{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-06-26_2_StR_645_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-06-26","aktenzeichen":"2 StR 645/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"x . age. Baur PS Zr 3\nREN TEN BRE® FRE EEE 2 ' \"3 \\z un\n\nYrı6ıv. ” nr\n. 77. .. ur RT\n\n. Für u ne :\nn. Nicht für die Amtliche Sammlung! 2302: us\n\nfe MR nr\n\nenden . Ans ann nm amt ein When\n\nGesetz; StGB §§ 2 a Abs 2, 187 a 4. vo des Rer vom\n\\ . 8.12.1931, 8. Teil Kap III 88 1, 3.\n\nBR a7 Si EI ae\n\n\\ Rechtssatzs; Der Entscheidung des 4. Strafsenats vom 16; Oktee:\nnn ; ber 1952 - 4 StR 452/52 -, nach der § 187 a Steh.\nu . nicht die mildere Bestimmung. gegenüber § 1. aa0\nist, tritt der Senat für den Fall bei, daß. der-.\n\n. Patrichter es nicht für angemessen halt, ach :\n§ 3 aa0 auf eine Geldbuße zu. erkennen. | \\\nAktenzeichen: 2 StR 645/52 N PNRRENS\noo 2 StR 646/52 I\n\nDr\n\n[4\n..\n\nvi\nAP\n\nP}\nEEE\n2\n\nFREE\n\nj\n.\nehe\ndat\n\nUrt. des BGH. v.:26. Juni .1953 \"16 Bremen\n\n[2\n\nß\n\nDV rer ’ ’ s\nBun mie,\n« 2,0) Se\n\n. R\n\n- u\n\n.\n\n2 StR 645/52 E\nm syn fm:\n\nP\nIR\nEr\n\nBr.\n\nAS\n\nAz\n\nx\n\n”\n\nPR:\n:\nFR\n\n”r\nx 3\n“\nSe\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Redakteur Erich W up aus oh. geboren\nam GER 19: : ::. su amp.\n\n2. den Journalisten Günther-Werner S gu aus zum,\n\ngeboren am (EEE :9'15 in zug,\n\nwegen übler Nachrede u.a.\n\nBIER\nPREIS TR\nz\n\n(a\n\nwi\n\n$\nWut, .\nEd + ara rel .\nWERCLSISCH. 3, |\n\nI.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nu\nGE\n\n2\n2\n\nBundesrichter Werner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WEB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr; GEEEEB o:: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter era >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, K:\n\nfür Recht erkannt: Du\nDie Revision des Angeklagten WEB gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom 23. Oktober 1951 und die Revision\ndes Angeklagten Sorge gegen das Urteil dieses Gerichts vom\n29. April 1952 werden verworfen. Der Angeklagte Sb ist n\njedoch nicht wegen politischer übler Nachrede, sondern wegen\nentwürdigender übler Nachrede verurteilt.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\neye\n” 3 £ [e\n\n* ”\ner nlerh ., .\nun\n\n0 LEE\n\n“,\n\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\nPER 30,\nWer “\n\nGründe:\n\na Te un\n\nDie Angeklagten haben am 11. Februar 1951 in der Wochen-\"\nzeitschrift \"Ri\" einen Aufsatz veröffentlicht, we\nI) als Verleger, Herausgeber und verantwortlicher Redakteur,\nS@EEB als Verfasser, und in ihm gegen den Senator Wo in\nBremen den unbegründeten Vorwurf der Bestechlichkeit erhoben.\nDas Landgericht hat sie deshalb verurteilt, WEB wegen entwürdigender übler Nachrede, Sggpwegen politischer übler\nNachrede. Ihre Revisionen sind im Ergebnis unbegründet.\n\n‘ !\na\n\nlee\n\nenge\na\n\nI. Revision des’Angeklagten wg. \\ N\n\n1. Verfahrensrügen. u\n\na) Die Revision beanstandet, daß der Vorsitzende den . “\nAngeklagten nicht auf sein Recht hingewiesen habe, nach 8 140 ,\nAbs 2 StPO die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. v\nEine solche Belehrungspflicht besteht jedoch nur im Falle öl\ndes Absatz 1 Nr 2 und 5, § 140 Abs 3 StPO. Infolgedessen ui\nliegt auch darin kein Verfahrensmangel, daß in dem Schreiben des Landgerichts vom 12. Juni 1951, mit dem der Angeklag- N\nte die Anklageschrift erhielt, der Hinweis auf das Recht, die .ı\nBeioränung eines Verteidigers zu beantragen, durchstrichen\nwar. Selbst wenn der Angeklagte, wie die Revision behauptet, H\nnunmehr glaubte, die Bestellung eines Verteidigers überhaupt u\nnicht mehr beantragen zu dürfen, so könnte dieser Irrtum sich }I\nnicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Denn er hätte die\nBestellung eines Verteidigers nur nach § 140 Abs 2 StPO bean- Er\ntragen können. Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung zu- .h\ntrafen, mußte der Vorderrichter aber - auch ohne Antrag des u\nAngeklagten - von Amts wegen prüfen. Ein Verstoß gegen § 140 .d\nAbs 2 StPO würde also unabhängig von einem Antrag des Ange- .:\"\nklagten zur Aufhebung des Urteils führen. !