{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-06-19_2_StR_492_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-06-19","aktenzeichen":"2 StR 492/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ne,\n\nbr\n2502 047\n\n2 StR 492/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden technischen Angestellten Fritz S up aus\n\nVO, zeboren ar EEE 1903 in amp,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 12, Juni 1953, in der Sitzung\nvom 19. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Iudwig\n“ Bundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr, Arndt -\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GEEEER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 24. April 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben, coweit er in\nden Fällen Nr 1 und 4 verurteilt ist und im Ge-\n\nsamtstrafausspruch.\n\nDie Sache wird im Umfange der Aufhebung zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwie-\n\nsen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründes\n\nDer Angeklagte Fritz SB ist unter Freisprechung\nim übrigen durch das angefochtene Urteil wegen Betruges\nin 15 Fällen und Unterschlagung in einem Falle zu fünfzehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen, Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der Angeklagte es entgegen § 344 Abs 2\nStPO unterlassen hat, die eine Verfahrensverletzung enthaltenden Tatsachen anzugeben. Die Sachrüge hat dagegen\nteilweise Erfolg,\n\n1.) Fall Nr 1: Im Oktober 1949 erhielt der Angeklagte auf seine Bitte zwei Darlehen von zusammen 160,- DM;\ner verschwieg dabei den Darlehensgebern, dass er seit\nEnde September 1949 arbeitslos war. Betrug setzt nach\n§ 263 StGB voraus, dass der Täter Tatsachen vorspiegelt,\nentstellt oder unterdrückt, Die Strafkammer hat Umstände, in denen eine Vorspiegelung, Unterdrückung oder Ent-\n‚stellung zu erblicken wäre, nicht festgestellt. Der Angeklagte hat nur gewisse Umstände verschwiegen; er hat\ndamit auch nicht stillschweigend oder mittelbar etwas\nvorgespiegelt. Das Schweigen als Unterlassung steht\nbeim Betrug wie bei jeder Unterlassungstat dem Handeln\nnur gleich, wenn eine besondere Rechtspflicht zum Handeln (also hier zum Offenbaren) besteht (RGSt 70, 151).\nDiese Pflicht kann sich auch aus den zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen unter Berücksichtigung\nvon Treu und Glauben und der Verkehrssitte ergeben. Bei\neinem Vertragsschluss ist aber ein Vertragspartner regelmässig nicht verpflichtet, unaufgefordert alle für\nden Gegher irgendwie erheblichen Umstände zu offenbaren. .\n\nFan Te\n-\n\n: .-\n\nww mmerupn u ar\n=\n«\n\nnenn\n\n' hier nicht vor, und es ist wiederholt anerkannt, dass\n\ninsbesondere seinen nicht vorhandenen Zehlungswillen\n\n. stellungen des Urteils an; insoweit ist sie unzulässig\n. (§ 337 StPO). Die Strafkammer meint, Betrug liege des-\n\nmen u u\nnt .\n.\n\nEine Ausnahme gilt. bei bestehenden Vertrauensverhältnissen oder bei Anbahnung besonderer auf gegenseitigem Vertrauen.beruhender Verbindungen. Derartige Umstände lagen\n\nder Darlehensnehmer nicht verpflichtet ist, unaufgefordert Angaben über seine Kreditfähigkeit zu machen (R6St\n31, 1508; RG GS 102, 389). Die Verurteilung wegen Betruges ist demnach in diesem Falle nicht zu halten. In der\nneuen Verhandlung wird die Strafkammer zu prüfen haben,\nob der Angeklagte nicht Tatsachen vorgespiegelt hat,\n\noder eine nicht vorhandene Kreditwürdigkeit. Die Vorspiegelung kann auch durch schlüssige Handlungen geschehen. oe\n\n2.) FallNr 4: Im Januar 1950 kaufte der arbeitslose Angeklagte ein Rundfunkgerät Zum Preise von 525,- DM\nauf Abzahlung und unter Eigentumsvorbehalt; er hatte damals-schon eine Schuldenlast von rund’ 1.500,- DM. Er verpflichtete sich, alle vierzehn Tage 25,- DM abzuzahlen,\nzahlte aber nur drei Raten, so dass der Verkäufer später\ndas Gerät zurücknahm, das an Wert verloren hatte,\n\nDie Revision greift zunächst die tatsächlichen Fest-\n\nhalb vor, weil der Angeklagte durch den Abzahlungsvertrag stillschweigend zum Ausdruck gebracht habe, dass\n\ner annähernd in der Lage sein werde, seine Verpflichtungen zu erfüllen; dem Verkäufer sei die schlechte wirtschaftliche