{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-06-19_2_StR_770_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-06-19","aktenzeichen":"2 StR 770/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"(06\n2 StR 770/52 | 7302 048\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den landwirtschaftlichen Arbeiter Josef M aus\n\nKrs. Grafschaft Sp: zeboren am\n\n2.) den Schuhmacher Wilhelm L aus Krs.\nGrafschaft „ geboren am\n\nwegen Vergehens nach § 128 StEB u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juni 1953, an der’ teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner:\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr, Arndt\nBundesrichter Dr, Willms\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter wu\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Lüneburg vom 27. Juni 1952 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen en\n\n952 In OEEEED,\n\n.\nEZ wir nr.\nAL En hc\n\nern?\n\net\n\nrD “. w ei “. . .. \"\n— SER nes ZU EA de ARTEN IT > ME a Er FOR FFRFERER\n\nre EN een\n\n66\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen eines\n\"gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 128 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 129 StGB und § 303 StGB\"\nverurteilt. Ihre Revisionen sind unbegründet. Die Verfahrensrügen, mit denen sie die Verletzung der Aufklärungspflicht behaupten, sind unzulässig, weil nicht dargetan wird, welche anderen Beweismittel die Strafkammer zur weiteren Erforschung der Wahrheit noch hätte\nbenutzen sollen, BGHSt 2, 168. Auch die Sachbeschwerde\nkann keinen Erfolg haben.\n\n1.) Dass die FDJ und die \"Aktion für die Volksbefragung gegen Remilitarisierung und für den Friedensschluss im Jahre 1951\" Verbindungen’ i.s. des § 128 StGB\nund Vereinigungen i.S. des § 129 nF StGB sind, unterliegt nach den Feststellungen keinem Zweifel. Auch die\nRevisionen erheben hiergegen keine Bedenken.\n\nZum Tatbestande des § 128 StGB gehört weiter, dass\nentweder das Dasein oder die Verfassung oder der Zweck\nder FDJ und der \"Aktion für die Volksbefragung\" vor\nder Staatsregierung geheim gehalten werden soll. Die\nStrafkammer stellt fest, dass die \"innere Organisation\nnach oben und unten; insbesondere ihre verantwortlichen\nLeiter, sowie ihre Pläne zur Durchsetzung ihrer Ziele\",\n.also die Verfassung dieser Vereinigungen geheim gehalten werden soll. Die Verbindungen sind deshalb tatbestandsmässig i.§ 8. des § 128 StGB.\n\nDie Strafkammer nimmt schliesslich bedenkenfrei\nan, dass die Angeklagten sich an beiden Vereinigungen\nals Mitglieder beteiligt haben. Damit ist der Tatbestand\ndes § 128 StGB bereits nachgewiesen.\n\nN WERTE\nTe ae ar Fan\n\nes ET\n\nrs\nnt\n\npain Kam\n. .\n\nA Er ERTL ne ET ET Er\n.\n\nDie Anwendung des § 129 nF StGB setzt noch voraus, dass (die Zwecke oder) die Tätigkeit der FDJ\nund der \"Aktion für die Volksbefragung\" darauf gerichtet sind, strafbare Handlungen zu begehen. Auch\ndies stellt die Strafkammer rechtlich unangreifbar\nfest. Im übrigen ist dies für den Senat aus zahlreichen Verfahren gerichtsbekannt.\n\nDie Revisionen wollen dartun, dass die FDJ und\ndie \"Aktion gegen die Volksbefragung\" nicht verfassungsfeindlich seien, und dass deshalb die VO des\nNas.Min.d.Innern vom 6. Juni 1951 (Nds.Ges u. VOBl\nS 133), die die Volksbefragung verbiete, gegen das\nGrundgesetz verstosse. Diese Ausführungen liegen\njedoch neben der Sache. Die Anwendung der §§ 128 und\n129 nF StGB setzt nicht voraus, dass die Verbindung\noder Vereinigung rechtswirksam durch die zuständige\nBehörde verboten oder verfassungsfeindlich ist.\nEine Vereinigung i.S. des § 128 StGB ist vielmehr\nimmer schon dann gegeben, wenn entweder ihr Dasein\noder ihre Verfassung oder ihr Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, unabhängig\ndavon, ob sie sich sonst innerhalb der Schranken\nhält, die die Gesetze bilden. Eine Vereinigung i.S.\ndes § 129 nF StGB liegt schon dann vor, wenn ihr\nZweck oder ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist,\nstrafbare Handlungen zu begehen. Mehr ist nicht\nerforderlich.\n\n2.) Auch die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten seien der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung nach § 303 StGB schuldig, ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Sie haben nach den Feststellungen\nan Gebäuden, Scheunen und Zäunen usw. mit Leimfarbe\n\n6\n\ngeschriebene Parolen angebracht und damit an diesen\nSachen nicht ganz unerhebliche Veränderungen der\näusseren Erscheinung und Form herbeigeführt. Darin\nliegt eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB, RGSt\n\"66, 203, 205.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Sauer\n‚Dr. Arndt willms\n\n-.\n\nSTR re a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-19/2-str-770-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-19/2-str-770-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:53.066635+00:00"}}