{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-06-26_2_StR_600_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-06-26","aktenzeichen":"2 StR 600/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlägewerk!. .. 3 ul v 3 \"3\nNicht für die Amtliche Sammlung! 2302 089° I\nGesetz: StGB §§ 154, 49 - Vorbem zu s 47: Täterschaft\ndurch Unterlassung i\n\nRechtssatzs; Das Bestreiten einer wahren Behauptung im u\nProzeß und die Erklärung, der vom Gegner be- R\n\nnannte Zeuge möge vernommen werden, begründen . R\n\njedenfalls dann keine Gefahr eines Meineides R\n\nund keine Rechtspflicht zur Verhinderung ei- .;\n\nnes Meineids, wenn die Partei-auf den Zeugen Br\n\neinwirkt, die Aussage zu verweigern. u 3\n\nAktenzeichen:: 2 StR 600/52 en\n' ..Urteil-des BGH v.26.Juni 195 16 Osnabrück N\n3\n\n\\\n\n2_StR 600/52\n\nIn Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näie Hausfrau Erna K (En z:>: PB au:\nCR ort geboren am ER 1917;\n\nwegen Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Werner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Willns\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsret ER in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. GRRER =: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 21. Mai 1952 wird\nverworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\nod\n\n- x EN\nnn at Dt vun 207 yramaer an ee .\nPH Kar az\n\n>\nie\n\n822. -—\n\n=\n\n3 -\n\nGründe:\n\n\"Die Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil von\nder Anklage des Prozeßbetruges in Tateinheit mit Beihilfe\nzum Meineid freigesprochen. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nas a\n\nDie Angeklagte hatte in den Jahren 1945 und 1946 ein\nehebrecherisches Verhältnis mit dem Händler GB, während\nihr Ehemann noch in Kriegsgefangenschaft war. Im Jahre 1950\nerhob ihr Ehemann Scheidungsklage wegen ehewidriger und ehe-\n. brecherischer Beziehungen zu Gb und benannte co dafür als Zeugen. Die Angeklagte ließ in ihren Schriftsätzen\ndiese Behauptungen bestreiten und hinzufügen, Glauch möge . i\nals Zeuge gehört werden. Vor der Vernehmung suchte sie CE Bi:\nmehrfach auf und wirkte auf ihn dahin ein, die Aussage zu\nverweigern; sie erklärte dabei. sie selbst würde auf keinen\nFall schwören. Im Beweistermin beschwor GEM in Anwesenheit der Angeklagten, er habe mit ihr weder Zärtlichkeiten\nausgetauscht noch geschlechtlich verkehrt. Die Angeklagte M\nbestätigte nach Vernehmung weiterer Zeugen diese Angaben un- m\neidlich. GEM ist inzwischen wegen Meineids rechtskräftig |\nverurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\nsachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nDie Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Die Strafkan- E\nmer hat die Ehescheidungsakten zum Gegenstand der Verhandlung. \\\ngemacht und festgestellt, daß die Angeklagte in ihren Schrift-,\nsätzen die Behauptungen über ihre Beziehungen zu EEE >°- “\n\n”\n\n#r\n\nstritten hatte. Fs ist nicht ersichtlich, daß eine förmliche . }\nVerlesung der Schriftsätze das Beweisergebnis beeinflußt nät_®\nte. Die Strafkammer hatte daher keinen Anlaß, Aktenteile ?örn\nlich zu verlesen.\n\nDas Urteil enthält auch keine Widersprüche, denn das Zie®#®\nder Angeklagten, ihrer Tochter gegenüber nicht als Ehebreche-#*\nrin dazustehen, konnte auch durch beiderseitige Aussageverw\ngerung erreicht werden, da erfahrungsgemäß dann nur ehewidrige und nicht auch ehebrecherische Beziehungen festgestellt\nwerden, jedenfalls konnte die Angeklagte das annehmen.\n\nII. Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.