrungssätze noch die Beweisanforderungen. Unrichtig ist der Vortrag der Revision, dass in dem fraglichen Zeitpunkt Einzelvollstreckungen nicht mehr zulässig waren (vgl §§ 12, 13 Vg10), im übrigen hat die\nStrafkammer bei der Prüfung des zu erwartenden Schadens der Gläubiger auf die Verzögerung des Konkursverfahrens und der dswit verbundenen Gesamtliquidation\nabgestellt (UA S 17, 24). Das weitere Vorbringen der\nRevision zu diesem Punkt enthält durchweg unzulässige\nAngriffe auf die Beweiswürdigung oder in der Revisionsinstanz unbeachtliche neue tatsächliche Behauptungen.\n\nu nF\n\n|\n|\n\nAnders ist jedoch die Rechtslage bei der Vorlage\nder falschen Bestanäsliste an den Vergleichsvervalter-Versuchter Betrug liegt nur vor, wenn die Handlungen\n\ndes Angeklagten schon Anfang der Täuschung waren (§ 43\nStGB). Der Angeklagte hat hier die Täuschungshandlung\ngegenüber dem Vergleichsverwalter begangen, der sie alsbald durchschaut hat, Der Angeklagte wollte durch die\nTäuschung des Vergleichsverwalters eine Schädigung der\nGläubiger erreichen, Beim Betrug brauchen der Getäuschte und der Geschädigte nicht personengleich zu sein,\nwenn nur der Getäuschte die Möglichkeit hat, über das\nVermögen des anderen zu verfügen. Der Vergleichsverwalter übt den Gläubigern gegenüber jedoch vornehnlich eine beratende Tätigkeit aus und ist auf eine\nPrüfungs- und Überwachungstätigkeit beschränkt. Er\n\nist nicht etwa Vertreter der Gläubiger, sondern hat\neine amtsähnliche Stellung (Boehle-Stamschräder VglO0\n\n§ 20 Anmerkung 37). Aber daneben kann der Vergleichsverwalter Massnahmen treffen, die sich zum Nachteil\nfür die Gläubiger auswirken können (vgl §§ 49, 47, 58,\n64 Vg10). Das sind Machtbefugnisse, die eine Verfügung zum Nachteil der Gläubiger ermöglichen. Versuchter Betrug würde deshalb vorliegen, wenn der Angeklagte durch das falsche Verzeichnis derartige Massnahmen\ndes Vergleichsverwalters erreichen und so die Gläubiger schädigen wollte. Die Strafkammer hat das bisher\nnicht geprüft. Anders ist es, wenn der Vergleichsverwalter durch das unrichtige Verzeichnis nur den Gläubigern bei den Verhandlungen über den Vergleich ein\nfalsches Bild über die Lage des Schuläners geben eollte; dann wäre er gutgläubiger Tatmittler des Angeklagten gewesen, der als mittelbarer Täter die Gläubiger\ntäuschen und zur Annahme eines schädigenden Vergleiches veranlassen wollte. j\n\nIm Schrifttum ist die Auffassung vertreten; dass\nbei Benutzung eines Tatmittlers Versuch nicht schon mit\n\n-]\n\nder abschliessenden Einwirkung des Täters auf die NMittelsperson vorliege, sondern erst wern der Nittler\nselbst eine Handlung vornimmt, die Anfang der Ausführung ist (IK § 43 III c; Frank § 43 II 2 a; Schwarz\n\n§ 43 Anm 1 B; Eberhard Schmidt Festgabe Frank II 132).\nWelzel (Grundzüge S 95) nimmt das nur bei einem in den\nPlan eingeweihten Teilnelmer an, während nach seiner\nMeinung beim gutgläubigen Werkzeug Versuch schon dann\nvorliegt, wenn der Täter die Tat aus der Hand gibt,\n\num sie durch das Werkzeug zur Vollendung bringen zu\nlassen, weil der Tatmittler wie ein mechanisches Werkzeug benutzt sei. Diese Auffassung wird auch sonst\nvertreten (Schönke § 43 I 3 d; List-Schmidt Lehrbuch\n\n§§ 46 Anm 14). Das Reichsgericht hat in der Aufforderung\nan einen gutgläubigen Tatmittler nur die Beschaffung\nund Bereitstellung sines Werkzeugs und somit eine Vorbereitungshandlung erblickt, aber ausgeführt, dass Tälle denkbar seien, in denen die Aufforderung zur Begehung einer Handlung so sicher wirken könne, dass schon\ndiese Aufforderung als Beginn der Ausführungshandlung\nselbst an,;esehen werden könne (R6St 45, 282, 285). In\nder Anbringung einer Zündvorrichtung, die bei Betätigung durch einen Gutgläubigen einen Brand verursachen\nsollte, ist der Versuch einer Brandstiftung erblickt\nworden, weil die Tat bei ungestörtem Fortgang und in\nihrem regelmässigen Verlauf unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes geführt hätte (RGSt 66, 141).