{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-06-12_2_StR_639_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-06-12","aktenzeichen":"2 StR 639/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1\n%\n12\n\n- - j 2 . [ ” ”\nx\n\nao\n\n2302 040 22\n\nIn Namen des Volke Fi\n\nDr\n§ 2 StR 639/52\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autovermieter Helmut H EEE aus VENEN :\ngeboren am GEM 1915 in SEE,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBe, Bundesrichter Dr. Arndt\nA als beisitzende Richter,\nLandgerichtsret EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ip rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n„Justizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nPO j\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n25. April 1952, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Peststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- nn |\nT S\n\nzen. oe\nD\n\nw\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil unter\nFreispruch im übrigen wegen Unzucht mit Kindern zu wehn\nMonaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegt folgender als erwiesen. angenommener Sachverhalt zugrunde:\n\nIm Sommer 1950 traf der Angeklagte beim Baden vier\nJungen im Alter von 12 bis 14 Jahren, die ebenfalls badeten. Drei Jungen kamen seiner Aufforderung nach, ihre\nBadehose auszuziehen; einer lehnte das ab. Der Angeklagte\nveranlasste die drei Jungen, an seinem entblössten Geschlechtsteil zu reiben, und befriedigte sich sodann in\n\n\"Gegenwart der Jungen selbst. Den Geschlechtsteil des’ einen\n\nJungen nahm er selbst kurze Zeit in die Band.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.\n\nDie Verfahrensrügen greifen durch:\n\nDie Revision rügt die ordnungswidrige Einberufung des\neinen Schöffen (§ 338 Nr 1 StPO). Nach § 42 Nr 2 GVG bestimmt der für die Auswahl der Schöffen zuständige Ausschuss auch die Hilfsschöffen, die in der vom Ausschuss\nfestgesetzten Reihenfolge an die Stelle wegfallender\nSchöffen treten. Nach den angestellten Ermittlungen hatte\nhier die Geschäftsstelle etwa einen Monat vor der Hauptverhandlung mit der Einberufung der Hilfsschöffen vom\nEnde der Liste begonnen, weil zu Beginn des Jahres \"durch\nden Ausfall-,mehrerer Hilfsschöffen in den ersten Monaten\ndie Reihenfolge etwas in Verwirrung geraten war\" und \"um\nwieder die Reihenfolge zu bekommen\". Dieses Verfahren\nwar gesetzwidrig. Durch den Ausfall mehrerer Hilfsschöffen\nkonnte eine Verwirrung nicht eintreten, wenn eine ordnungsmässige Kontrolle geführt war. Durch Einsicht in die Akten\nliess sich jederzeit die Reihenfolge feststellen und wieder-\n\n„un\n\n- 3.\n\nherstellen; durch eine Einberufung vom Ende der Liste aus\nkonnte die Reihenfolge nicht wiederhergestellt werden. Der\nhier einberufene Hilfsschöffe SW natte in der Liste\ndie Nummer‘ 16; er durfte also nur nach dem 15. und vor dem\n17. Schöffen bei Wegfall eines Hauptschöffen zur Dienstleistung herangezogen werden. Er ist aber nach dem Hilfsschöffen Nr 17 und vor dem Hilfsschöffen Nr 15 bezw 14\neinberufen worden. Eine Änderung der Reihenfolge der Liste\ndurfte nur auf Antrag der Schöffen durch den Amtsrichter\nund nicht durch die Geschäftsstelle erfolgen (§§ 47, 54\nGVG). Die vom Ausschuss festgesetzte und nach § 42 Nr 2\nGVG massgebende Reihenfolge ist also nicht eingehalten\n\nRo - worden,. so dass das Gericht oränungswidrig besetzt war.\n‚Denn der Zwang zur Einhaltung der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste dient der Ausschliessung jeder Willkür, der\nSicherung der Unparteilichkeit des Gerichts und der Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf\n\n(Art 101 GrundG). Die Verletzung dieser Vorschrift ist\ndaher ein zwingender Revisionsgrund nach § 338 Nr 1 StPO\n(R6St 62, 424).\n\nDas Urteil unterliegt aus diesen Gründen der Aufhe-,\nbung, so dass es eines Eingehens auf die übrigen Revisionsrügen nicht bedarf. Das Landgericht wird aber in dem neuen Urteil bei Erörterung des § 51 StGB seine eigene Über-\n\nen PIRTTZNDEN ET EEE\n\nrum\n\nx u.\n\n. ba\n\n-4-\n\nZeugung darzulegen und zu begründen haben, da ein blosser\nHinweis auf das Schlussergebnis eines Gutachtens des Sach-\n\nverständigen nicht genügt.\n\nDr. Moericke Dr. Sauer Dr. Ludwig\nDr. Ortlieb Dr. Arndt\n\nev","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-12/2-str-639-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-12/2-str-639-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:52.427045+00:00"}}