{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-06-19_2_StR_609_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-06-19","aktenzeichen":"2 StR 609/52","doktyp":null,"leitsatz":"Über die Person eines an einer Straftat Betei- &\n. ligten zu täuschen sucht auch ein Polizeibeamter, ° *\n\nder in der Absicht, eine eigene Straftat zu ver- -X*\n\ndecken, seiner vorgesetzten Dienststelle von sich ..$\n\naus einen unwahren Sachverhaltsbericht erstattet, °'&\n\nder den Verdacht der Straftat auf einen Unbekann-. Ei\n\nten ablenkt. . . x\n\n.&","text_plain":"-\"Pür das Nachschlagewerk! .\n\n2;\n\n2.0.2302 088\n\nGesetz: St@B § 145 d F\nRechtssatz: Über die Person eines an einer Straftat Betei- &\n. ligten zu täuschen sucht auch ein Polizeibeamter, ° *\n\nder in der Absicht, eine eigene Straftat zu ver- -X*\n\ndecken, seiner vorgesetzten Dienststelle von sich ..$\n\naus einen unwahren Sachverhaltsbericht erstattet, °'&\n\nder den Verdacht der Straftat auf einen Unbekann-. Ei\n\nten ablenkt. . . x\n\n.&\n\nAktenzeichen: 2 StR’'609/52\nUrt.des BGH v. 19. Juni 1953 16 Osnabrück\n\nwer\n.\n\\\n\nI»\n[8\n\nIm Namen A es Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeiinspektor Paul FT EB zu: raum.\ngeboren am EEE 1906 ir vu.\n\nwegen verbotenen Waffenbesitzes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung '\n\nvom 19. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\n‚ Bundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Willns\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom 8. Mai 1952\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der\nAngeklagte im Falle 4) der Anklage freigesprochen\nworden ist.. In diesem Umfeng wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrl\n\nER DEN 2\nTERN\nERTL NUNT &\n\nPP 4:\n'n er >, ve\n\n..\nEEE,\n\n282\n\n7\nweit y\nPr a rer\n\nPL ,\nvege . :\n\nBr\n\nA\nwe ee ı\n\nen ne a ne\n\nGründesg\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision nur gegen den Freispruch des Angeklagten im Falle.\n4) der Anklage, Ihr Rechtsmittel muss insoweit aus einem sachlichrechtlichen und aus einem verfahrensrechtlichen Grund zur Aufhebung des Urteils führen,\n\nI»\n\n1.) Unbegründet ist allerdings die Ansicht der\nStaatsanwaltschaft, der Angeklagte hätte wegen Begünstigung im Amt verurteilt werden müssen, Mit Recht\nsieht sich die Strafkammer daran gehindert, weil der\nAngeklagte dann, wenn er den DB wegen verbotenen\nWaffenbesitzes angezeigt hätte, zugleich sich selbst\nwegen Teilnahme an dieser Tat Ds unäü wegen eigenen verbotenen Waffenerwerbs und Waffenbesitzes hätte\nbezichtigen müssen, Er hatte nämlich ein Jagädgewehr,\nKaliber 16 mm, das Di ohne Erlaubnis in Besitz hatte, von ihm - ebenfalls ohne Erlaubnis - erworben, nach-\n\ndem er DEM un Überlassung des Gewehres gebeten hatte. .