{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-06-19_2_StR_36_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-06-19","aktenzeichen":"2 StR 36/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“2 StR 36/50\n\n‚4\nIm Namen des Volkes {ih\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. die Witwe Anna Maria A eb. ED aus LEE\nKr. SER GE. isn am 18958 in ME:\n\n2. den Handlungsbi eiter Wilhelm P aus BEE: -\nGeboren am ARMEE 1902 ir. za, Kr. \"\n\nwegen Freiheitsberaubung mit Modesfolge 180\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1953 in der Sitzung vom 26. Juni 19553,\nan der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. zu\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 27. Juli 1949\nwird mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den\nAngeklagten PS betrifft.\n\n2.) auf die Revision der Angeklagten NN soweit es sie\nbetrifft. ’\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zu-\n\nrückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\n— na\n\nn\nnn\n\nvr rn .\nSL IE Ze SE Sag Wege 272005\nnn\n\nP2\n\nEr SERT\n\nGründe:\n\nf\nIs 1.) Der Gastwirt Albrecht A in sp. der N\nEhemann der Angeklagten Anna A; hatte seit Kriegsbe- Fi\nginn regelmäßig Auslandssender abgehört. Er wurde deshalb\nam 24. Juli 1941 von der Gestapo vorläufig festgenommen und\nam 9. September 1941 vom Sondergericht in Hannover wegen Verbrechens gegen $ ı der RundfunkVO zu zwei Jahren Zuchthaus\nund drei Jahren Ehrverlust verurteilt, Nach Verbüßung der\nStrafe -— 23, Juli 1943 -— kam er nicht mehr auf freien Fuß,\nVielmehr nahm ihn die Gestapo alsbald \"aus vorbeugenden\nGründen\" in Schutzhaft. Sie überführte ihn in das Konzentrationslager Oranienburg-Sachsenhausen. Dort ist Alberts verschollen.\n\nDie Inhaftnahme des MR an 24. Juli 1941 durch die\nGestapo ging auf einen \"Ermittlungsbericht\" zurück, den der\nfür Sn zuständige Polizeibeamte RED kurz zuvor\nbei seiner vorgesetzten Dienststelle eingereicht hatte. Zu\ndem Ermittlungsbericht ist es wie folgt gekommen. In dem von\nACER betriebenen Gasthof war im Winter 1939 ein Kriegsgefangenenlager eingerichtet worden. Trotzdem gestattete I u:\nWEB üen Wachleuten nicht, in der Gaststube Nachrichten zu 5\nhören, sondern stellte sein Radiogerät in einem anderen Raum\nauf. Dies machte ihn bei den Wachleuten verdächtig. Schließlich wurde es Dorfgespräch, daß AB Auslandssender abhöre. Das Gerücht drang auch zu Ohreh’des Polizeibeamten °-:\nPeg des damaligen kommissarischen Ortsgruppenleiters\n\nir DR Ss GER, des Angeklagten PB Beide ka-\n\nmen überein, den ACEEEEM auf frischer Tat zu ertappen. Als\nsie zu diesem Zweck eine \"Hausdurchsuchung\" bei ihm vornehmen\n\nu.\n\n[u\n\n- nun\na ET\n\nwollten, erklärte ihnen die Angeklagte Anna ER: ihr\n\nMann sitze wieder am Radio. Sie zeigte den beiden auch das\nzimmer und fügte hinzu, sie sollten ja nicht hineingehen,\n\nihr Mann habe geladene Pistolen beim Radio liegen. RB una\nDEE versuchten nun von außen durch die Zimmertüre etwas\nzu hören, stellten aber dann \"ihre Nachforschungen als ergebnislosrein- Jetzt erklärte Pig den rB, \"er möge die\nSache weiter bearbeiten\". Darauf vernahm Rost als Zeugen gegen AQEEER den Führer des Wachkommandos, einen Feldwebel\nSEE. sowie AUEER :5-Jährige Hausgehilfin Alma FEB:\nAlsdann sandte er seinen Ermittlungsbericht mit den Aussagen\nder beiden Zeugen ein. Auch der Angeklagte PM ist in der\nSache später durch die Gestapo sowie in der Hauptverhandlung &\nvor dem Sondergericht als Zeuge vernommen worden.