{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-06-26_2_StR_632_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-06-26","aktenzeichen":"2 StR 632/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—— U\n\n2 StR 632/52 | 2502 042:\n\nIm Nanen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Viehhändler Gerhard PB un zu: va\nKs. CU, zetoren zu EEE 1902 ir FE\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Werner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat EM in ier Verhandiung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. WEBER >: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht. erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des &\nLandgerichts in Oldenburg vom 15. Mai 1952 wird Re:\nverworfen. \"S\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu _ NS\n\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\nrt\nSure\n\nnet\n\nae > 3 0 5 22 03 Ze 2720 060775 EEE FU\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs in drei Fällen zu einer\nGesamtstrafe verurteilt.’ Seine Revision rügt die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts; sie ist\nim Ergebnis ohne Erfolg. ' RR “\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Die Revision bemängelt, von der Vereidigung der Zeugen\nDOSE v3 VG sei abgesehen worden; die Sitzungsniederschrift enthalte hierzu lediglich den Hinweis, dieser Gerichts- nn\nbeschluß sei gem. § 60 Nr 3 StPO ergangen. Der Rüge fehlt jede\nGrundlage, da nach der maßgeblichen Sitzungsniederschrift sowohl bezüglich U a1s DEE peschiossen und verkündet\nworden ist, daß von der Vereidigung dieser Zeugen \"gem. § 60\nNr 3 5tPO abgesehen werde, da sie der Beteiligung an der Straftat verdächtig sind\". Diese Begründung genügt der gesetzlichen\nVorschrift des § 64 StPO, vgl z.B. BGHSt 1, 274. r\n\n2. Nach der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger\n\"gem. § 60 Ziff 2 StPO\" einer Vereidigung der Zeugen Mb\n\n. sen.;, ME ijun., Sun: HB widersprochen; offen- ”\n\nsichtlich war damit, wie auch die Revisionsausführungen ergeben, die Bestimmung des § 61 Nr 2.StPO gemeint. Darauf hat das\nGericht beschlossen und verkündet, daß diese Zeugen vereidigt _\nwerden sollen, und sie vereidigt. .Die Revision meint, wenn das .\nGericht gegen diesen Widerspruch des Verteidigers gehandelt ha- Be\nbe, so hätten die Gründe, die für die .Vereidigung maßgebend wa- ”\nren, im Protokoll,. zumindest aber in den Urteilsgründen angege- _\nben werden müssen, Das trifft jedoch nicht zu; § 64 StPO schreibt“\neine Begründung nur für den Fall der Nichtvereidigung vor. ”\n\n[3\n\nRR de\n\nII, Sachlichrechtliche Nachprüfung.\n\nDer Angeklagte hat als Viehaufkäufer - unter teilweiser\nMitwirkung anderer Viehhändler - von elf Einzelpersonen Vieh\n(Kühe, Pferde, Schweine, Quienen) zu einem vereinbarten Preis\ngekauft, bei der Abholung des Viehs jeweils nicht bar bezahlt,\nsondern über die Kaufsumme ungedeckte Schecks’ auf seine Bank in\nZahlung gegeben, die später mangels Guthabens nicht eingelöst\nwurden. Die Strafkammer sieht jeweils den Tatbestand des Betrugs als gegeben an und faßt die Fälle 1 bis 4,5 und 6, 7\nbis 11 als drei. fortgesetzte Betrugsiandlungen zusammen, da\nsie aus einheitlichem Vorsatz begangen seien.