{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-06-19_2_StR_838_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-06-19","aktenzeichen":"2 StR 838/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wen\non\n.\nMN\n\\\n\nirn ©\na N SE zu\n\nwg\n2302 049\n\n2 StR 838/52\n\nIm Namen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\ngegen \\E\n\n1) den Ti er Karl E aus Ci -\nkl ‚ geboren am 1926 in CB: E\n2) den Rentner Georg H aus CEB- E\nVO , or 1891 in Ca,\n\nwegen Vergehens nach §§ 128, 129, 47 StGB 3\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Be:\nSitzung vom 19. Juni 1953, an der teilgenommen haben: Be ;\n\nSenatspräsident Dr. koericke\nals Vorsitzender,\n\nie)\n*®\nBundesrichter Werner st\n5\n. . 2$ ‘\n21\ni\nN\n\n“.\n“Rrı\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Willms j\nals beisitzende Richter, K\n\nOberstaatsanwalt Dr. EM in der Verhandlung, er\n\nOberstaatsanwalt era bei der Verkündung = Rn ':\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, “ <\nJustizangestellter BEER >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, —-—R\n\n.r. s\nSn\n\n. > %\nPare JuuE Z\n. a\n“ nm,\nLEE\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom 27. Juni\n1952 mit.den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nRY\n\nVon Rechts wegen\n\nPR ’ R\nf fe 3% BX} y . “.\nu, re nr\n\n%\nuna\nor\n\n4%\nSe\n\n6?\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten von der Anklage . e\"\neines Vergehens nach den §§ 128, 129 aF, 73 StGB freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltscheft ist begründet. Zwar ist die verfahrensrechtliche Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO unzulässig, weil die Revision\nnicht die Beweismittel bezeichnet, die ihrer kKeinung nach\ndie Strafkammer zur weiteren Srforschung der Wshrheit “FE\nnoch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Doch greift Ss\n‚die Sachbeschwerde durch. wi?\n\nDie Strafkammer stellt fest: - - ze fi\n\nDie Angeklagten gingen am 30. iai 1951 auf der FB\nWE 1enästrage in CR VE von Haus zu. Haus -. !\nund verteilten Stimmzettel für die sogenannte Volksbefra- : |\n‚.gung \"gegen die Remilitarisierung Deutschlands und für den\nAbschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland im Jahre\n..„1951* an ‘die Einwohner mit der Aufforderung, ihre Zustimmung oder Ablehnung durch Ankreuzen eines Ja- oder Nein-Kreises kundzugeben. Sie führten zwei Protokolle bei sich,\num in sie das Ergebnis. der \"Abstimmung\" einzutragen. Sie\nhatten die Stimmzettel nach ihren. unwiderlegten Angaben\nyon einem. unbekannten Absender durch die Post erhalten.\nsie wußten aber aus der beiliegenden Anweisung, was sie\nmit ihnen tun und an wen sie die Berichte über die Volks-\n‚ befragung senden sollten. “\n\n., r\n‚ A N x\n\n- - “ . a .rv\nT Zamı 6\n\ney\n4,\n£ 2\n\nFREMD FREE\nSEX AT N\" § 4\n\nnn re , BAT\n: ARE Die Strafkammer nimmt an, daß die Angeklagten “sich 4\nni MR\n> ya\n\n:äls Kitglieder einer Vereinigung Gleichgesinnter in dem\ndargelegten Sinne betätigt hätten, \"deren ZusammenschlußB\nzum Zwecke einer Volksbefragung organisiert war und deren\nBetätigung in Unterordnung ‚unter einen Gemeinschaftswillen\nerfolgte\". Sie ist ferner der Überzeugung, daß der Zusam- .\nmenschluß nicht nur für eine kurze vorübergehende Zeit,\n\n6\n>\n\nFo\n9%\n\n*\n‚X\nER RT\n\nE40 NG\n\ner.\n\n-3-\n\n2\nE33\nErg\n\n_— nn\n\n.. 9,\na x\n\n- 3.\n\nsondern für eine gewisse längere Dauer beabsichtigt gewesen\nsei, Von einer Anwendung des § 128 StGB sieht sie jedoch ab,\nweil Dasein, Verfassung und Zweck der Vereinigung nicht vor\nder Staatsregierung habe.geheim gehalten werden sollen. Ein\nVergehen nach § 129 aF StGB liegt nach der Auffassung der\nStrafkammer nicht vor, weil es an der inneren Tatseite fehle\n\nDiese “irdigung bezeichnet die Revision zutreffend als fehlerhaft. j\n\n1) Nach den Feststellungen ist es nicht zweifelhaft,\ndaß die Angeklagten an einer \"Verbindung\" i. Ss. des § 128\nStGB teilgenommen haben (vgl hierzu RG JW 1931, 3667). Die\nStrafkammer stützt die Annahme, nicht einmal die Verfassung dieser Verbindung sollte vor der Staatsregierung geheim gehalten werden, euf die’ Erwägung, die Verordnung\ndes Niedersächsischen linisters des Innern vom 6. Juni\n1951 (Nis.Ges.u. /0Bl S 133), die die sog. Volksbefragung\n. verbiete, sei erst nech der Tat erlassen worden und des-\n‚ halb habe vorher kein Anlaß bestanden, die Verbindung\n“durch Geheimhaltung dem Zugriff der staatlichen Gewalt\nzu entziehen. Hierbei übersieht aber die Strafkammer,\ndaß der Beschluß der Bundesregierung, der die Verfassungs- .