\n\ns WAT RUE .\n\nee\n\nRN\n\n2\n.\n\nb) Die Revision rügt, daß der Vorsitzende dem Angeklagten nicht von Amts wegen einen Verteidiger bestellt habe. Sie\nmeint, dies sei wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechts-®\nlage erforderlich gewesen. Die Bestellung eines Verteidigers\nnach § 140 Abs 2 StPO liegt im freien Ermessen des Gerichts,\nWenn es nach sorgfältiger Prüfung eine Bestellung nicht für\nnötig hält, so kann dies im allgemeinen kein Verfahrensmangel e\nsein. Nähere Erörterungen hierüber sind nur notwendig, wenn °\ndringender Anlaß dazu besteht, die Bestellung eines Verteidigers in Erwägung zu ziehen (RGSt 68, 35; 74, 304; BGH MDR\n1952, 564). Das ist jedoch nicht der Fall gewesen. Den Sachverhalt zu ermitteln, ist besonders einfach gewesen, weil der®\nAngeklagte den Ablauf des Geschehens zugegeben hat. Auch die @\nRechtslage ist klar. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte hahe \"seine Verteidigung im wesentlichen auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums ausrichten wollen\", dies sei ihm\n\naber \"mangels rechtskundiger Verteidigung\" nicht gelungen,.\nliegt neben der Sache. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vorgetragen, er habe angenommen, die §§ 20, 21 des\nReichspressegesetzes seien durch eine Gesetzesvorlage des\n\nLänderrats der Länder der US-Zone aufgehoben worden. Damit\n\nentfalle seine Verantwortlichkeit. Dazu stellt das Urteil\n\nfest, daß er sich in diesem Irrtum nicht befunden, sondern\ngewußt habe, daß eine Gesetzesvorlage noch kein Gesetz sei\nund keine Rechtswirksamkeit beanspruchen könne. Hilfsweise\nerklärt das Urteil dann einen etwaigen Irrtum als einen unbeachtlichen Strafrechtsirrtum. Indessen kommt es auf die R i\nFrage, ob der Angeklagte sich in dem behaupteten Irrtum befunden hat und wie dieser gegebenenfalls rechtlich zu beur- N‘\n\nteilen wäre, überhaupt nicht an. Denn die Strafkammer\nnimmt - offenbar auf Grund der eigenen Einlassung des Ange-\n\nsw\n\nZr!\n\nklagten — an, daß er den Inhalt und die Bedeutung des veröffentlichten Aufsatzes gekannt habe. Sie hält deshalb den\nBeweis seiner Täterschaft für geführt und hat ihn deshalb\nrechtlich zutreffend unmittelbar wegen übler Nachrede verurteilt und nicht über den Umweg des $.20 Abs 2 des Pressegesetzes. Auch ein Verteidiger hätte bei dieser Sachlage\nkeinen Verbotsirrtum darlegen können.\n\nc) Die Revision bezeichnet \"§ 35 in Verbindung mit § 244\nAbs 2 StPO\" als verletzt. Sie behauptet hierzu, das Gericht u\nhabe die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten I\nauf Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossen \"ohne Befragung des durch einen Verteidiger nicht vertretenen Angeklagten\". Im Anschluß daran trägt sie jedoch selbst vor, daß der\nAngeklagte \"ungefragt zu diesem Antrag der Staatsanwaltschaft erklärt\" habe, \"daß er mit'der Abtrennung des Verfahrens nicht einverstanden sei\". Dieses Vorbringen entzieht\nder Rüge die Grundlage; denn es ergibt nicht nur, daß der\nAngeklagte die Möglichkeit gehabt hat, sich zu dem Antrage\nder Staatsanwaltschaft zu erklären, was schon genügen würde\n{BGHSt 1, 346, 349), sondern daß er sich sogar wirklich er- |\nklärt hat. Sein Einverständnis ist entgegen der Ansicht der\nRevision nicht erforderlich gewesen.\n\nN\n\n‚, Revision ferner darin, daß die Strafkammer Sg nicht als\n“ Mitangeklagten oder nach der Abtrennung des Verfahrens als\nZeugen vernommen hat. Es sind jedoch keine Umstände -.ersichtlich, die den Vorderrichter hierzu drängen mußten; denn. er %\nhat seinen Feststellungen über den Tatverlauf die eigene |\nEinlassung des Angeklagten zugrunde gelegt. Mehr hätte der r\nAngeklagte auch durch eine Vernehmung Ss nicht erreichen :\nx\n%\n\nı\n\ndA) Einen Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO findet die #\n1\n\nN\n\nh\n\nkönnen.