\n\nDer Angeklagten war zunächst eine Beihilfe zum Meineid\ndes CM zur Last gelegt. Als Gehilfe wird bestraft, wer\ndem Täter durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe leistet (§ 49\nStGB). Die Angeklagte hat‘: auf den Entschluß und die Tat\ndes CM nicht Fördernd eingewirkt. Sie hat es aber im Beweistermin unterlassen, den Meineid zu verhindern. Die Straf\nkammer hat es zwar versäumt, dieses Unterlassen auf seine\nrechtliche Bedeutung zu prüfen, doch tragen die Feststellungen den Freispruch. Das Unterlassen steht dem Tun gleich, we\neine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Diese Rechtspflicht\nfolgt hier nicht aus § 138 Abs 1 ZPO, weil diese Bestimmung\nnur die Wahrheit der eigenen Erklärung einer Partei verlangt:\naber keine Einflußnahme auf die Erklärung dritter Personen ’\ngebietet. Eine solche Rechtspflicht kann sich jedoch aus den\nvorangegangenen Tun der Angeklagten ergeben. Wer durch seine\nTätigkeit die Gefahr eines straf’baren Erfolges herbeiführt\noder vergrößert, ist verpflichtet, den Eintritt des Erfolges\ndurch seindn Eingriff abzuwehren (BCHSt 3, 18). Eine Gefahr\n\nEL TRR\n\n0 n\n\nist die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines Schadens. .'\nEine solche naheliegende Gefahr für einen Meineid wurde durch \\\nden vorangegangenen Ehebruch allein noch nicht begründet (vgl\nRGSt 72, 20). Die Benennung eines Ehebrechers als Zeugen ermöglicht allerdings einen Meineid; die hier vorliegende sh\nschriftsätzliche Erklärung, der Zeuge möge vernommen werden, \"i\nbegründet aber nicht die nahe Besorgnis einer falschen Aussa- \"i\nge, weil die Angeklagte dem Zeugen geraten hatte, die Aussage a,\nzu verweigern. Das Bestreiten der Angeklagten und ihre Erklärung, CE nöge als Zeuge vernommen werden, reichen deshalb\nfür die Begründung oder Verstärkung einer Gefahr und für eine\nHandlungspflicht der Angeklagten nicht aus (BGHSt 2, 129, 133). H\nEs mußten besondere Umstände hinzutreten, die die nahe Wahrscheinlichkeit einer falschen Aussage und ihrer Beeidigung\nbegründeten oder verstärkten. In der Rechtsprechung sind als\nsolche besonderen Umstände schon eine geschlechtliche Hörigkeit (RGSt 72, 20), die Fortsetzung eines Liebesverhältnisses\nwährend des Prozesses (BGHSt 2, 129) oder die Bestätigung der ' |\nfalschen Aussage im Prozeß vor der Beeidigung (RGSt 74, 38)\nanerkannt. Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Die An- Ei\ngeklagte hatte zwar nach den Feststellungen der Strafkammer\nihre Schriftsätze mit GER vesprochen, dabei aber stets\nauf ihn eingewirkt, er solle die Aussage verweigern, und sogar hinzugefügt, sie selbst würde keinesfalls schwören. Dieses Verhalten konnte nur die Leistung eines. Meineides- verhindern, aber nicht erleichtern. Die Beziehungen zwischen cm 7\nund der Angeklagten waren auch seit Jahren abgebrochen und 4\nGEM war zur Zeit des Ehebruchs ledig gewesen. Bis zum\nTermin hatte also die Angeklagte durch ihr Verhalten die\nnaheliegende Möglichkeit eines Meineides weder geschaffen\nnoch verstärkt. Im Termin blieb die Angeklagte zwar untätig, als der Zeuge falsch aussagte und auf den Antrag ihres\neigenen Anwalts diese Aussage beschwor, das ist aber ohne\n\n§ 4\n&\n“,\n%\n2\n\nDe Ze DE Ze Ne\n\nNR.\n\n.\n\nEN\n\nSag\nKran\n*,\n\nEu\n\non ven\n. x . ya?\nPaz } .\n\n>\n.\n\nin‘\n\nBedeutung, da eine Rechtspflicht zum Einschreiten für sie\nnicht bestand, weil sie durch ihr vorangegangenes Verhalten\neine Gefahr für CB „eder geschaffen noch verstärkt hatte,\nDer Freispruch ist daher gerechtfertigt.\n\nDer Freispruch von der Anklage des Prozeßbetruges aus\nsubjektiven Gründen läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erken-\n\nnen. . x\n\n4\n\n. Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt.\n\nWerner Dr. Sauer Dr. Ortlieb\nDr. Arndt willms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-26/2-str-600-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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