\nwidrigkeit der Volksbefragung feststellt und die Landesregierungen um entsprechende kiaßnahmen ersucht, schon am\n24. April 1951 ergangen war (Bundesanzeiger Nr 82 vom\n28.April 1951) und aus diesem Grunde Anlaß zur Geheimhaltung bestanden haben kann. Im übrigen ist das Urteil\nauch, soweit es eine Geheimhaltung der Verbindung verneint, in sich widerspruchsvoll. Denn es nimmt an, daß\nnicht einmal die Angeklagten ihre Auftraggeber kannten\nund daß sie nur wußten, 'an welche Personen sie ihre Berichte einzusenden hatten. Offenbar sollten also auch\ndie feilnehmer an der Verbindung über ihre Organisation,\ninsbesondere über ihre Vorsteher, im unklaren bleiben.\nDas. spricht defür, daß die Verfassung der Verbindung\n\n-4-\n\nDe \"29\n\nr\n\n67\n\nerst recht vor der Staatsregierung geheim gehalten werden\nsollte, um sie deren Zugriff zu entziehen. Hierüber können\n\nauch die Angeklagten kaum in Zweifel gewesen sein.\n\nDiese teils lückenhafte, teils widerspruchsvolle Beweisführung muß zur Aufhebung des Urteils führen.\n\n2) Die Strafkammer geht zutreffend davon zus, daß\ndas Verhalten der ‚Angeklagten den äußeren Tatbestand des\n4: ‚129 aF StGB erfülle. Hiergegen bestehen keine Bedenken.\n“Dein die Angeklagten haben eine kKeßregel der Verwaltung,\n“nämlich den Beschluß der Bundesregierung vom 24. April\n1951, durch eine nach § 128 StGB verbotene Geheimbündelei,\nalso durch ungesetzliche littel, zu verhindern oder zu\nentkräften gesucht. Die Ausführungen der Strafkammer zur\ninneren Tetseite sind jedoch von Rechtsirrtum beeinflußt.\nSie lauten:\n\n\"Es war den Angeklagten nicht zu widerlegen, daß\n\nsie sich Ende kai 1951 an diesen Beschluß der Bundesregierung, selbst wenn er ihnen bekannt gewesen\nist, nicht gebunden fühlten. Die Gültigkeit und\nVerfassungsmäßigkeit dieses Beschlusses stand im\nJahre 1951 selbst bei den Gerichten und Verwaltungsstellen nicht außer Zweifel, so daß diese Zweifel\nsich zugunsten der Angeklagten, die Laien sind, auswirken müssen\",\n\nSelbst wenn diese nicht ganz klaren Ausführungen dahin zu\nverstehen sind, daß die Angeklagten nach der Annahme der\nStrafkammer den Beschluß des Bundesregierung vom 24.April\n1951 für verfassungswidrig und ein Zuwiderhandeln gegen\nihn für rechtmäßig gehalten haben, vermögen sie den Freispruch nicht zu tragen. Denn ein solcher Irrtum, der nur\ndas Verbotensein ihres Verhaltens beträfe, schlösse nur\ndann die Schuld aus, wenn er unvermeidbar gewesen wäre,\nBGHSt 2, 194 ff; A, 1 ff. Das stellt die Strafkammer\n\n-5-\n\n...\nwere et.\n\n1.\nB\na\n\nZus\n\n-5 -\n\n„aber nicht fest. Ha ‚ben die Angeklagten den Beschluß der\nBundesregierung vom’24. April 1951’ gekannt, so liegt es\nim übrigen sogar nahe, daß sie damit rechneten, ihr Verhalten könne verboten sein, und daß sie diese [öglichkeit\nin.ihren Willen aufnahmen, als sie dem Beschluß zuwider-\n\n. handelten. Demit wäre das Unrechtsbewußtsein ohne weiteres\ngegeben, BG.Ist 4 4.\n\nLaßt sich in der neuen Verhandlung den ängeklagten\n\n, Nicht nachweisen, daß sie den Beschluß der Bundesregierung\n. vom 24. April 1951 am 30. Hei 1951 kannten, so würde es zu\n\neiner Verurteilung nach § 129 \"ar SteB ‚genügen, wenn sie\n\nsich bewußt waren, bei der Durchführung der Volksbefragung ]\n\nauf den .iiderstand der Bundesregierung zu stoßen, und den\n\nwillen hatten, ihre - wenn auch künftigen. - Gegenmaßnahmen :\n\nmit ungesetzlichen ! itteln (Geheimbündelei) zu überwinden,\nRGSt 54, 102, 105;\n\nDr. Woericke Verner \"7 Dr, Sauer\n| Dr. Arndt _ Dr. Willms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-19/2-str-838-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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