\n\nDurch den verbotenen Besitz und durch die Überlas-\n. sung des Gewehres an den Angeklagten machte sich Ds\nstrafbar, und zwar nach Art 1 Nr 1a md b, 7 des Gesetzes Nr 24 der AHK \"betreffend Überwachung bestimmter Gegenstände, Erzeugnisse, Anlagen und Geräte\" vom\n30. März 1950 (ABl AHK Nr 18 vom 8. Mai 1950 5 251;\nBAnz Nr 91 vom !2. Mai 1950). Denn er hatte Dreyer\ndazu engestiftet, dass er ihm die Waffe verbotswidrig überliess. Überdies begann mit diesem Zeitpunkt\nauch der eigene verbotene Waffenbesitz des Anger\n\n-—.\n\nen\nBER\n\n3a nn rg ge a STATE ee ae\n\nee:\n\n»\n\n..\n\nren v8\nr B\n\n‘fordert hätte, wegen seines danach beginnenden Besitzes\n\nTE EL. nn\nn “- rar AT u. u\n. ...-\n\nklagten, Er hätte demnach dann, wenn er den Umfang der\nStraftat Dips wahrheitsgenäss angezeigt hätte, auch\nsich und zwar sowohl der Teilnahme daran wie auch seiner eigenen Straftat als Täter bezichtigen müssen. Da\ner zu dieser Selbstanzeige auch als ?olizeibeamter nicht\nverpflichtet war (vgl RGSt 51, 196; JW 1925 S 258; RG in\nRecht 1913 Nr 1237), hat er durch die Unterlassung der\nAnzeige Ds, die höchst wahrscheinlich oder vielleicht sogar notwendig zu seiner Selbstbezichtigung geführt hätte, nicht rechtswidrig gehandelt. Er unterliess nämlich die Anzeige, um sich selbst vor Strafe\n\nzu bewahren, und muss deshalb wegen strafloser Selbstbegünstigung, die der Beweggrund der Amtsbegünstigung\ndes DB war, auch für diese Tat straflos bleiben.\n\n2.) Ob sich der Angeklagte dann, wenn er von Din\ndie Herausgabe des Gewehres in amtlicher Eigenschaft ge-\n\ndes Gewehres nicht strafbar gemacht haben würde und ihm\ndann Straflosigkeit wegen Selbstbegünstigung nicht zugute käme, kann unerörtert bleiben; denn, wie die Feststellungen der Strafkammer klar erkennen lassen, erhielt er die Waffe von Dip infolge eines privaten\nÜbereinkommens mit ihm; ihn hatte er zunächst um Rückgabe eines ihm früher verkauften anderen Gewehres, Kaliber 12 mm, gebeten, ‚DM hatte ihm aber dafür das '\nältere 16 mm-Gewehr in beiderseitigem Einverständnis überlassen. Bei diesen Feststellungen brauchte die Strafkammer\nnicht, wie die Revision meint, noch zu klären, ob Dam\ndem Angeklagten wirklich auf Grund einer privaten Übereinkunft und nicht i: folge dienstlichen Auftrags das Gewehr ausgehändigt hatte. Schon deshalb geht die Rüge der\nRevision fehl, die Strafkammer hebe insoweit ihre Aufklä-\n\nKi\n\ne\n\n.r FG wii.\n\na\nKAD\n\nA TMEORTRLTSIER\n\nDe\n\n2\nLG\nr\n.s\n%\n3.\nFer\n>\n\nH\n\n68\n\nTungspflicht verletzt,\n\n3.) Die Strafkammer begründet die Straflosigkeit\ndes Angeklagten wegen Selbstbegünstigung auch mit der\nErwägung, seine Anzeige gegen DB würde tzwangsläufig\" auch zur Aufdeckung eiuer weiteren eigenen Straftat des Angeklagten, die ebenfalls unerlaubter Waffenbesitz war, geführt haben. Der Angeklagte hatte nämlich\neinige Mona'r vor dem Erwerb des 16 mm-Gewehres ein anderes Gewehr, Kaliber 12 mn, das er selbst ohne Erlaubnis besass,an DB verbotenerweise verkauft. Es kann\n\n unerörtert bleiben, ob die Angriffe der Revision gegen\n\ndiese Begründung für die Straflosigkeit des Angeklagten wegen unterläassener Anzeige stichhaltig sind oder\nnicht; denn jedenfalls muss er insoweit aus den unter 1)\ndargelegten Gründen straflos bleiben.