Iage des Angeklagten unbekennt gewesen. Die\nErklärung, in Zukunft zahlungsfähig zu sein, reicht\n\naber für die Annahme eines Betruges nicht aus, weil da-\n\nmit keine Tatsache vorgespiegelt wird; denn Tatsachen\nsind nur gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse oder\nBegebenheiten, nicht auch zukünftige Ereignisse. Betrug\nliegt in solchen Fällen vor, wenn der Käufer den in Wahrheit nicht vorhandenen Willen vorspiegelt, in Zukunft\n\ne zahlen zu wollen. Die Erklärung, zahlen zu wollen, liegt\n2 im Abschluss eines jeden Lieferungsvertrages, doch hat\ndie Strafkammer die Unwahrheit dieser Erklärung, nänlich den mangelnden Zahlungswillen des Angeklagten bisher\nnicht festgestellt,\n\nDer Angeklagte hat zwar seine schwierige wirtschaftliche Lage verschwiegen, doch ist auch der Abzahlungskäufer regelmässig nicht verpflichtet, unaufgefordert seine\n” Vermögensverhältnisse zu offenbaren. Das gilt hier be-.\nsonders deshalb, weil der Verkäufer sich durch einen Eigentumsvorbehalt genügend gesichert hatte. Bei derartigen Geschäften werden deshalb regelmässig in den üblichen Vordrucken Angaben über die Vermögensverhältnisse des Käufers verlangt, weil ohne ausdrückliches Fragen eine Erklärung nicht erforderlich ist. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass der Ingeklagte dabei oder sonst Tatsachen vorgespiegelt, entstellt oder\nunterdrückt hat. Das reine Schweigen reicht zur Annahme einer Täuschung und zur Verurteilung wegen Betruges\nnicht aus. Auch hier wird die Strafkammer in der neuen\nVerhandlung zu prüfen haben, ob nicht der Angeklagte\ndurch den Abschluss eines derartigen Kreditgeschäfts\nüber ein wertvolles Rundfunkgerät im Zusammenhang mit '\nseinem Auftreten eine nicht vorhandene Kreditwürdigkeit vorgespiegelt hat, Möglicherweise hat er auch keinen ernsthaften Zahlungswillen gehabt, wenn seine wirtschaftliche Lage bereits derart war, dass er sich über\n\ndie Unmöglichkeit der Vertragserfüllung im klaren war,\n\n3.) Fall Nr 10:. Im Juni 1950 eröffnete der Angeklagte mit seiner Ehefreu eine Mietbücherei und kaufte\n. ‚„ „dazu zehlreiche Bücher euf Kredit. die zum grössten Teil\n. nicht bezehlt worden sind. Der Angeklagte ist. insoweit\nj wegen fortgeseuzten Betruges verurteilt,\n\nIm Falle DB spiegelte er nach den Feststellungen der Strafkanmer Aurch die Art der Bestellung und\nausdrückliche Frilärungen unwahre Tatsachen vor, so daß\ninsoweit gegen die Verurteilung keine Bedenken ‘bestehen,\nIn den anderen Fällen erblickt die Strafkammer die Täug . schungshardlung darin, dass sich der Angeklagte den Zah-\n’ Jurgsbedingungen mit 30 Tagen Ziel unterwarf; sie meint,\nw \\ er habe damit zum Ausdruck gebracht, dass-er in .abseh-\n\nf . barer Zeit zahlen würde. Das Versprechen zukünftiger\n\nZahlung enthält aber nicht die Vorspiegelung einer ge-\n\n_ genwärtigen Tatsache. Die Abrede einer Zahlungsfrist enthält nur die Erklärung, zur Zahlung willens zu sein: Die\nStrafkammer hat zwar einen bei Vertragsschluss fehlenden\nZahlungswillen nicht ausdrücklich festgestellt, Dieser\nfeklende Zahlungswille ist aber aus dem Zusammenhang der\nUrteilsgründce festzustellen,nämlich aus der Eingehung\nzahlreicher nicht erfüllter Verpflichtungen, aus der völligen Zahlungsunfähigkeit bei Vertragsschluss, der erheblichen Überschuldung und dem Verhalten in den übrigen\n\n. der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen, Die Verurtei- .\nlung in diesem Falle ist daher rechtlich begründet,\n\nwere\n!e PN\neen are\n\noder\n\nen min.\n\nwenn\n\nPer? >\n\nSn nz nn Sengfeten\n.\n\nmn\n\nee a R DEN ht\n>\n\nu wen nn\n1\n\nan ı\n\nwm\n\nent:\n\nFL ER ERENN\nERSER ER Pi\n\na\nDs\n\nET ET NERS\n\nTe\n\n77\n\n-6-\n\n4.) Im übrigen lässt das Urteil Rechtsfehler nicht\nerkennen und ist von der Revision im einzelnen nicht angegriffen,\n\nDr. Moericke - Dr. Sauer Dr. Indwig\nDr, Ortlieb Dr. Arndt\n\nEr\n\ner Nun Yu .\n“ .\na, 5 Gy 2 LICH ED\n\nN El\n\nx\n\ns\nYos\n\n.. un xy\nBIETE\n\nD\n\nos\nÖ\n\n...\n\nner\n\nZe\n\n3\n\n|\n\nRn,\n\nun","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-19/2-str-492-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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