\nEbenso ist versuchte Giftbeimischung angenommen, wenn\nder Täter giftigen Stoff der Mahlzeit zusetzt, die eine gutgläubige Mittelsperson dem Opfer geben soll,\nauch wenn die Mittelsperson nicht mehr tätig wird\n(RGSt 59, 1 und die nicht veröffentlichte Entscheidung vom 4.10.1935 - 1 D 676/35), weil die entfaltete\n\nTätigkeit bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes geführt hätte. Die Absendung eines Briefes an einen unbekannten Dritten, um\ndiesen als Teilnekmer für eine Täuschung zu benutzen,\nist als Beginn einer Täuschungshandlung gewertet, weil\nbei ungestörtem Fortgang das Merkmal der Täuschung. erfüllt worden wäre (RGSt 77, 172).\n\nDieser Rechtsprechung ist zuzustimmen. Zur Annahme\neines Versuches bei Benutzung eines Tatmittlers ist es\nnicht erforderlich, dass der Tatmittler stets selbst tätig wird. Die Fälle sind nach den allgemeinen Regeln\nüber die Abgrenzung des Versuchs von der Vorbereitung\nzu lösen. Anfang der Ausführung sind nach ständiger\nRechtsprechung alle Handlungen, die vermöge ihrer notwendigen Zugehörigkeit zur Tatbestandsverwirklichung\nnach dem Verbrechensplan des Täters schon einen Bestandteil des Tatbestandes bilden; es ist also zu prüfen, ob die Einzelhandlungen ir ihrer Gesamtheit schon\neinen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Recntsgut enthalten, dass es bereits gef£ährdet ist und der Schaden sich unmittelbar anschliessen\nkann (BGHSt 2, 380). Danach kann die Beeinflussung des\ngutgläubigen Tatmittlers eine blosse Vorbereitungshand-.\nlung sein, wenn erst beim Hinzutreten weiterer Umstände oder nach längerer Zeit eine Auswirkung gewollt war;\nsie kann Anfang der Ausführung sein, wenn das Rechtsgut bereits unmittelbar gefährdet ist. Wenn der Angeklagte beispielsweise die 'gefälschte Aufstellung dem\nVergleichsverwalter in die Unterlagen hineinlegte, die\ndieser für seinen unmittelber bevorstehenden Vortrag\nbereitgelegt hatte, liegt schon der Anfang einer Täu-\n\n——\n\nnn rn m\n\nEde Se ar ur 0\nie gef ir Sr Br er\n‘\n\n-9 -\n\nschungshandlung durch den Angeklagten vor; dagegen ist\nes eine Vorbereitungshandlung, wenn der Täter die falschen Unterlagen den Vergleichsverwalter nur zugänglich machte, ohne apsehen zu können, ob davon in absehbarer Zeit Gebrauch gemacht wird. Eine Gefährdung\nist zwar im ersten Fall, nicht aber im zweiten Fall\ngegeben, wo viele Möglichkeiten bestehen, dass der Vergleichsverwalter die unrichtigen Angaben überprüft,\nentdeckt oder überhaupt nicht verwertet. Der Verbrechensplan des Täters bei ungestörtem Ablauf ist auch\nhier für die Ertscheidung m&ssgebend, ob ein Anfang der\nAusführung vorliegt, Nach dieser Richtung muss die\nStrafkammer weitere Feststellungen treffen.\n\n3,) Konkursverbrechen.\n\nDer Angeklagte hat im Mai 1949 den Angestellten\nBEE nach Bendorf mit der Aufforderung geschickt, die\nKartei des dortigen Lagers der Firma m : Co, zu verbrennen. WEB hat den Auftrag nicht ausgeführt. Der Angeklagte ist insoweit wegen versuchten Konkursverbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 4 KO verurteilt worden.\n\nDie Verurteilung ist nicht haltbar. Nach § 239\nkbs 1 Nr 4 KO werden Schuldner bestraft, die ihre Fandelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt\noder verändert haben, dass sie keine Übersicht des Vermögensstandes gewähren. Es kann zunächst dahingestellt\nbleiben, ob es sich bei der Lagerkartei überhaupt um\nein Handelsbuch handelt; denn bei der Vernichtung ei-.\n\nnes einzelnen Handelsbuches muss die Übersicht des Ver-.\n\nmögensstandes beseitigt sein; das fehlt hier. Im Schrift-\n\nAT\n\n- 10 -\n\ntum wird allerdings die Auffassung vertreten, es genüge\nschon die Vernichtung eines einzelnen Handelsbuches,\nauch wenn dadurch die Vermögensübersicht nicht gefährdet werde (IK KO § 239 II 3; Olshausen KO § 239 Anm 28).