\n\n-\n\nIl o”\n\nDagegen hat die Strafkammer, worauf die Revision\nmit Recht hinweist, das Verhalten des Angeklagten, in\n\ndem sie eine straflose Begünstigung im Amt sieht, nicht\n\n‚unter dem Gesichtspunkt des § 145 d StGB geprüft. Wie\n\nsie feststellt, beschränkte er sich nämlich nicht darauf,\nDB nicht anzuzeigen. Vielmehr erstattete er, nachdem er das Gewehr von ihm erhalten hatte, einen dienstlichen Bericht. Darin meldete er wahrheitswidrig, das\nGewehr sei im Kohlenkeller des Polizeireviers gefunden\nworden. Dadurch wollte er seinen eigenen verbotenen Waffenbesitz vertuschen, ras ihm auch vorübergehend gelang.\n\nDiese Meldung ging über die blosse Unterlassung der\nAnzeige DEEEWs hinaus. In ihr lag allerdings zugleich\n\nPROBER RP\nN\n\ndiese Unterlassung. Diesen einheitlichen, im Eröffnungsbeschluss geschilderten Lebensvorgang hätte die\nStrafkammer gemäss § 264 StPO unter allen in Betracht\nkommenden strafrechtlichen Fesichtspunkten untersuchen dürfen und müssen, obwohl der Eröffnungsbeschluss\ninsoweit nur wegen Begünstigung im Amt erlassen worden\n\nWar.\n\nDa der Angeklagte auf die Möglichkeit einer, Verurteilung aus § 145 d entgegen § 265 StPO nicht hingewiesen worden ist, ist der Senat nicht in der Lage,\nden Angeklagten insoweit schuldig zu sprechen. Sollten freilich die neuen Feststellungen der Strafkammer\nwiederum das bisherige Ergebnis zeitigen, So müsste\nder Angeklagte nach § 145 d StPO verurteilt werden;\ndenn er hat - dieses Ergebnis als richtig unterstellt -\neine Dienststelle des Staates wider besseres Wissen\nüber die Person eines an einer Straftat Beteiligten\nzu täuschen gesucht. Der an der in Betracht kommenden Straftat, nämlich dem verbotenen Waffenbesitz,\nBeteiligte war er selbst. Dadurch, dass er durch einen unwahren Bericht den Verdacht von sich auf einen\nUnbekannten ablenkte, versuchte er, über seine Beteiligung zu täuschen, .\n\nStraffreiheit wegen Selbstbegünstigung könnte ihm\ninsoweit nicht zugute kommen. Denn wenn er euch nicht\nverpflichtet war, sich selbst zu bezichtigen, so konn-\n\nTE BETTER ET 0 TE nn SOME TOR TESTEN\nPr “= Dar. er ee Euer un\n\n«,\nu 5 Mi ker > z in Dun\n\nRETTET RE :\n\nnn\n\nran 2 4 ae Zi DE wire , un % FURTHER 5 0, Tr Be RE ESS gV Rz vn go: GE ih de Pe ” 2 n Kö [\nEEE IE DE ne, SP: AETETE. 11075 0 VO ra ir a 0 EEE I TE I DE E RE NET TE\nPIZPESGEEEE EZ EB r 1 NE RORYES Praicl EOLAE HEAHNS TEE DS >, s a Fe »\\ SER I . ..\nx Fe AR, er were, ESS er pn A DZ BE 5 9A SE .” .., ... ir ten “\n. Un, tr. x ED Ee “r „aA *\n\nER\n\nWerner\nwillms\n\nDr. Arndt\n\nMoericke\n\nDr.\n\nI\nI\n®\nE\nu\n=}\nri\n®\n5\na\nan\n&\n[ug |\nKt\n®\n5\n>\n©\nQ\n10}\noO\nI\nKo\n®\ner\n3\nE=|\noO\n=\nPe}\n>}\nn\n©\n|\nie)\n1\n©\n©\n>\n\nnes unwahren Berichtes.\n\nSam 3x FEEES INNEN ENR NEN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-19/2-str-609-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-19/2-str-609-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:53.045733+00:00"}}