\n\n2.) Das Schwurgericht hat in mehrtägiger Hauptverhandlung die tyielfachen Ursachen und Anlässe, die zur Anzeige\nund Aburteilung des AB führten\" (UA S 5), aufzuklären\nversucht, mit dem Ergebnis, daß es den Angeklagten rn\nvon der Anklage eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit\nfreigesprochen, die Angeklagte Anna AEEEEER hingegen wegen\neines solchen Verbrechens zu zwei Jahren Gefängnis und zwei\nJahren Ehrverlust verurteilt nat. Bei dem Angeklagten vn\nWM ziunt es an: rg Habe durch seine Äußerung zu RB\nnach der mißglückten Hausdurchsuchung dessen willen, zur\nAnzeige zu schreiten, bewußt gefördert; dabei habe er jedoch in einem übergesetzlichen Notstand gehandelt, weil er\nden für einen Landesverräter gehalten habe und auch\nhabe halten dürfen. Das tangriffsverhalten\" der Angeklagten\n\nN _.., sieht das Schwurgericht in ihren Äußerungen zu\n\nuna PER anläßlich der Hausdurchsuchung, sowie darin, daß\n\nf2\n\nsie die FB zu ihrer Vernehmung durch RB geschickt\nhabe. Im übergesetzlichen Notstand habe sie hierbei nicht\ngehandelt. Daß die Angeklagte, um das Vermögen ihres Ehemannes an sich bringen zu können, die Anzeige tplanmäßig\nangezettelt\" oder durch weitere Schritte im Jahre 1943 seine Einlieferung in das Konzentrationslager nach verbüßter\nStrafzeit veranlaßt habe, \"hat das Schwurgericht nicht fest-\n\nstellen können.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen\ndie Freisprechung des Angeklagten PD: Sie rügt ebenso\nwie die Revision der Angeklagten AB fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel müssen zur\nAufhebung und Zurückverweisung führen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nSie wendet sich mit Recht dagegen, daß das Schwurgericht dem Angeklagten PMWien Rechtfertigungsgrund des\nübergesetzlichen Notstands zugebilligt hat. Die Begründung,\ndie das angefochtene Urteil hierfür gibt, leidet an mehre-\n\nren Rechtsfehlern.\n\n1.) Das Schwurgericht unterstellt der Einlassung des\nPER folgenä die Möglichkeit, daß AG die abgehörten\nNachrichten die ganze Zeit über unter den Kriegsgefangenen\ndes in seinem Hof eingerichteten Lagers verbreitet und zur\nTatzeit auch vorgehabt habe, dieses Treiben fortzusetzen.\nAUEEER Habe deshalb - so meint das Schwurgericht - Feindbegünstigung (Verbrechen nach § 91 b StGB aF) fortgesetzt\nverübt und auch weiterhin zu. verüben geplant gehabt; mit\n\nDeo\n\nRücksicht hierauf sei die \"Angriffshandlung\" des TB zwar\nnicht nach § 139 StGB, wohl aber aus dem Gesichtspunkt des\nübergesetzlichen Notstands gerechtfertigt. Diese Auffassung\nist schon im Ausgangspunkt rechtlich zu beanstanden.\n\na) Das Schwurgericht meint (UA S 45), in der Verbreitung\nder Feindnachrichten unter den Kriegsgefangenen habe deshalb\neine Feindbegünstigung gelegen, weil AED hierdurch die\nWiderstandskraft der Gefangenen gestärkt, sie aufsässiger und\nihre Bewachung schwieriger gemacht und dadurch möglicherweise die Kriegsmacht des Reiches gezwungen habe, \"Soldaten von\nder Front abzuziehen und zur schärferen Bewachung des Gefangenenlagers abzustellen\". Diese Erwägungen rechtfertigen jedoch nur den Schluß, daß die Verbreitung der Nachrichten unter den Gefangenen den äußeren Tatbestand der Feindbegünstigung erfüllt haben kann. Ob zu Gunsten des Angeklagten weiter\ndavon auszugehen ist, daß AGB auch den inneren Tatbestand\ndes § 91 StGB af verwirklicht, also die schädlichen Folgen,\ndie sein Tun nach der Annahme des Schwurgerichts für die\nKriegsmacht des Reiches haben konnte, auch (bestimmt oder bedingt) gewollt hat, erörtert das angefochtene Urteil nicht.