\nDas kann dem Gesetz nicht entnommen werden, das an allen Stellen bewusst die Mehrzahl \"Handelsbücher\" verwendet. Es trifft auch nicht zu, dass sonst eine Lücke\nentstehe, wenn der Täter einen Teil seiner Bücher vernichtet und den Rest verheimlicht. Denn dann bleibt er\nstrafbar, weil er alle Handelsbücher \"vernichtet oder\nverheimlicht\" hat; der Tatbestanä kann auch durch die\ngleichzeitige Begehung beider Handlungsformen erfüllt\nwerden. Bei § 239 Abs 1 Nr 3 K0, der die unterbliebene Führung von Handelsbüchern bestraft, ist einhellig\nanerkannt, dass der Tatbestand nur erfüllt wird, wenn\nder Schuldner überhaupt keine Bücher führt; die unterbliebene Führung einzelner Handelsbücher ist noch ei-\n‚ne Buchführung, wenn .auch eine unordentliche (RGSt 30.\n170; 39, 217). Ähnliches muse für § 239 Abs 1 Nr 4 KO\ngelten. Wer einen Teil seiner Handelsbücher vernichtet, behält immer noch Handelsbücher, wenn auch die\nBuchführung unvollständig ist. Bei einer anderen Auslegung würde die Zuchthaus androhende Strafvorschrift\nzu stark ausgeweitet. Durch § 239 Abs 1 Wr 4 KO werden\nauch Handelsbücher erfasst, die der Schuldner freiwillig in seinen Betrieb eingeführt hat (BGHSt 2, 386) 3\nder Schuldner dürfte dann ein freiwillig eingeführtes\nHondelsbuch, das sich für seinen Betrieb als überflüssig erwiesen hat, auch dann nicht vernichten, wenn dadurch die Übersichtlichkeit seiner Buchführung nicht\nbeeinträchtigt wird. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein. Das Reichsgericht hat deshalb stets die Vernichtung einzelner Handelsbücher nur als veränderte\n\n. 1-\n\noder unsorgfältige Buchführung bezeichnet, die nach\n§ 239 Abs 1 Nr 4 KO nur strafbar ist, wenn dadurch\ndie Übersicht über den Veruögensstand beseitigt wird\n(RG I 1894, 502; GoltdArch 58, 170; ebenso Konrad\nin Stenglein KO § 239 Ama 16; Jaeger KO § 239 Anm 37;\nBoehle-Stamschräder KO § 239 Am 3 d).\n\nDiese Beseitigung der Übersicht ist bisher nicht\nfestgestellt. Die Übersicht kann durch die Vernichtung\nder Nebenkartei schwerlich beseitigt sein, weil nach\nder Feststellung der Strafkamner eine gleichlautende\nKartei in Bremen als Zentralkartei vorhanden war. Ein\nversuchtes Konkursverbrechen kann allerdings schon\ndann vorliegen, wenn der Angeklagte die Nebenkartei in\ndem Glauben vernichtete, dadurch würde die Übersicht\nüber sein Vermögen beseitigt werden, oder wenn er auch\nden Willen hatte, alsbald die Zentralkartei zu beseitigen. Nach dieser Richtung fehlen bisher Feststellungen der Strafkammer.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer\nauch die Frage klären müssen, ob die Nebenkartei ein\nHandelsbuch war. Handelsbücher sind nach § 38 HGB nur\nUrkunden eines Kaufmanns, die seine Handelsgeschäfte\n\nund die Lage seines Vermögens übersichtlich machen;\n\nAufzeichnungen und Nebenbücher, die nur die Grundla-\n\nge für die Eintragungen in den Handelsbüchern bilden,\nsind zwar Geschäftsbücher, aber keine Handelsbücher.\nAuch Unterlagen und Belege, die nicht dazu dienen, die\nVerhältnisse des Handelsgewerbes zu beurkunden und klar\nzu legen, sind keine Hendelsbücher (Düringer-Hachenburg\n§ 38 Anm 21; Olshausen § 239 KO Anm 24). Der Angeklagte\n\nA\n\n- 12 -\n\nhat hier über dasselbe Lager zwei Karteien geführt;\nfalls die Nebenkartei nur der Arbeitserleichterung\noder der innerbetrieblichen Kontrolle diente, war sie\nkein Handelsbuch. Abschliessend wird die Strafkammer\ndas wohl nur mit Hilfe eines Sachverständigen fest-\n\nstellen können,\n\nDr. Moericke Werner Dr.Iudwig\nDr. Ortlieb Dr,Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-03/2-str-452-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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