\n\nFa\n. nd\n\nRENT RN\n\nDe ze\n\n2. Mit der Sachbeschwerde macht die Revision geltend,\ndas Urteil begründe nicht, warum der Angeklagte den Inhalt\ndes von ihm veröffentlichten Aufsatzes nicht für wahr gehalten habe. Die Strafkammer nimmt jedoch zu seinen Gunsten\nan, daß er an die Richtigkeit seines Vorwurfs geglaubt habe. Schon deshalb geht der Angriff fehl.\n\nSodann behauptet die Revision noch, das Urteil lege\nnicht dar, \"welche Schritte der Angeklagte WEB noch weiter hätte tun sollen, um die Wahrheit oder Unwahrheit des\ntatsächlichen Inhalts des Artikels festzustellen\". Diese\n\n“pflicht hat die Strafkammer jedoch nicht verkannt. Sie gibt\n\nvielmehr ausdrücklich an, daß der Angeklagte Frau Sin\noder Frau BWBhätte befragen müssen und können, die bei\nden Vorgängen zugegen gewesen sein sollten, auf die sich\nder Aufsatz bezog.\n\nII. Revision des Angeklagten Sg.\n\nSie erhebt nur die Sachbeschwerde. Was sie vorbringt,\nwiderspricht entweder den tatsächlichen Feststellungen oder\nist offensichtlich unbegründet,\n\nIII. Die auf die Sachbeschwerden hin gebotene allgemeine\nNachprüfung der Urteile hat ergeben, daß sie an folgenden\n\nMängeln leiden;\n\nDie Strafkammer nimmt zutreffend an, daß das Verhalten\n\nder Angeklagten den Tatbestand der 4. Verordnung des ReichS- ;\n\npräsidenten vom 8. Dezember 1931, 8. Teil Kap III § 1 und\nauch des § 187 a StGB erfülle. Sie hält §§ 187 a StGB für\n\n+\n\na\n\n4,77\n\ndie mildere Bestimmung, weil sie \"erhöhte Anforderungen an\nden vom Täter zu verwirklichenden Tatbestand\" stelle und\n§ 3 aa0 die Möglichkeit biete, neben der Strafe auf eine\nan die Staatskasse zu entrichtende Buße zu erkennen. Sie u\nwendet deshalb gemäß § 2 a Abs 2 StGB § 187 a StGB an. Das |\n\nist rechtsirrig.\n\n|\n\nt\nDie Entscheidung der Frage, welches Sträfgesetz das u\nmildere sei, hängt davon ab, welche Regelung für den vor- }\nliegenden Fall nach den besonderen Umständen die mildere\nBeurteilung zuläßt (RGSt 53, 245, 248; 59, 90, 97; 60, 123,\n125; 61, 130, 1355 61, 322, 324; 71, 42 £3°75, 306, 310). |\nDa sowohl der Tatbestand des § 1 aa0 als auck der des § 187 a '-\nStGB erfüllt ist, kommt es nur darauf an, welche Strafdro- i\nhung zu einer milderen Beurteilung führt (RGSt 61, 135). 4\nDie Strafdrohungen in § 1 aaO und § 187 a StGB sind die oa\ngleichen. Aus diesem Grunde hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.10.1952 - 4 StR 452/52 -)\nentschieden, daß § 187 a StGB gegenüber § 1 aaO nicht die 5\nmildere Bestimmung sei. Das ist zutreffend, sofern der Tatrichter es nicht für angemessen hält, nach § 5 aa0 auf eine\nGeldstrafe zu erkennen. Denn das mildere Gesetz ergibt sich\nnicht dadurch, daß man die allgemein (\"abstrakt\") angedrohten Strafen beider Gesetze mit einander vergleicht. Zu prüfen ist vielmehr, welches Gesetz für den jeweils vorliegenden Einzelfall die mildere Beurteilung zuläßt. Da es die\nStrafkammer ausdrücklich ds unangemessen bezeichnet, eine\nGeldbuße nach § 3 aaO zu verhängen, scheidet diese \"abstrakteft Möglichkeit bei der Ermittlung des milderen Gesetzes\naus (vgl hierzu RGSt 53, 248; 59, 97; 60, 123, 125). Für\nden vorliegenden Fall ist also § 187 a StGB nicht die mildere Bestimmung. Nach § 2 a Abs 1 StGB hätte die Strafkammer ii\ndeshalb § 1 aa0, und nicht § 187 a StGB anwenden müssen.\n\n..\n\nIS 0 2, 20020 en\n\ney\n\nBei dem Angeklagten WB ist dies allerdings abweichend\n\nvon der Urteilsbegründung auch geschehen; denn die Strafkammerf\nhat ihn wegen entwürdigender übler Nachrede verurteilt, worunter man allgemein die Straftat nach § 1 aaO versteht. Hinsicht”\nlich des Angeklagten SC hat der Senat den Schuldspruch be-: .\nrichtigt. Der Strafausspruch kann in keinem Falle von dem Irr-...\ntum beeinflußt sein. Im Ergebnis sind deshalb beide Revisionen,\n\n\" unbegründet o\n\nWerner Dr. Sauer Dr. Ortlieb\nDr. Arndt willms\n\nen A\n\nKauE 0 Er N NT ir 25 > Tor war So none\n“\n\nweg Vebriien\nmt\n\nI\nnu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-26/2-str-645-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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