\nDies verstand sich aber nicht von selbst. Deshalb hätte das\nSchwurgericht auch hierauf eingehen müssen. Wenn nämlich Alberts einen solchen, auf Schädigung der Kriegsmacht des Reiches gerichteten Entschluß nicht gefaßt hatte, lag auch nicht\ndas Vorhaben einer Feindbegünstigung VOT; das als Vorhaben\neines Landesverrats die Anzeigepflicht nach § 139 StGB auslösen oder, wenn man dem Schwurgericht folgt; ausnahmsweise\ndie Ergreifung anderer Abwehrmaßnahmen zum Schutze der beärohten Reichsverteidigung unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstands rechtfertigen konnte,\n\nı 2%\n\nf2\n\nb) Auch die weiteren Erwägungen, aus denen das Schwurgericht unabhängig von § 91 b StGB aP übergesetzlichen Notstand annimmt, sind rechtlich nicht einwandfrei.\n\nEs gibt zwar an (UA S 50), daß das Verbreiten der Feindnachrichten durch AB unter den Kriegsgefangenen eine\ngegenwärtige Gefahr für die Reichsverteidigung begründet habe. Die Tatsachen, aus denen es diesen rechtlichen Schluß\ngezogen hat, werden jedoch nicht angegeben. Dies läßt der\nVermutung Raum, daß das Schwurgericht die Einlassung des Angeklagten, AUEEEEB sei ein Landesverräter gewesen, unbesehen\nübernommen hat, ohne sie, wie erforderlich, auf ihren tatsächlichen und rechtlichen Gehalt nachzuprüfen. Zum anderen\nist es hierdurch dem Senat unmöglich gemacht, seinerseits\nnachzuprüfen, ob das Schwurgericht auf die von ihm als wahr\nunterstellten Tatsachen das Recht richtig angewendet hat.\n\n2.) Auf den dargelegten Rechtsfehlern kann der Freispruch beruhen. Der Senat hatte daher bei der gegebenen Sachlage keinen Anlaß, noch darauf einzugehen, ob\n\na) übergesetzlicher Notstand nicht von vornherein schon deshalb entfiel, weil der Polizeibeamte Rund anscheinend\nauch die Gestapo in Emden zur Tatzeit bereits im gleichen\n\nUmfange wie der Angeklagte PB von \\__5 Treiben\nunterrichtet waren, also bei den obwaltenden Umständen\n\ndem Staatswehl keine ernste Gefahr drohte oder doch jedenfalls eine Abwehr der Gefahr durch den Angeklagten\nPO nicht erforderlich war, \"sowie\n\n4\n\nare\n.. bla,\nPre WE TED\n\n. - - .\n„m. -\nweten ste\n\nTEE nn aan\n\nR\n’ F\n4\n\n1.\n\nb) ob der Angeklagte nicht doch, bevor er der Sache ihren\nLauf ließ und damit den Stein ins Rollen brachte, nach\nden Umständen des Falles wenigstens hätte versuchen können und müssen, selbst durch eine mündliche oder schriftliche \"parteiamtliche\" Warnung auf den GB einzuwirken.\n\n3.) Wegen der deutsch-rechtlichen Gesichtspunkte, unter\ndenen das Schwurgericht die dem Angeklagten Bo \\ zur Last\n„gelegte Tat in der neuen Verhandlung zu prüfen haben wird,\nwird auf die Ausführungen zur Revision der Angeklagten A\nverwiesen. j\n\nNach den bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite (UA S 44) ist es nicht ausgeschlossen, daß Pötter der\nFreiheitsberaubung mit Todesfolge - Verbrechen nach 8 239\nAbs 3% StGB - oder (und) der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB)\nschuldig ist.\n\nIII: Die Revision der Angeklagten Anna AEEER-\n\nIhre Verurteilung muß deshalb aufgehoben werden, weil\ndie deutschen Gerichte seit dem 1. September 1951 das KRG\nNr 10 nicht mehr anwenden dürfen.\n\nAn deutsch-rechtlichen Strafvorschriften kommen ins-.