{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-06-12_2_StR_702_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-06-12","aktenzeichen":"2 StR 702/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In\nIt\n\nR 702/52 2302 04 $,,\n\nIm N am en des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden ehem. Zollgrenz-Assistenten Erich K GEREEEEEEEEED E:\nDD Eee\nEEE. ;\n\nwegen Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Juni 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ergier\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen - Grosse Strafkamner\nin Bremerhaven - vom 28. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n%\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- —..\n\n-2_-\n\nGründe:\n\n1.) Der Angeklagte hatte in der Nacht vom 6./7. Oktober 1951 als Grenzaufsichtsbeamter in PB die Torkontrolle am Freihafenausgang \"RB SB\" üurchzuführen.\nDabei griff er den Hafenarbeiter Di auf, der unter\nseiner Kleidung versteckt fünf Damenschlüpfer und etwa\n250 bis 5300 gr Röstkaffee durch die Kontrolle schmuggeln\nwollte. Der Angeklagte beschlagnahmte die Schmuggelware\n“und legte sie in einem hierfür vorgesehenen Kasten ab.\nMeldung gegen BB erstattete er jedoch nickt, vielmehr verfügte er über die Sachen zum eigenen Vorteil: den\nKaffee verbrauchte er noch in derselben Nacht im Zollhäuschen, die Schlüpfer nahm er nach Dienstschluss in\nseiner Aktentasche als Geschenk für seine Ehefrau mit nach\nHause.\n\nHierin hat das Landgericht ein Vergehen der Amtsunterschlagung in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsansbruch sowie ein Vergehen der Zollhinterziehung gefunden;\nvon einem Verbrechen der Begünstigung im Amte hat es den\nAngeklagten freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Sie ist zwar aus_\ndrücklich darauf beschränkt, dass das Landgericht zwischen\nder Amtsunterschlagung und dem Zollvergehen Tatmehrheit\nund nicht wie im Eröffnungsbeschluss Tateinheit angenommen\nhabe. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist jedoch unwirksam; innerhalb der Schuldfrage, zu der auch die Anwendung der §§ 73, 74 StGB gehört, kann die Revision nicht\nauf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkt werden.\nDas angefochtene Urteil unterliegt daher in vollem Umfange\nder Nachprüfung.\n\nun - 5 -\n\nworum an une\n\n2.) Die Rüge der Verletzung der §§ 73, 74 StGB ist be.\ngründet. Allerdings war die Amtsunterschlagung in dem Augenblick vollendet, als der Angeklagte die Schlüpfer in\nseine Aktenmappe packte. Damit begann er aber bereits mit\nder Ausführung der später vollendeten Steuerstraftat: inden\ner die Schlüpfer in der Aktentasche versteckte, um sie,\nwie von vornherein geplant, nach Dienstschluss in das Zollinland zu schmuggeln, entfaltete er eine Tätigkeit, die\nvermöge ihrer unmittelbaren Zusammengehörigkeit mit der\nTatbestandshandlung - dem Verbringen der Schlüpfer über\ndie Zollgrenze ohne Abgabe des Zolls - für die natürliche\nAuffassung als deren Bestandteil erscheint und bereits den\nstaatlichen Steueranspruch gefährdete. Der Angeklagte hat\ndaher die Amtsunterschlagung (§ 350 StGB), den Gewahrsamsbruch (§ 133 StGB) und die Zollhinterziehung (§ 396 RAbg0)\ndurch eine und dieselbe Handlung (§ 73 StGB) begangen.\n\nNoch an einem weiteren Rechtsfehler leidet das angefochtene Urteil. Die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen\nGewahrsamsbruchs (§ 133 Abs 2 StGB) ist nicht rechtlich\neinwandfrei begründet. Das Landgericht führt hierzu aus,\nder Angeklagte habe den Kaffee und die fünf Schlüpfer,\ndie ihm amtlich übergeben worden waren, vorsätzlich beiseite geschafft und zwar in gewinnsüchtiger Absicht;\n\"diese - so fährt es fort - ist im allgemeinen schon dann\nanzunehmen, wenn der Täter mit seiner Tat einen Vorteil\nbeabsichtigt, liegt aber immer dann vor, wenn - wie hier -\nder Erwerbssinn in einer Weise betätigt wurde, die anstössig war und das übliche Maß überschritt\". Die weite\nAuslegung des Begriffs der gewinnsüchtigen Absicht im\nSinne des § 133 Abs 2 StGB, von der hier das Landgericht\nausgegangen ist, entsprach der Rechtsprechung des: Reichsgerichts. Der Bundesgerichtshof (BEHSt 1, 389) ist dieser Rechtsprechung jedoch nicht gefolgt, sondern sieht\n\ndie gewinnsüchtige Absicht auch im Sinne des § 133 Abs 2\nStGB nur dann als gegeben an, wenn die Handlung auf einer\nungewöhnlichen, sittlich besonders anstössigen Steigerung\ndes Erwerbssinnes beruht. Dass der Angeklagte den Kaffee\nund die Schlüpfer aus einer solchen besonders verwerflichen Gesinnung heraus beiseite geschafft hat, ist bis-\n\nher nicht festgestellt. Die unbedeutende Menge Röstkaffee\nhat er nach den Feststellungen alsbald an Ort und Stelle\nverbraucht; insoweit entfällt daher ein Handeln in gewinnsüchtiger Absicht ohne weiteres. Die fünf Damenschlüpfer,\nüber deren Beschaffenheit und deren Wert das Urteil keine\nAngaben enthält, hat er alsbald, wie offenbar von vornherein beabsichtigt, seiner Ehefrau, die damals zusammen mit\nihrem schwerkranken Xind im Krankenhaus lag, geschenkt.\nHiernach ist es sehr wohl möglich, dass das landgericht\nbei richtiger Auslegung des Merkmals der gewinnsüchtigen\nAbsicht auch hinsichtlich der Schlüpfer nur einen einfachen\nGewahrsamsbruch (§ 133 Abs 1 StGB) angenommen hätte. Der\nUmstand allein, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat nicht\nin wirtschaftlicher Not war, machte sein Handeln nicht zu\neinem gewinnsüchtigen.\n\n3.) Sonstige Rechtsfehler, durch die der Angeklagte\nbeschwert sein könnte, weist das angefochtene Urteil nicht\nauf. Insbesondere konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtunm\nannehmen,. dass der Angeklagte an dem Kaffee und den\nSchlüpfern im Zeitpunkt der Tat den Alleingewahrsam ge-\n\nhabt hat.\n\nAuch die Einziehung der Schlüpfer ist im Ergebnis\nzu billigen. Zwar traf den Hafenarbeiter DB, in\ndessen Eigentum die Schlüpfer auch nach der Beschlagnahme verblieben, ersichtlich keine Schuld an dem Zollvergehen, das der Angeklagte mit den Schlüpfern begangen\n\nu ih\n\n-5-\n\nBut FE El DU ac. 2\n\nVeger eatehilr rn a tt ee\n\nhat. BB hat die Sachen aber selbst in das Zollinland\neinzuschmuggeln versucht und sich hierdurch der versuchten\n\nZollhinterziehung (§§ 396, 397 RAbg0) schuldig gemacht.\nHierin liegt der besondere Grund, der ihm gegenüber die\n\nEinziehung seines Eigentums in diesem Verfahren gemäss\nden.§§ 414, 401 RAbgO rechtfertigt (vgl BGHSt 1, 351 z£).\n\nDr. Moericke Dr. Sauer Dr. Ludwig\nDr. Ortlieb Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-12/2-str-702-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-12/2-str-702-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:52.446653+00:00"}}