{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-06-19_2_StR_881_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-06-19","aktenzeichen":"2 StR 881/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"68\n\nInNanen des Volkes\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) dıe Arusfrau Sertha Berta_B geb.\naus Tu: \"geboren am in W ;\n2,) den Arzneimittelfachnann Hans aus °\n1908 in F\n\nTC: zehoren en\ngeb.\n10 in\n\n3.) die <hefrau En ee S\naus IE ;s geboren am\n\nwegen Vergehens nach §§ 128, 129 StGB,\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke ng\nals Vorsitzender, h\n\nBundesrichter Werner\nBündssrichter Dr. Sauer\nBunrdesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Willms &\nals beisitzende Richter, T\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1}\n\nJustizangestellter oz E\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 4\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 10. Oktober\n1952 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmiitels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnun\n\nun\n\nar\n\n67\n\nPr .\nne 2 2c\nrue —_ it hm\n\n-2- L\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten auf Grund ihrer\nBeteiligung an der \"Volksbefragung gegen die Remilitarisierung und für den Abschluss eines Friedensvertrages\nim Jahre 1951\" (Tatzeit 25. November 1951) wegen eines\nVergehens nach § 128 StGB verürteilt, Hertha SCWEWER\nferner wegen eines Vergehens nach den §§ 128, 129 aF,\n\n73 StGB (Tatzeit 19. Juni 1951). Ihre Revisionen, mit\ndenen sie die Sachbeschwerde erheben, sind unbegrlindet.\n\n DRBET Br ET Zen\n\n1.) Die Strafkammer nimmt an, dass eine \"Verbindung\"\n\ni.5. des § 128 StGB die Volksbefragung durchführt,\n\nderen \"innere !Organisation, insbesondere die leitung und\nDurchführung der Pläne und Aktionen\", also deren Verfassung vor der Staatsregierung geheimgehalten werden\n\nsoll, und dass sich die Angeklagten als Mitglieder für\n\nsie betätigt kaben. Hiergegen bestehen keine rechtlichen\nBedenken. Auch die Revisionen erhnepen sie nicht. Sie bekämfen aber die Verurteilung der Angeklagten mit der Behauptung, \"der Beschluss der’ Bundesregierung über das\nVerbot der Volksbefragung vom 24. April 1951 und die\nVerordnung des Niedersächsischen Ministers des Innern\n\nvom 6; Juni 1951\", die jede Betätigung für die Volksbefragung verbietet, seien nicht rechtsgültig. Hierauf kommt\nes jedoch für die Anwendung des § 128 StGB nicht an. Eine\nVerbindung i.$S. dieser Bestimmung ist immer schon dann\ngegeben, wenn entweder ihr Dasein oder ihre Verfassung\noder ihr Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten\nwerden soll, mag sie sich auch sonst innerhalb der Schranken halten, die die Gesetze aufstellen. \"\n\nZur inneren Tatseite reichen die Feststellungen\naus. Das Urteil ergibt insbesondere, dass die Angeklagten ihr Verhalten als rechtlich unerlaubt angesehen\nhaben.\n\n2.) Auch die Verurteilung der Angeklagten Hertha\nSub nach § 129 aF StGB lässt keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Die Tätigkeit der FDJ, insbesondere die von\nihr im Auftrage der SED in der Bundesrepublik durchgeführte Volksbefragung, verstösst gegen deren verfassungsmässige Ordnung. Das ist für den Senat gerichtsbekannt (vgl Urteile vom 30. Januar 1953 - 2 StR 426/52\nund 2 StR 704/52 -). Deshalb genügen die etwas knappen\nAusführungen, mit denen die Strafkammer die Volksbefragung\nals einen Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung\n\nder Bundesrepublik kennzeichnet. Der Beschluss der\nBundesregierung vom 24. April 1951, der dies fest-\n\nstellt und gemäss § 5 des Gesetzes über die Zusammen-\n\n- arbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten\n\ndes Verfassungsschutzes vom 27. September 1950 die\nLandesregierungen ersucht, die Betätigung für die Volksbefragung zu unterbinden, unterliegt deshalb keinen\nrechtlichen Bedenken, Diesen Beschluss, eine Massregel\nder Verwaltung, hat die Angeklagte durch Geheimbündelei,\neine strafbare Handlung und deshalb ein ungesetzliches\nMittel, zu entkräften gesucht. Sie ist deshalb gleichzeitig eines Vergehens nach § 129 aF StGB schuldig.\n\nDie Revision meint, die\"Remilitarisierung\" verstosse gegen das Potsdamer Abkommen und das Gesetz\nNr 16 der Alliierten Hohen Kommission vom 16. Dezember\n\n1949 in Verbindung mit Art 25 GG. Das trifft nicht\n\nzu. Sie fallen nicht unter Art 25 GrundG. Ob die ;\n- zur!'Remilitsrisierung\" ergangenen Gesetze gegen\ndes GrundG verstossen, wie die Revision behauptet, r\nist eine Frage, über die das Bundesverfassungsge- &\nricht zu entscheiden hat. Für das gegenwärtige Ver- R\nfahren ist sie bedeutungslos. Denn selbst wenn die Fi\n\nBehauptung der ZXevision zuträfe, so würde dies der\nrDJ kein Recht geben, die freiheitliche demokratische\nsrundordnung der Bundesrepublik durch die Volksbe-Tragung zu untergraben,. Der Beschluss der Bundesregierung vom 24. April 1951 und die daraufhin ergangenen Massregeln der Landesregierungen blieben\nalso gültig. Die Volksbefragung (vor dem 1. Septembar 1951), die darauf gerichtet ist, ihn durch Geneimbündelei zu entkräften, erfüllt deshalb für alle\nTsilnehmer den fatbestand des § 129 aF StGB.\n\n%.) Ob die Strafkammer die Anwendbarkeit des\n\n§ 129 StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgssetzes vom 30. August 1951 (in Kraft seit dem\n\nl. September 1951) auf die Teilnahme der Angeklagten an der Volksbefragung am 29. November 1951\nmit Recht verneint hat, kann dahingestellt bleiben. Denn es beschwert die Angeklagten nicht, dass\n\nen\n\nsie nur nach § 128 StGB verurteilt worden\nsind. \"\n\nDr. Moericke Werner Dr. Sauer\nr)\n\nDr. Arndt ° Dr. Willns","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-19/2-str-881-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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