\n\n1. Die Strafkammer findet in jedem Einzelfalle den Betrug\ndarin, daß der Angeklagte durch Hingabe eines ungedeckten Scheckai\nüber die Kaufsumme die Verkäufer zur \"Herausgabe\" des Viehs bestimmt und sie dadurch geschädigt habe. Dabei geht sie - unter\nBerufung auf die auch im Schrifttum bekämpfte Auffassung des\nOberlandesgerichts Oldenburg (JZ 1951, 239) - von der Ansicht\naus, daß die Hingabe eines im Zeitpunkt der Begebung ungedeckten Schecks immer die Vorspiegelung enthalte, daß in diesem\nZeitpunkt ein Guthaben mindestens in Höhe des Scheckbetrages\nbei der bezogenen Bank vorhanden sei. Diese Auffassung ist,\nworauf die Revision zutreffend hinweist, rechtsirrig,!wie der\n5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschlusse BGHSt 3,\n70 £f mit näherer Begründung dargelegt hat. Hiernach braucht\ndie Hingabe eines ungedeckten Schecks gegen Ware nicht immer\nBetrug zu sein; ob damit vorgespiegelt wird, der Scheck sei be- |\nreits bei der Hingabe gedeckt und ob dadurch das Vermögen des\nEmpfängers geschädigt wird, ist vielmehr Tatfrage. Dieser Auffassung tritt auch der erkennende Senat bei.\n\n25\n\nGleichwohl führt dieser Rechtsfehler nicht zur Aufhebung\ndes Urteils. Denn es ergibt, daß der Angeklagte den Verkäufern\nauch vorgespiegelt hat, daß die Schecks eingelöst würden. Dazu war aber der Angeklagte, wie er wußte, nicht in der Lage.\nEs kam ihm, wie das Urteil hervorhebt, vielmehr darauf. an, das Br\nVieh ohne Entgelt zu erhalten; In den Fällen 2 bis 11. RS en. ung\ndurch diese Vorspiegelung auch die Verkäufer zur Herausgabe} des iR\nViehs bestimmt. Eee\n\nx;\n\n‘ .s x\nN ir\n«\n\nIn diesen Fällen liegt deshalb ein vollendeter Betrug vor. .\nNach den Feststellungen im Falle 1 ist allerdings nur- ein :versuchter Betrug gegeben, möglicherweise in Tateinheit mit Diebstahl, da in diesem Falle der Verkäufer auf die Aushändigung\ndes Schecks den Angeklagten bat, mit dem Aufladen der Kuh zu\nwarten, bis er Auskunft über die Deckung des Schecks eingeholt\nhabe und der Angeklagte trotzdem während der Abwesenheit des\nVerkäufers die Kuh gegen dessen Willen auflud und abtransportierte. Dadurch, daß der Angeklagte nicht auch wegen Diebstahls\nverurteilt ist, ist er nicht beschwert; auch ist der Senat der\nAuffassung, daß die Annahme von vollendetem statt versuchtem\nBetrug im-Falle 1 die Strafhöhe des ersten fortgesetzten Betrugs (Fälle 1 bis 4) nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.\n\n.\n.\n... et, < R s\n, F ’ Er . . .\nEEE 0\nAr 0 „\n{ > 3, , r N\n\nes %,\n\n[24 %\n\neo.\n\n’ ..\n. Kn- Een\nPR 0 7°\n\n. .\nDR s\nde,\n\noa. *\n\n% .\n\n2. Die Revision rügt:ferner, daß die Begründung, mit der Ri\ndie Strafkammer nur drei Gruppen von Einzelfällen zu fortge-, nchf\nsetzten Handlungen zusammenfasse, nicht ausreiche. Es ist der BR\n\nRevision zuzugeben, daß das Urteil sich mit der knappen Begrün- Rn\ndung begnügt, es sei insoweit jeweils aus \"einheitlichen Vorsatzi,n\n\ngehandelt worden. Das Urteil ergibt jedoch, daß der Angeklagte gl\ndie Betrügereien jeweils an drei verschiedenen Tagen, nämlich er\ndie Fälle 1 bis 4 am 2. Juni 1950, die Fälle 5 und 6 am 5. du-\n\n“ $ %\n2\n\nÜ\nd\n\nwor EN\nBR:\n\nan\n\n>» >\nse\nP\n\nFu 3\n23\n\nni 1950, die Fälle 7 bis 11 am 12. Juni 1950 begangen hat und\nzwar jeweils in Begleitung anderer Personen, so daß die Annahme, der Angeklagte habe nur an den verschiedenen Tagen jeweils\nauf Grund eines einheitlichen Vorsatzes, also eines Gesamtvorsatzes, gehandelt, auch durch diesen zeitlichen Zusammenhang\nmitgetragen wird. j\n\nIm Ergebnis ist daher die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen nicht zu bearistanden.\n\nDie Revision war daher als unbegründet zu verwerfen.\n\n- Werner Dr. Ortlieb Willns\n\nDie Bundesrichter Dr. Sauer und Dr. Arndt sind in\nUrlaub und deshalb verhindert, ihre Unterschrift\n\nbeizufügen. 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