{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-06-12_2_StR_596_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-06-12","aktenzeichen":"2 StR 596/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ser\n\nG\n2302 039\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Erich I. GEEEEER zu: >\ngeboren am EEE 1915 in cammmumEEENEEEEEE.\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke .\nals Vorsitzender, £\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. ZDudwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb e\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom\n\n3. April 1952, soweit es ihn betrifft,\n\nim Strafausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In\ndiesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\n1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter\nfalscher uneidlicher Aussage vor Gericht ist im Schuldspruch begründet. Was die Revision hiergegen in verfahrensrechtlicher und in sachlichrechtlicher Beziehung vorträgt,\ngeht offensichtlich fehl.\n\n2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Dass die Strafkammer es ablehnt, den § 157 StGB zu\nGunsten des Angeklagten anzuwenden, beruht zum Teil auf\nFeststellungen, die nicht widerspruchsfrei sind, zum Teil\nauf rechtsirrigen Erwägungen.\n\na) Die Strafkammer legt dar, sie habe nicht feststellen können, \"dass der Angeklagte ...... etwa deshalb\nfalsch ausgesagt\" hat, \"um die Bestrafung wegen Ehebruchs\nund wegen seiner vorausgegangenen Falschaussagen von\nsich abzuwenden\".\n\nUm § 157 auszuschliessen, reicht es nicht aus, dass\ndas Gericht sich vom Vorliegen eines dort umschriebenen. :-\nBeweggrundes beim Angeklagten nicht überzeugen kann. Es\n\n\" muss sich vielmehr davori überzeugen, dass jener Beweg-\n\n. grund nicht vorgelögen hat. Allerdings stellt die Strafkammer an anderer Steile des Urteils (UA S’12) fest,\nGrund’ seiner Falschaussage ‘sei nicht gewesen, von sich\n\ndie Gefahr einer Bestrafung wegen Ehebruchs abzuwenden;\nvielmehr habe er \"jediglich bezweckt, auf keinen Fall,\nin den Unterhaltsprozess als Beklagter verwickelt zu\nwerden\". Doch schwächt sie diese Feststellung in den\n\nm\n\n——\n\nStrafzumessungsgründen wieder dahin ab, er habe durch\n\nseine falsche Angaben \"in erster Linie\" vermeiden\n\n‚ wollen, .... als Erzeuger des Kindes in Anspruch ge-\n\nnommen zu werden, und hält. es für möglich, -dass das\nunerfreuliche Familienverhältnis, das zur Scheidung\nseiner ersten Ehe geführt hat, zu dem Entschluss\nbeigetragen hat, seine ehebrecherischen Beziehungen\nnicht bekannt werden zu lassen.\n\nAuf Grund solcher widerspruchsvoller Feststellungen vermag der Senat nicht zu entscheiden, ob die\nStrafkammer mit Recht es abgelehnt hat, von der Milderungsmöglichkeit des § 157 Gebrauch zu machen.\n\nx v . ö .. .\n\nb) Für: den letzten Teilakt der fortgesetzten\nunwahren Aussage schliesst die Strafkemmer den § 157\nmit der Begründung. aus, in diesem ‚Zeitpunkt, nämlich mehr als 3 Monate nach rechtskräftiger Scheidung seiner Ehe, habe für den Angeklagten \"nicht mehr\ndie Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs bestanden\". Auch diese Erwägung ist für einen\nAusschluss des § 157 ungenügend. Denn diese Bestimmung\nist schon dann anwendbar, wenn der Täter an die wenn.\nauch in Wirklichkeit nicht bestehende Gefahr straf-\n\ngerichtlicher Verfolgung glaubt und sich von der, au \\ı\n\nsicht, ihr zu entgehen, ‚bei seiner Aussage leiten art\n\n64\n\n-4-\n\nLER\n\nlässt. Dabei. braucht diese Absicht nicht der einzige Beweggrund gewesen zu sein.\n\neo *\n\n&\n\nL.\n= .\n8:\n\n%\n\nDr. Moericke Dr. Sauer Dr. Ludwig\nDr.. Ortlieb Dr. Arndt\n\n. A\n\nPr Pi WAR UN, sm,\nER\n\n>: s\n\nDe\n\nDR, SER EEE\n> > >\nIs ron ir\nDpESE Free Ze\nDA .s\n\n- a Se ze","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-12/2-str-596-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-12/2-str-596-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:52.408103+00:00"}}