\nbesondere die 88 239 Abs 2 und 3 StGB i.Verb. mit den 88 47\n££ StGB und 222 StGB, allenfalls ‘auch die 88 211 oder 212,\nebenfalls i.Verb. mit den §§ 47 ff StGB,in Betracht. Hierzu wird für die neue Hauptverhandlung folgendes bemerkt:\n\n?2\n\n1.) Die Maßnahmen, die die staatlichen Stellen (Gestapo,\nStaatsanwaltschaft und Gericht) gegen Al bis zu seiner\nEinlieferung in ein Konzentrationslager ergriffen haben, sind\nnicht widerrechtlich gewesen. I | hatte fortgesetzt dem\nVerbot, ausländische Sender abzuhören, vorsätzlich zuwidergehandelt; der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen\nvom 1. September 1939 (RGBl I S 1683), die dieses Verbot aufstellte und seine Übertretung mit Strafe bedrohte, kann die\nRechtsgültigkeit nicht abgesprochen werden. Weder AB\nerste Inhaftnahme durch die Gestapo, noch seine Verurteilung\nwegen eines Verbrechens nach §§ 1 über die VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen verstießen daher gegen das Recht.\nDie Zuchthausstrafe von zwei Jahren, die das Sondergericht\ngegen ihn verhängt hat, war zwar hart. Sie stand aber nicht\naußer jedem Verhältnis.;zum Unrechts- und Schuldgehalt seiner\nTat und überschritt nicht jedes vernünftige Maß.\n\nDagegen war ABs' \"Einlieferung in ein Konzentrationslager durch die Gestapo nach Verbüßung der ihm auferlegten\nStrafe widerrechtlich und zwar schon wegen des unmenschlichen Haftvollzugs, der damals jedem Konzentrationslagerin-\n\nsassen drohte - Urt. des Senats vom 10. Juni 1952 2 StR 38/50; °\n1\n\nvgl auch BGHSt 2, 2345 BGH Urt. v. 18. Dezember 1952 4 StR\n46’50 -— Die für die Einlieferung verantwortlichen Gestapo-\n\nbeamten haben AQEEEEB somit widerrechtlich eingesperrt mit\nder Folge, daß die Freiheitsentziehung und die ihm während\nderselben widerfahrene Behandlung offenbar seinen Tod verursacht haben (§ 341 i.Verb. mit §§ 239 Abs 1 und 3, 211 ff\n\nStGB).\n\nIr\n\n'. —-..\n\nI. .\nu hen\n\n[ePFiGe FREIE GIFTIEFR DER 9\n\n£3\n\nante\n\ntL\n\nDE rn en\n\n4\n\n2.) Es ist deshalb in der neuen Hauptverhandlung nur\nzu prüfen, ob die Angeklagte eine strafrechtliche Mitschuld\nan der Einlieferung ihres Ehemannes in ein Konzentrationslager und damit an seinem Tode im Konzentrationslager tritrt,P\n\nFür ihre etwaige Mitwirkung bei der Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn kann sie strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden - vgl das grundlegende Urteil des\n\n1. Strafsenats vom 8. Juli 1952 (BGHSt 3, 110 ff), dem sich\ninzwischen alle Strafsenate, auch der erkennende Strafsenat\nin seinem Urteil vom 5. Juni 1953 2 StR 97/50, 16 Oldenburg\n9 Ks 17/50, angeschlossen haben —\n\n3.) Welche Feststellungen im einzelnen vom Tatrichter\nin derartigen Anzeigefällen zur äußeren und inneren Tatseite der einschlägigen deutsch-rechtlichen Strafbestimmungen zu treffen sind, hat der Senat schon wiederholt, ZU-\nletzt in dem vorerwähnten Urteil vom 5. Juni 1955, dargelegt. Auf dieses Urteil sowie auf die Urteile des Senats\nvom 10. Juni 1952 2 StR 38/50 und 2 StR 69/51 (16 Aurich\n2 Ks 12/50) wird verwiesen. Das Schwurgericht wird deshalb\nin der neuen Verhandlung vor allem wiederum zu untersuchen\nhaben, ob die Angeklagte nicht im Jahre 1943, als die Strafzeit ihres Mannes ablief, seine Einlieferung in ein Konzen- R:\ntrationslager bewußt und planmäßig mit Hilfe des bei der\n\nGestapostelle in Emden tätigen Gestapobeamten St ihres\n\nspäteren Liebhabers, ins Werk gesetzt hat,\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanmwalts.\n\nDr. Moericke j ii Werner Dr. Sauer\nDr. Ludwig Dr. Arndt\n\nm.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-19/2-str-36-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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